Rundfunkbeitragspflicht in Kleingarten und Co.

Kleingarten Rundfunkbeitrag Datsche
Stand: 25.03.2021

Sie haben eine Datsche, Gartenlaube oder einen Wohnwagen auf einem Campingplatz? Ob Sie diese beim Beitragsservice anmelden müssen oder von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können, erfahren Sie hier.

Keine Beitragspflicht bei Kleingartenanlagen

Gartenlauben oder Schrebergärten sind nicht beitragspflichtig. Das Bundeskleingartengesetz und oftmals auch die Satzungen der Kleingartenverbände verbieten das Wohnen in der Laube beziehungsweise sehen dies nicht vor.

Datsche, Wochenendhaus und Laube liegen außerhalb einer Anlage

Liegen Datsche, Wochenendhaus oder Laube außerhalb einer Kleingartenanlage, müssen Sie zunächst von einer Beitragspflicht ausgehen. Datsche, Wochenendhaus oder Laube sind meistens Nebenwohnungen.

Beitragspflicht bei Wohnnutzungsverbot

Dauerwohnnutzungsverbot heißt: In der Satzung der Gemeinde wird Ihnen untersagt, das Wochenendhäuschen als Wohnung zu nutzen. Lassen Sie sich dieses von der Gemeinde bestätigen. Das entsprechende Formular finden Sie beim Beitragsservice.

Wann die Beitragspflicht besteht

Schließen die kommunale Satzung beziehungsweise die Vorschriften der Gemeinde eine Wohnnutzung für Ihr Wochenendgebiet aus oder untersagen diese zu bestimmten Zeiten, ist eine saisonale Abmeldung denkbar.

Ist das Wohnen jedoch nur untersagt, weil die Eigenschaft eines Wochenenderholungsgebiets erhalten bleiben soll, handelt es sich nicht um ein Nutzungsverbot. Gleiches gilt, wenn Ihr Grundstück im Flächennutzungsplan als Erholungsgebiet gekennzeichnet ist.

Es gilt: Sie können sich ganzjährig und regelmäßig in den Wochenendhäusern aufhalten - eine saisonale Abmeldung vom Rundfunkbeitrag ist nicht möglich. Sie müssen den vollen Rundfunkbeitrag ganzjährig zahlen.
 

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit, eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung zu stellen. Dafür müssn Sie sowohl mit Ihrer Hauptwohnung als auch mit Ihrer Nebenwohnung beim Beitragsservice angemeldet sein. Das Gleiche gilt auch für die Nebenwohnung Ihres Ehepartner oder Ihres eingetragenen Lebenspartner.

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