Nicht jeder in Studium oder Ausbildung muss den Rundfunkbeitrag zahlen

Mit dem Studium oder der Ausbildung beginnt für viele junge Menschen ein euer neuer Lebensabschnitt in einer neuen Stadt. Wer sich ummeldet, erhält Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Erfahren Sie, wer den Rundfunkbeitrag zahlen muss und wer sich befreien kann.
Sobald Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden, übermittelt beim Einwohnermeldeamt Name und Adresse an den Beitragsservice. Dieser Art der Datenweitergabe können Sie nicht widersprechen! Also nicht wundern, wenn sich der Beitragsservice auch bei Ihnen meldet. Der Beitragsservice möchte wissen, ob für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Grundsätzlich gilt: Ob Fernseher oder nicht – zahlen ist Pflicht. Seit August 2021 liegt der Beitrag bei 18,36 Euro pro Monat.
Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen dank BAföG
Steht Ihnen nachweislich wenig Geld zur Verfügung, können Sie sich mit einem Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Zu den Nachweisen zählt der Bezug von Leistungen wie ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder eben BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. Beachten Sie: Die Befreiung gilt nur für den Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Nach einem Jahr müssen Sie diese erneut beantragen.
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Ein Mitbewohner muss nicht zahlen – ist die ganze WG befreit?
Bezieht eine Person BAföG und ist somit befreit, gilt das nicht für die ganze Wohngemeinschaft. Die übrigen Mitbewohnenden einer WG teilen sich die 18,36 Euro pro Monat. Denn der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Kopf.
Einzige Ausnahme: Alle Mitbewohner können eine Befreiung beim Beitragsservice durchsetzen. In diesem Fall muss niemand zahlen!
Bestimmen Sie eine Person, die sich beim Beitragsservice anmeldet. Zieht die angemeldete Person aus, müssen die anderen einen neuen Person bestimmen, die das übernimmt. Alle Bewohner einer Wohnung haften gesamtschuldnerisch. Das heißt, jeder aus dieser Wohnung könnte herangezogen werden, um rückständige Beiträge zu zahlen.
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Wie das im Studierendenwohnheim ist
Was für WGs gilt, müsste doch auch für Studierendenwohnheime gelten. Doch so einfach ist das nicht. Nur wenn die Zimmer im Wohnheim wie eine Wohnung angeordnet und nur bestimmten Personen zugänglich sind, wird es bei den Beiträgen wie bei der WG gehandhabt.
Einzelappartements und Doppelapartments in Studierendenwohnheimen dagegen gelten als eigene Wohnung. Jeder zahlt den vollen Beitrag allein - wie bei einer eigenen Wohnung.
Internationale Studierende
Die Regeln gelten auch für internationale Studierende, Stipendiaten oder Erasmus-Studierende.
Studierende aus EU-Mitgliedstaaten müssen sich grundsätzlich während ihres Aufenthalts in Deutschland finanzieren können. Eine Härtefallbefreiung kommt daher in der Regel nicht in Betracht. Eine Befreiung als besonderer Härtefall von der Beitragspflicht ist möglich, wenn Sie eine dem BAföG vergleichbare Studienförderungsleistung aus Ihrem Heimatland erhalten.
Internationale Studierende müssen nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen. Erst dann erhalten sie einen Aufenthaltstitel. Daher ist auch für Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten eine Härtefallbefreiung in der Regel nicht möglich.
Beitragszahlender geht ins Ausland
Geht ein Beitragszahlender beispielsweise für ein Semester ins Ausland und ist bei seinen Eltern mit einem Nebenwohnsitz gemeldet? Dann kann er sich mit einem Nachweis des Einwohnermeldeamts sowie der Beitragsnummer der Eltern vom Beitragsservice abmelden.
Einwohnermeldeamt übermittelt Namen und Adresse
Sobald Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden, übermittelt dieses Name und Adresse an den Beitragsservice. Dieser Art der Datenweitergabe können Sie nicht widersprechen! Also nicht wundern, wenn sich der Beitragsservice auch bei Ihnen meldet.
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Unsere interaktive Umzugscheckliste hilft bei der Organisation Ihres Umzugs in die erste eigene Wohnung.
Noch Fragen? Lassen Sie sich bei uns beraten
Es gibt auch persönliche Härtefälle, bei denen eine Befreiung möglich ist. Wer sich unsicher ist, sollte unbedingt unsere kostenfreie Rundfunkbeitragsberatung nutzen.
Diese steht Interessierten dienstags und freitags zwischen 10 und 14 Uhr telefonisch unter 0551 2934148 zur Verfügung.
Die Beratung gibt es übrigens nicht nur für Studierende, sondern für jeden Ratsuchenden.
Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern - vor Ort, per Video, am Telefon.
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