Rundfunkbeitrag zahlen: Wichtiges zu Fristen und Zahlungsmöglichkeiten

Paar kuschelt auf Sofa, Frau hat Fernbedienung in Hand

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahlungstermine im Blick behalten: Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich alle drei Monate zu festen Terminen fällig.
  • Lastschrift spart in der Regel Ärger: Es gibt verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, mit der Lastschrift sind Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite.
  • Nur noch eine Zahlungsaufforderung für Selbstzahler: Beitragsservice teilt Termine einmalig mit. Notieren sie diese, denn sie sind in jedem Jahr gleich. Für die termingerechte Zahlung sind Sie selbst verantwortlich. 
Stand: 27.06.2025

Der Rundfunkbeitrag ist Pflicht für jeden Haushalt ab dem Monat des Einzugs. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,36 Euro monatlich. Wann genau dieser fällig ist und wie Sie zahlen können, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

Beitragspflichtig sind Sie mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland bewohnen. Der gesetzliche Zahlungsrhythmus sieht vor, dass Sie den Rundfunkbeitrag für einen Zeitraum von drei Monaten zahlen – jeweils in der Mitte des Zahlungszeitraums.

Ein Beispiel: Beziehen Sie ab 1. Februar ein Haus oder eine Wohnung, müssen Sie zum 15. März für die Monate Februar, März und April den Rundfunkbeitrag zahlen (55,08 Euro, entsprechend 3 x 18,36 Euro). Weitere Zahlungstermine sind der 15. Juni, der 15. September sowie der 15. Dezember. Im nächsten Jahr wiederholt sich das Ganze. 

Vorauszahlung als Alternative

Alternativ können Sie den Rund­funk­bei­trag auch für je­weils einen be­stimmten Zeit­raum im Vor­aus zahlen.

Folgende zusätzliche Zahlungsintervalle stehen Ihnen zur Auswahl:

  • viertel­jährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate
  • halb­jährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate

Zahlungsmöglichkeiten für den Rundfunkbeitrag

Überweisung: Sie haben die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag zu überweisen. Geben Sie in jedem Fall Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so kann der Beitragsservice Ihre Zahlung dem richtigen Beitragskonto zuordnen.

Lastschriftverfahren: Das SEPA-Lastschriftverfahren ist die grundsätzlich bequemste und sicherste Zahlungsmethode. Sie bietet mehrere Vorteile:

  • Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen,
  • Sie sparen Zeit und Kosten
  • Sie übersehen keinen Zahlungstermin
  • Sie tätigen keine falsche Überweisung.

Als Zahlungsnachweis gilt Ihr Kontoauszug. Wer am Lastschriftverfahren teilnimmt, erhält keine Zahlungsaufforderung. Ihre Teilnahme am Lastschriftverfahren ist natürlich freiwillig und Sie können sie jederzeit widerrufen.

Barzahlung: Zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags sind nur Personen berechtigt, die nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto haben. Als Nachweise müssen Sie mindestens zwei Ablehnungsschreiben von zwei unterschiedlichen Geldinstituten beifügen. Aus denen muss hervorgehen, dass Sie kein Basiskonto nach § 31 Absatz 1 Zahlungskontengesetz eröffnen können. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Beitragsservice

Einmalige ersetzt regelmäßige Zahlungsaufforderung 

Bisher haben Beitragszahlende, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, in der Regel wiederkehrend eine schriftliche Zahlungsaufforderung erhalten. Künftig erhalten diese nur noch einmalig ein Schreiben über ihre Zahlungstermine und die Beitragshöhe. Sie müssen sich eigenständig um die termingerechte Überweisung kümmern.

Da der Rundfunkbeitrag und auch dessen Zahlung gesetzlich geregelt ist, bedarf es keiner gesonderten Zahlungsaufforderung. Erst wenn sich Ände­rungen er­geben, etwa eine Änderung der Rund­funk­beitragshöhe, kontaktiert der Beitragsservice Sie erneut.

Nicht fristgerecht gezahlt? Säumniszuschlag fällig

Verpassen Sie die fristgerechte Überweisung des Rundfunkbeitrags, ist der Beitragsservice gesetzlich nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Zahlen Sie den Beitrag nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Zahlungstermin, kann dieser gleich einen Festsetzungsbescheid verschicken. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro erhoben. Wollen Sie das vermeiden, lohnt sich eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren. Damit sind Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite.

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