So reklamieren Sie fehlerhafte Ware
Das Wichtigste in Kürze
- Prüfen Sie die Produkte bei der Übergabe auf Schäden.
- Zeigen sich innerhalb von zwei Jahren Mängel, haben Sie gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
- Reklamieren Sie Mängel schnellstmöglich und nachweisbar per Einschreiben.
Monaten kaputt. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Die Anzeige eines Mangels
Achten Sie schon bei Mitnahme oder bei Lieferung der Ware auf sichtbare Mängel. Reklamieren Sie diese sofort. Lässt Ihnen der Lieferant keine Zeit zur Prüfung, vermerken Sie dies auf der Lieferbestätigung.
Treten die Mängel zu einem späteren Zeitpunkt auf, zeigen Sie diese umgehend dem Verkäufer schriftlich an. Seit 2022 genügt grundsätzlich schon die Anzeige des Mangels. Ab der Mangelanzeige läuft dann für den Verkäufer automatisch eine „angemessene Frist“, in der die Nacherfüllung zu erfolgen hat. Schon aus Beweisgründen empfehlen wir weiterhin, zusammen mit der Mangelanzeige eine konkrete Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nutzen Sie hierzu unseren Musterbrief K 2 (pdf).
Gewährleistungsfrist: Zwei Jahre ab Erhalt der Ware
Ansprüche aufgrund von Mängeln können Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf geltend machen. Tritt ein Mangel kurz vor Ende dieser Frist auf, konnte der Händler seine Pflicht zur Nacherfüllung bis Ende 2021 leichter umgehen. Seit dem 01. Januar 2022 ist geregelt, dass die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Damit können Sie defekte Produkte unter Umständen bis zu 28 Monate reklamieren.
Geräte, die Softwareelemente enthalten, ohne die die Ware nicht richtig funktionieren kann - auch Waren mit digitalen Elementen genannt wie insbesondere „smarte Geräte“ - können Sie im Einzelfall sogar noch länger reklamieren. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler seine Ursache in einer fehlenden oder fehlerhaften Softwareaktualisierung hat. Die Aktualisierungspflicht des Verkäufers für Waren mit digitalen Elementen kann je nach Art der Ware und erwartbarer Lebensdauer auch deutlich länger sein als die reguläre zweijährige Gewährleistung. Ob beziehungsweise wie der Onlinehandel Sie insbesondere über die neuen Aktualisierungspflichten vorab informiert, haben wir zuletzt Ende 2023 in einer nicht repräsentativen Stichprobe zu „Smartphones“ untersucht.
Das Gesetz vermutet bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dass der Mangel der Ware bereits von Anfang an vorlag, wenn er sich innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf zeigt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Verkäufer diese Vermutung widerlegen.
Im Falle eines Mangels bestehen Gewährleistungsansprüche
Ist die Ware mangelhaft, haben Sie gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Gewährleistungsrechte. Die Nacherfüllung umfasst - grundsätzlich nach Ihrer Wahl - entweder die Nachlieferung oder die Reparatur der Sache. Der Verkäufer darf Ihre Wahl nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das wäre etwa bei sehr hohen Kosten denkbar. In jedem Fall obliegt es dem Verkäufer, darzulegen und nachzuweisen, dass und warum ihm die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Verkäufer sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen.
Bei der Reparatur hat der Verkäufer keine unbegrenzten Versuche. Unseres Erachtens müssen Sie höchstens zwei Reparaturversuche dulden, bevor Sie weitergehende Rechte haben. Bei nicht zu teuren und technisch wenig komplexen Alltagsprodukten müssen Sie für Käufe ab 2022 grundsätzlich nur noch einen Reparaturversuch dulden. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Gerichte haben in der Vergangenheit noch nach der damaligen Rechtslage vertreten, dass Sie etwa bei technisch komplizierteren Geräten wie einem Computer ausnahmsweise sogar auch mal mehr als zwei Versuche akzeptieren müssen.
Führen die Nacherfüllungsversuche des Verkäufers nicht zum Erfolg, kommen Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht. Bei geringfügigen Mängeln können Sie allerdings nur die Minderung des Kaufpreises verlangen. Lassen Sie sich von uns beraten, denn jeder Fall ist anders!
Achtung, will der Händler nur „aus Kulanz“ reparieren, erkennt er den Mangel nicht als Gewährleistungsfall an. Beim nächsten Defekt oder einer ungenügenden Reparatur wird es dann schwierig, weitere Ansprüche durchzusetzen. Daher sollten Sie auf Ihr Gewährleistungsrecht bestehen und eine „Kulanzlösung“ nicht akzeptieren.
Verwechselungsgefahr: Gewährleistung und Garantie
Verwechseln Sie die Gewährleistungsrechte nicht mit einer Garantie: Eine Garantie ist freiwillig und wird in der Regel vom Hersteller zu dessen Bedingungen eingeräumt. Manche Händler verweisen bei Kundenreklamationen pauschal an den Hersteller. Lassen Sie sich dies nicht gefallen – im Rahmen der Gewährleistung ist der Verkäufer Ihr Ansprechpartner. Sollte Ihr Vertragspartner sich weigern, lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
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