Krankenversicherung für Rentner
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Versicherungsstatus möglich: Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung - keine Unterschiede bei den Leistungen.
- Die Pflichtversicherung ist günstiger, da dann Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht beitragspflichtig sind.
- Die Pflichtversicherung ist nur möglich, wenn Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Welche Versicherungsstatus gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner?
Rentner können in der gesetzlichen Krankenversicherung auf zwei Wegen versichert sein. Entweder pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder als freiwillig Versicherte. Die beiden Formen unterscheiden sich nur in der Art der Beitragsberechnung. Die Leistungen sind gleich.
Wie werden die Beiträge berechnet?
In der Pflicht-Krankenversicherung für Rentner sind nur bestimmte Einnahmen beitragspflichtig. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag dagegen auf alle Einnahmen erhoben. Zudem gibt es in der freiwilligen Versicherung einen Mindestbeitrag.
Dieser Unterschied wirkt sich in zwei Fällen aus: Neben der Rente gibt es auch Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei pflichtversicherten Rentnern sind diese Einkünfte nicht beitragspflichtig. Anders bei freiwillig Versicherten. Sie müssen deshalb mehr Beitrag zahlen.
Die Pflichtversicherung ist meist günstiger. Gibt es nur Einkünfte aus Renten oder Versorgungsbezügen und liegen diese zusammen über 1.178,33 Euro im Monat, dann ist der Unterschied ohne Bedeutung.
Die Einkünfte sind sehr niedrig. Durch den Mindestbeitrag in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist auch bei sehr niedrigen Einkünften mindestens ein Beitrag von circa 220 Euro zu zahlen. Wegen des Zusatzbeitrags kann sich der tatsächliche Mindestbeitrag von Kasse zu Kasse etwas unterscheiden. In der Pflichtversicherung gibt es dagegen keine Mindestbeitragsregelung. Bei sehr niedrigen Einkünften sind deshalb nur geringe Beiträge fällig.
Wer kommt in die Krankenversicherung der Rentner?
Um Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu werden, müssen Vorversicherungszeiten erfüllt sein. Die Vorversicherungszeit beträgt neun
Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Sie müssen also den größten Teil in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert gewesen sein.
Die Art der gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei unerheblich. Zeiten der Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherung zählen gleichermaßen. Maximal 10 Prozent der Zeit darf eine private Krankenversicherung bestanden haben.
Beispiel 1
Maria Müller hat 1974 mit 17 eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau begonnen. 2024 geht sie mit 67 Jahren in Rente. Die Dauer des Erwerbslebens sind 50 Jahre. Die zweite Hälfte sind 25 Jahre von 1999 bis 2024. In dieser Zeit muss sie mindestens 22 Jahre und 6 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.
Beispiel 2
Bei Frank Karl geht die zweite Hälfte des Erwerblebens von 2004 bis 2024. Ab 2006 bestand für fünf Jahre eine private Krankenversicherung. Das sind 25 % der zweiten Hälfte. Die Vorversicherungszeit von 9/10 wird nicht erfüllt. Es tritt keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ein.
Zusatz-Versicherungszeiten - Für Kinder 3 Jahre mehr
Pro Kind werden drei Jahre Vorversicherungszeit angerechnet. Das ist für jedes Elternteil möglich. Wann und ob das Elternteil an der Kindererziehung beteiligt war, spielt keine Rolle.
Als Kinder gelten auch Adoptivkinder, Stiefkinder sowie Pflegekinder. Für Adoptivkinder und Stiefkinder gibt es den Zuschlag nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption beziehungsweise der Eheschließung noch nicht die Altersgrenzen für die Familienversicherung überschritten hatte.
Kinder können bis zum 18. Geburtstag familienversichert sein. Wenn sie nicht arbeiten, ist Familienversicherung bis zum 23. Geburtstag möglich. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet einen Freiwilligendienst, ist Familienversicherung bis zum 25. Geburtstag möglich. Zusätzlich muss das Stiefkind innerhalb dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sein.
Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder können sowohl bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern berücksichtigt werden.
Sonderregelungen für bestimmte Versicherte
Für einige Versichertengruppen gelten abweichende Regelungen für die Ermittlung der Vorversicherungszeiten. Dies betrifft Künstler, Publizisten, Spätaussiedler, deutschsprachige Juden und vertriebene Verfolgte.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Bei pflichtversicherten Rentnern gilt für die Rente ein Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dazu kommt noch der Zusatzbeitrag, den jede Kasse individuell festlegt. Davon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte. Die andere Hälfte zahlt der Rentner. Den Beitrag auf Versorgungsbezüge zahlt der Rentner selbst. Versorgungsbezüge sind zum Beispiel Beamtenpensionen oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern gilt für Renten und Versorgungsbezüge ebenfalls ein Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Die Rentenversicherung zahlt als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der sich aus der Rente ergibt. Für weitere Einkünfte wie Miete oder Zinsen gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. Dafür wird kein Zuschuss gezahlt.
Ist als Rentner auch eine Familienversicherung möglich?
Wenn die Voraussetzungen für die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt sind, ist eventuell eine Familienversicherung möglich. Das Gesamteinkommen darf dann 505 Euro (2024) nicht überschreiten. Wird Einkommen aus einem Minijob erzielt, liegt die Grenze insgesamt bei 538 Euro (2024).
Es ist nicht möglich, auf eine bereits gezahlte Rente zu verzichten um in die Familienversicherung zu kommen. Dies gilt aber nicht für die Wahl einer Teilrente. Es besteht auch keine Pflicht Rente zu beantragen.