Rundfunkbeitragspflicht für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen

Rundfunkbeitragspflicht für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen
Stand: 09.09.2021

Haben Sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Behinderung? Unter gewissen Voraussetzungen können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder müssen nur einen ermäßigten Betrag zahlen.

Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag

Einen Anspruch auf Ermäßigung haben:

  • Personen, bei denen der Grad der Behinderung dauerhaft bei mindestens 80 Prozent liegt, die dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen ‚RF‘ zugesprochen wurde.
  • Blinde Menschen mit Merkzeichen "RF" sowie Menschen mit einer dauerhaften Sehbehinderung von mindestens 60, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde.
  • Gehörlose sowie hörgeschädigte Menschen, die sich nicht ausreichend über das Gehör verständigen können - auch mit Hörhilfen- und denen das Merkzeichen "RF" zugeteilt wurde.

Das 'RF'-Merkzeichen ist das Rundfunk/Fernsehen-Merkzeichen. Es muss auf dem Schwerbehindertenausweis angekreuzt sein.

Der ermäßigte Beitrag liegt bei 6,12 Euro monatlich.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Einen Anspruch auf Befreiung haben:

  • Taubblinde Menschen - Auf dem besseren Ohr muss eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen.
  • Empfänger von Blindenhilfe gemäß Zwölftem Sozialgesetzbuch und Bundesversorgungsgesetz.
  • Zur Sonderfürsorge berechtigte Personen.

Den Antrag stellen

Ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist immer schriftlicher zu stellen. Niemand ist automatisch befreit. Der Antrag ist nur mit Datum und Unterschrift gültig.

Adressat: ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice (50656 Köln).

Nachweise erbringen

Soll die Befreiung oder Ermäßigung weiter bewilligt werden, senden Sie dem Beitragsservice eine Drittbescheinigung sowie den bestehenden Befreiungsbescheid zu. Vermerken Sie auf dem Nachweis Ihre Beitragsnummer und das Datum. Vergessen Sie nicht zu unterschreiben.

Schwerbehinderte reichen folgende Kopien ein:

  • Bescheinigung der Behörde über die Anerkennung des Merkzeichens "RF"
  • Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises

Taubblinde müssen die Kopie folgender Dokumente übermitteln:

  •  fachärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit einreichen
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos).
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos)
  • zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere

Behinderung

  • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung

Blindenhilfeempfänger müssen folgende Kopien einreichen:

  • Bescheinigung der Behörde
  • Bewilligungsbescheid

Sonderfürsorgeberechtigte müssen folgendes Dokument übermitteln:

  • Bescheinigung über die Feststellung "Sonderfürsorgeberechtigte"

Beginn der Befreiung und Ermäßigung

Die Befreiung oder die Ermäßigung gelten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.  Können Sie durchgehend einen Grund für die Befreiung nachweisen, ist diese rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Auch bereits gezahlte Beiträge können Sie gegebenenfalls zurückfordern.

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