Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

Rundfunkbeitrag: Zweitwohnung des Partners befreien lassen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihre Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn einer von ihnen für die gemeinsame Hauptwohnung angemeldet ist.
  • Nachweisen müssen sie zusätzlich die Heirat beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Stand: 08.09.2023

Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner können ihre Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn sie die Hauptwohnung beim Beitragsservice gemeldet haben.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eines Beitragszahlers können ihre Zweitwohnung und alle weiteren Nebenwohnungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern ist es unerheblich, wer von beiden die Wohnung auf den eigenen Namen angemeldet hat.

Dies ist seit 1. Juni 2020 Gesetzeslage (§ 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Hintergrund der heutigen Gesetzesregelung ist, dass das Bundesverfassungsgericht Mitte 2018 die Notwendigkeit sah, die Beitragspflicht für eine Zweitwohnung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen zu lassen

Antrag für Nebenwohnung online stellen

Wichtig zu wissen: Keine Wohnung ist automatisch befreit - auch nicht die Nebenwohnung. Die Nebenwohnung ist ab Einzug wie jede andere Wohnung zunächst beim Beitragsservice anmeldepflichtig. Anschließend beziehungsweise parallel zur Anmeldung setzt die Befreiung der Nebenwohnung einen Befreiungsantrag voraus.

Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen Sie online auf der Website des Beitragsservice. Legen Sie hierfür einen Zweitwohnungssteuerbescheid oder eine Meldebescheinigung vor. Diese muss das Einzugsdatum und die Anmeldung von Hauptwohnung und Nebenwohnung zeigen. Für Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gilt: Ergänzend müssen Sie nachweisen, dass Sie miteinander verheiratet oder verpartnert sind.

Wer in eine Nebenwohnung zieht, muss die Befreiung vom Rundfunkbeitrag innerhalb von drei Monaten ab dem Einzug beim Beitragsservice beantragen. Andernfalls gilt sie erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht mehr möglich. Das bedeutet auch, dass bis zur Antragstellung angefallene Beiträge grundsätzlich noch zu zahlen sind.

Unsere Tipps

Wir empfehlen allen Berechtigten mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz, einen Befreiungsantrag zu stellen. Schicken Sie als Nachweis eine Kopie der Heiratsurkunde beziehungsweise der Verpartnerungsurkunde mit. Mit der Befreiung sollte es mindestens vom Monat der Antragsstellung an klappen.

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