Bundesverfassungsgericht bestätigt den Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rundfunkbeitrag ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß.
  • Der Beitrag für Zweitwohnungen wurde verworfen, allerdings nur dann, wenn die Verbraucher den Rundfunkbeitrag schon für ihre erste Wohnung zahlen.
Stand: 20.04.2021

Der Rundfunkbeitrag ist überwiegend verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Klagende Verbraucher hatten sich in verschiedenen Gerichtsverfahren darüber beschwert, dass sie den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zahlen müssen, obwohl sie keine öffentlich-rechtlichen Programme sehen, keine Empfangsgeräte besitzen oder weil sie neben ihrer Erstwohnung zusätzlich auch noch für ihre Zweitwohnung zahlen müssen.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es nicht zu beanstanden und damit verfassungsgemäß, dass Verbraucher grundsätzlich Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Lediglich in einem Punkt tritt jetzt eine Änderung in Kraft: Der Beitrag für die Zweitwohnung entfällt. In diesem Fall gaben die Richter einem Kläger Recht. Dieser argumentierte, dass er niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann und er nicht für beide Wohnungen beitragspflichtig ist.

Als Zweitwohnung gelten: Ferienwohnungen, Datschen und Gartenlauben sowie Nebenwohnungen, unter denen Sie melderechtlich angemeldet sind (zum Beispiel Pendlerwohnung.)

Seit dem 01. November können auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ihre Zweitwohnung befreien lassen.

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