Garantie, Vertrag, Umtausch: Die häufigsten Rechtsirrtümer im Alltag

Kann ich gekaufte Ware immer umtauschen? Sind Garantie und Gewährleistung dasselbe? Benötigt nicht jeder Vertrag eine Unterschrift? Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig. Wir klären die häufigsten Missverständnisse rund um Kauf, Vertrag & Co. auf!
Was ich im Laden kaufe kann ich umtauschen
Das stimmt so nicht. Es gibt kein generelles Recht auf Umtausch. Gefällt Ihnen eine Ware schlichtweg nach dem Kauf nicht mehr, muss der Händler diese nicht zurücknehmen. Viele Händler gewähren ihren Kunden jedoch ein freiwilliges Rückgaberecht. Manche räumen Ihnen hierfür 14 Tage ein, andere 30 Tage.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Artikel Kurz erklärt: Recht auf Umtausch – immer und überall?
Garantie und Gewährleistung sind ein und dasselbe
Das ist ein klassischer Irrtum. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie gilt immer. Zeigen sich bei einem Produkt Mängel, muss der Händler nachbessern. Ob er die kaputte Ware reparieren oder ersetzen soll, das entscheiden Sie.
Achtung: Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf macht das Gesetz es Ihnen leicht. Tritt der Fehler in diesem Zeitraum auf, wird vermutet, dass er von vornherein vorlag.
Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Daher legt dieser allein auch die Inhalte der Garantieleistungen fest. Teilweise sind die Leistungen an bestimmte Vorgaben geknüpft. Eine Garantie kann gratis oder kostenpflichtig sein.
Sie wollen es genauer wissen? Lesen Sie unseren Artikel: Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Einen Vertrag kann ich nur schriftlich schließen
Das ist falsch. Viele Verträge kommen durch eine mündliche Einigung zustande, etwa beim Bäcker. Auch durch schlüssiges Handeln können Sie einen Vertrag schließen. Ein Beispiel: Kaufen Sie ein Ticket für die Bahn und steigen ein, dann haben Sie auch den Beförderungsvertrag akzeptiert. Bei einigen Verträgen ist die Schriftform verpflichtend: Dazu zählt etwa ein Arbeitsvertrag, ein Darlehen oder ein Grundstückskauf.
Lesen Sie auch unseren Artikel Kurz erklärt: Einen Vertrag schließen
Unerwünschter Anruf: „Ich hab extra nicht ja gesagt“
So einfach ist es leider nicht. Viele Verträge können auch durch schlüssiges Handeln oder zustimmendes Verhalten entstehen. Unseriöse Anbieter schneiden ein Gespräch oft entsprechend zurecht. Wenn Sie einen unerwünschten Anruf erhalten, legen Sie am besten auf. Drücken Sie Ihre Ablehnung klar aus und geben Sie keine persönlichen Daten preis. Ist doch ein Vertrag in Ihrem Briefkasten gelandet? Kein Problem: Am Telefon geschlossene Verträge können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Lesen Sie auch Unerwünschte (Energie)verträge an Haustür und Telefon – Das können Sie tun
Keine Lieferung, der Händler gerät automatisch in Verzug
Das stimmt so nicht. Damit der Händler in Lieferverzug kommt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Fester Liefertermin: Haben Sie ein konkretes Datum vertraglich vereinbart, gerät der Händler automatisch in Verzug. Sie können vom Kauf zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Kein Termin vereinbart: Haben die Parteien kein festes Datum besprochen, müssen Sie den Händler am besten schriftlich kontaktieren und ihm eine Frist setzen. Erst nach deren Ablauf gerät die Gegenseite in Verzug.