Nicht jeder in Studium oder Ausbildung muss den Rundfunkbeitrag zahlen

Junge Leute mit Popcorn sitzen auf dem Fußboden - Rundfunkbeitrag
Stand: 08.09.2023

Mit dem Studium oder der Ausbildung beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt in einer neuen Stadt. Wer sich ummeldet, erhält voraussichtlich auch Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Erfahren Sie, wer den Rundfunkbeitrag zahlen muss und wer sich befreien kann.

Sobald Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden oder einen Umzug melden, übermittelt das Einwohnermeldeamt in der Regel automatisch Name und Adresse an den Beitragsservice. Dieser Art der Datenweitergabe können Sie nicht widersprechen! Also nicht wundern, wenn sich der Beitragsservice auch bei Ihnen meldet.

Im Übrigen gilt nach dem Gesetz: Es ist Ihre Pflicht, sich von sich aus beim Beitragsservice zu melden, wenn Sie in eine Wohnung oder Wohngemeinschaft ziehen.

Der Beitragsservice möchte wissen, ob für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Grundsätzlich gilt: Ob Fernseher oder nicht – zahlen ist Pflicht. Der Beitrag beträgt seit August 2021 18,36 Euro pro Monat.

Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen dank BAföG

Steht Ihnen nachweislich wenig Geld zur Verfügung, können Sie sich mit einem Antrag beim Beitragsservice vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Zu den Nachweisen zählt der Bescheid über den Bezug von Leistungen wie Bürgergeld (bisher ALG II), Grundsicherung, Sozialhilfe oder eben BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. Beachten Sie: Die Befreiung gilt nur für den Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Nach einem Jahr müssen Sie diese erneut beantragen.

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Ein Mitbewohner muss nicht zahlen – ist die ganze WG befreit?

Bezieht eine Person BAföG und ist somit befreit, gilt das nicht für die ganze Wohngemeinschaft. Die übrigen Mitbewohnenden einer WG teilen sich die 18,36 Euro pro Monat. Denn der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Kopf.
Einzige Ausnahme: Alle Mitbewohner können eine Befreiung beim Beitragsservice durchsetzen. In diesem Fall muss niemand zahlen!

Bestimmen Sie eine Person, die sich beim Beitragsservice anmeldet. Zieht die angemeldete Person aus, müssen die anderen eine neue Person bestimmen, die das übernimmt. Alle Bewohner einer Wohnung haften gesamtschuldnerisch. Das heißt, jeder aus dieser Wohnung könnte herangezogen werden, um rückständige Beiträge zu zahlen.

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Wie das im Studierendenwohnheim ist

Was für WGs gilt, müsste doch auch für Studierendenwohnheime gelten. Doch so einfach ist das nicht. Nur wenn die Zimmer im Wohnheim wie eine Wohnung angeordnet und nur bestimmten Personen zugänglich sind, wird es bei den Beiträgen wie bei der WG gehandhabt.

Einzelappartements und Einzelzimmer sowie Doppelapartments und Doppelzimmer in Studierendenwohnheimen dagegen gelten als eigene Wohnung. Jeder zahlt den vollen Beitrag allein -  wie bei einer eigenen Wohnung.

Internationale Studierende

Die Regeln gelten auch für internationale Studierende, Stipendiaten oder Erasmus-Studierende. 

Studierende aus EU-Mitglied­staaten müssen sich grund­sätz­lich während ihres Auf­ent­halts in Deutsch­land finanzieren können. Eine Härtefall­be­freiung kommt daher in der Regel nicht in Be­tracht. Eine Befreiung als be­sonderer Härte­fall von der Beitrags­pflicht ist möglich, wenn Sie eine dem BAföG ver­gleich­bare Studienförderungsleistung aus Ihrem Heimat­land erhalten. 

Inter­nationale Studierende müssen nachweisen, dass sie über aus­reichen­de finanzielle Mittel zur Siche­rung ihres Lebens­unter­halts ver­fügen. Erst dann erhalten sie einen Auf­ent­halts­titel. Daher ist auch für Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten eine Härte­fall­befreiung in der Regel nicht möglich.

Beitragszahlender geht ins Ausland

Geht ein Beitragszahlender beispielsweise für ein Semester ins Ausland und ist bei seinen Eltern mit einem Nebenwohnsitz gemeldet? Dann kann er sich mit einem Nachweis des Einwohnermeldeamts (Abmeldung ins Ausland) sowie der Beitragsnummer der Eltern (die am Nebenwohnsitz des erwachsenen Kindes den Beitrag zahlen) vom Beitragsservice abmelden.

Einwohnermeldeamt übermittelt Namen und Adresse

Sobald Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden oder einen Umzug melden, übermittelt dieses in der Regel Name und Adresse an den Beitragsservice. Dieser Art der Datenweitergabe können Sie nicht widersprechen! Also nicht wundern, wenn sich der Beitragsservice auch bei Ihnen meldet.

Wichtig zu wissen: Die Beitragspflicht tritt ab Einzug in eine Wohnung automatisch ein. Ein vorheriges Schreiben / eine Aufforderung / eine „Rechnung“ des Beitragsservices ist nicht Voraussetzung für die Beitrags- und Zahlungspflicht. Jeder Wohnungsinhaber ist bei Bezug einer Wohnung gesetzlich verpflichtet, sich von sich aus unverzüglich beim Beitragsservice zu melden.


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Unsere interaktive Umzugscheckliste hilft bei der Organisation Ihres Umzugs in die erste eigene Wohnung.

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