BGH bekräftigt Verbraucherrechte beim Kauf: Händler bleiben bei frühen Mängeln in der Pflicht

Mann drückt Knopf auf kaputter Kaffeemaschine

Das Wichtigste in Kürze

  • Tritt nach einem Kauf innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag.
  • Händler sind in der Pflicht: sie können die Beweislastumkehr nicht allein durch Hinweise auf mögliche andere Ursachen ausschließen.
  • Sie als Käuferin oder Käufer müssen die genaue Ursache eines Defekts im ersten Jahr in der Regel nicht selbst beweisen.

Mit zwei Urteilen vom 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ihre Rechte bei mangelhaften Waren innerhalb des ersten Jahres (bis Ende 2021 galt noch: sechs Monate) nach der Lieferung gestärkt. Sie als Käuferin oder Käufer müssen nur nachweisen, dass in dieser Zeit ein Mangel aufgetreten ist. Dann ist erstmal der Händler in der Pflicht. 

Die Richter des BGH bestätigen mit ihren Urteilen die Grundsätze der Beweislastumkehr nach § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verfahren VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23). Die Beweislastumkehr ist besonders wichtig, wenn kurz nach dem Kauf technische Defekte auftreten.

Wann die Beweislastumkehr greift

Nach § 477 BGB gilt: Tritt innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware ein Mangel auf, wird zunächst vermutet, dass dieser bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, auch wenn er sich da noch nicht gezeigt hat.

Sie müssen lediglich nachweisen, dass das Problem innerhalb dieser Frist aufgetreten ist. Nicht beweisen hingegen müssen Sie, wodurch der Schaden genau entstanden ist.

Wichtig ist das vor allem bei komplexeren technischen Produkten. Denn häufig lässt sich im Nachhinein nicht eindeutig klären, ob ein Fehler bereits von Anfang an vorlag oder erst später entstanden ist.

Verkäufer können sich nicht auf bloße Alternativen beziehen

Der BGH urteilt nun: Die gesetzliche Vermutung entfällt nicht, nur weil Händler alternative Ursachen für den Schaden benennen.

Ist ein Sachmangel als Ursache denkbar, bleibt die Beweislastumkehr bestehen. Es ist unwichtig, ob theoretisch auch andere Gründe möglich wären – wie ein Bedienfehler, äußere Einflüsse oder normale Abnutzung.

Nur wenn ausschließlich und eindeutig Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Verkäufers infrage kommen, greift die Beweislastumkehr nicht.

Warum sind die Urteile für Sie wichtig?

Ohne die gesetzliche Vermutung hätten Sie häufig schlechte Karten bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte. Denn normalerweise müssten Sie beweisen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Die Beweislastumkehr schützt Sie zumindest im ersten Jahr nach der Übergabe davor, dass Ihnen zustehende Gewährleistungsansprüche allein an schwierigen Beweisfragen scheitern.

Wichtig bleibt für Sie als Käuferin oder Käufer: Heben Sie Kaufvertrag, Rechnung und etwaige Lieferpapiere sorgfältig auf. Dokumentieren Sie Zeitpunkt und Art des Defekts möglichst genau (Fotos, Videos, Zeugen). Zeigen Sie den Defekt beim Händler an und fordern Sie ihn nachweisbar zur Nacherfüllung auf. Lassen Sie sich im Zweifel möglichst frühzeitig rechtlich beraten. Hier hilft Ihnen das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Händler können Gegenbeweis führen

Die Vermutung zu widerlegen ist allerdings weiterhin möglich. Verkäufer können versuchen nachzuweisen, dass der Schaden erst nachträglich entstanden ist und nicht auf einen ursprünglichen Mangel zurückgeht.

Genau das sollen die Vorinstanzen in den beiden Verfahren erneut prüfen. Der BGH hob die Entscheidungen der Berufungsgerichte auf und verwies die Fälle zurück. 

Wichtig zu wissen: Die vollständigen Entscheidungsgründe des BGH liegen bislang noch nicht vor (siehe für weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2026).