Typische Irrtümer zu Gewährleistung und Garantie – diese Fehler können Sie vermeiden

Frau reicht Jeans an Kasse an Verkäuferin

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Mängeln ist der Verkäufer Ihr erster Ansprechpartner – nicht der Hersteller. Lassen Sie sich nicht täuschen!
  • Sie entscheiden, ob repariert oder ersetzt wird – außer die gewählte Option ist unverhältnismäßig (teuer). Das muss Ihnen der Verkäufer aber im Zweifel nachweisen.
  • Tritt der Mangel innerhalb von 12 Monaten auf, muss der Verkäufer grundsätzlich beweisen, dass die Ware beim Kauf fehlerfrei war.
Stand: 24.11.2025

Reklamation, Gewährleistung oder Garantie? Viele Verbraucherinnen und Verbraucher kennen ihre Rechte beim Kauf nicht genau. Erfahren Sie, welche Irrtümer häufig vorkommen – und wie Sie Ihre Ansprüche richtig durchsetzen.

1. „Gewährleistung und Garantie sind dasselbe – ich muss mich an den Hersteller wenden.“

Irrtum: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher glauben, sie müssten bei Mängeln zuerst den Hersteller kontaktieren und auf dessen Reaktion warten.

Richtig: Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und gilt gegenüber dem Verkäufer.  Bei Mängeln wenden Sie sich zuerst an den Verkäufer. Dieser ist zur Nacherfüllung verpflichtet. 

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung – meist des Herstellers. Dabei ist der Garantiegeber in der Ausgestaltung einer Garantie weitgehend frei. Die Informationen, welche Rechte die Garantie umfasst, finden Sie in den Garantiebedingungen, die Ihnen spätestens bei Lieferung in Textform auszuhändigen sind. Der Artikel „Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung“ der Verbraucherzentrale bietet vertiefende Infos. 

2. „Der Verkäufer darf die Art der Nacherfüllung – Neulieferung oder Reparatur – frei wählen.“

Irrtum: Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen an, der Verkäufer könne über die Art der Nacherfüllung entscheiden - also ob er repariert oder ersetzt.

Richtig: Sie bestimmen, ob der Verkäufer das defekte Produkt reparieren oder ersetzen soll. Er darf Ihre Wahl nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das wäre etwa bei extrem hohen Kosten denkbar. 

3. „Ich muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.“

Irrtum: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind der Auffassung, sie müssten grundsätzlich nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand.

Richtig: Tritt innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf ein Fehler auf, wird vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Ein Beispiel: Die Waschmaschine ist schon nach 5 Monaten Gebrauch auf einmal undicht und Wasser tritt aus. Es wird vermutet, dass die Waschmaschine bereits bei Lieferung einen Mangel hatte, der jetzt zur Undichtigkeit und Wasseraustritt führte. Der Verkäufer muss Ihnen das Gegenteil beweisen - also, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Die verlängerte Beweislastumkehr gilt seit 2022. 

4. „Nach zwei Jahren endet die Gewährleistung in jedem Fall – auch bei Softwareproblemen in smarten Geräten.“

Irrtum: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher denken, nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist bestünden keine Ansprüche gegen den Verkäufer mehr – selbst bei Softwaremängeln.

Richtig: Zwar gilt auch bei „smarten“ Geräten - also Produkten, die Softwareelemente enthalten, um richtig funktionieren zu können - grundsätzlich die zweijährige Gewährleistungsfrist. Beispiel ist ein Smartphone mit Betriebssystem. Allerdings gelten wegen der Softwareelemente seit 2022 rechtliche Besonderheiten: Händler müssen bei Waren mit digitalen Elementen in der Regel fortlaufend Software-Aktualisierungen bereitstellen, die für die Funktion oder Sicherheit erforderlich sind. Hierüber müssen sie auch informieren. Funktioniert ein Gerät durch fehlende oder fehlerhafte Updates nicht mehr, gilt das als Mangel. Sie können dann die normalen Gewährleistungsrechte - Nacherfüllung, gegebenenfalls Minderung, Rücktritt, Schadensersatz - geltend machen. Diese Rechte können Sie so lange geltend machen, wie der Verkäufer für Softwareupdates haftet. Der Zeitraum wiederum richtet sich – wenn nichts anderes vereinbart - nach dem „Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers“ und kann vor allem bei langlebigeren und teureren Produkten auch deutlich länger sein als die klassische zweijährige Gewährleistung. 

Beispiel: Wir vertreten die Auffassung, dass Sie etwa für neue Smartphones eine Updatedauer von in der Regel nicht weniger als fünf Jahren erwarten können. Zumindest in diesem Zeitraum wären dann bei Verletzung der Updatepflicht auch noch Gewährleistungsrechte gegen den Händler möglich. Eine Rechtsprechung liegt zu dieser Frage liegt allerdings bislang noch nicht vor.

Die folgenden Artikel bieten weiterführende Infos:

5. „Ich kann bei einem Mangel gleich mindern oder zurücktreten. Ich muss dem Verkäufer keine Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen.“

Irrtum: Manche Verbraucher glauben, sie könnten sofort vom Vertrag zurücktreten oder mindern, sobald ein Mangel auftritt.

Richtig: Grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Das nennt sich Nacherfüllung. Die Nacherfüllung hat nach Ihrer Wahl durch Neulieferung oder Reparatur zu erfolgen. Nachdem Sie den Verkäufer über den Mangel informiert haben, hat dieser Zeit, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Setzen Sie hierzu vorsorglich eine konkrete Frist. Bleibt diese erfolglos oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, können Sie in der Regel zurücktreten oder den Preis mindern

6. „Widerruf oder Gewährleistung bei Onlinekauf – das kann ich mir doch immer frei aussuchen.“

Irrtum: Viele glauben, sie könnten bei Problemen mit einem Onlinekauf frei wählen zwischen Widerruf und Gewährleistung – je nachdem, was besser passt.

Richtig: Widerruf und Gewährleistung sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen:
•    Sie können viele per Telefon, Katalog, Internet, Brief oder an der Haustür geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen – das heißt den Vertrag rückgängig machen. 
•    Die Gewährleistung greift, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Sie gilt unabhängig davon, ob Sie online oder im Laden gekauft haben. Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware.

Sie müssen klar machen, welches Recht Sie geltend machen: Sprechen Sie eindeutig von Widerruf, dann richtet sich die Rückabwicklung allein nach den Gesetzen für das Widerrufsrecht. Gewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen, selbst wenn die Ware von Anfang an einen Mangel hatte.

Wichtig: Nach Ablauf der Widerrufsfrist können Sie sich nicht mehr auf das Widerrufsrecht berufen. Bei Mängeln müssen Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen.

Prüfen Sie bei Onlinekäufen sofort nach Erhalt, ob die Ware in Ordnung ist.
Besonders bei mangelhafter Ware ist der Widerruf – selbst wenn dieser rechtlich möglich ist – nicht immer die beste Wahl. Sie sind sich unsicher, ob Sie widerrufen oder reklamieren sollten? Lassen Sie sich beraten – zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.
 

7. „Der Händler darf mir bei einer Reklamation Porto oder Reparaturkosten berechnen.“

Irrtum: Verbraucherinnen und Verbraucher meinen, sie müssten die von einigen Händlern verlangten Versandkosten oder Reparaturpauschalen bei der Reklamation eines Sachmangels zahlen.

Richtig: Alle Kosten der Nacherfüllung – Transport, Arbeitsleistung und Material – muss der Verkäufer tragen. Auch das Porto für die Rücksendung darf er nicht auf Sie abwälzen.

8. „Wenn ich eine Reparatur verlange, darf der Händler mir einfach ein Ersatzgerät schicken.“

Irrtum: Viele Verbraucherinne und Verbraucher glauben, der Händler könne die Art der Nacherfüllung eigenmächtig ändern.

RichtigDer Händler darf nicht ohne Ihr Einverständnis eine Ersatzlieferung schicken, wenn Sie eine Reparatur verlangt haben. Sie haben die Wahl – und der Händler muss sich daran halten. Ausnahme: Ihre Wahl ist unverhältnismäßig teuer.

9. „Nach zwei Reparaturversuchen muss ich noch auf weitere Reparaturen warten, bevor ich zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten kann.“

Irrtum: Einige Verbraucherinnen und Verbraucher denken, sie müssten beliebig viele Reparaturversuche hinnehmen.

Richtig: In der Regel sind zwei erfolglose Reparaturversuche ausreichend, damit Sie  vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können. In Ausnahmefällen - etwa bei technisch komplizierteren Geräten wie einem Computer  - kann auch ein dritter Versuch noch zumutbar sein.

10. „Bei einem Austauschgerät beginnt die Gewährleistung nicht neu zu laufen.“

Irrtum: Viele Verbraucherinne und Verbraucher gehen davon aus, dass die ursprüngliche Frist auch bei Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung einfach weiterläuft.

Richtig: Erhalten Sie ein Austauschgerät, beginnt die Gewährleistungsfrist in der Regel neu. Lassen Sie sich den Austausch als Gewährleistungsfall bestätigen – zum Beispiel durch einen neuen Kassenbon oder Lieferschein. Vorsicht geboten ist bei Neulieferung „aus Kulanz“

11. „Ich muss dem Händler eine konkrete Frist setzen, sonst kann ich nicht zurücktreten.“

Irrtum: Früher war das so – heute nicht mehr zwingend.

Richtig: Seit 2022 genügt es, den Mangel anzuzeigen und Nacherfüllung zu verlangen. Dann beginnt automatisch eine „angemessene Frist“ zur Nacherfüllung. Eine konkrete Frist ist nicht mehr zwingend erforderlich, empfehlen dies aber aus Beweisgründen weiterhin. 

Allgemeine Tipps zum Gewährleistungsrecht

  1. Kaufbeleg aufbewahren
    Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, einen Mangel sofort zu melden - der Nachweis des Kaufdatums ist entscheidend. Bewahren Sie Rechnungen oder Quittungen mindestens zwei Jahre auf.
  2. Mängel schriftlich melden
    Dokumentieren Sie Mängel schriftlich – zum Beispiel per E-Mail - und fordern Sie eine Nacherfüllung. So haben Sie einen Nachweis über Ihre Reklamation.
  3. Frist zur Nacherfüllung setzen
    Geben Sie dem Verkäufer Zeit, um den Mangel zu beheben. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 14 Tagen. Grundsätzlich können Sie erst danach weitere Rechte wie Rücktritt oder Minderung geltend machen.
  4. Digitale Produkte regelmäßig aktualisieren
    Bei Geräten mit Softwareelementen wie Smartphones und Smart-TVs sollten Sie Updates regelmäßig installieren. Fehler durch unterlassene Updates können Ihre Ansprüche gefährden.
  5. Nicht auf Garantie verweisen lassen
    Bestehen Sie auf Ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer. Eine Garantie kann zusätzliche Vorteile bieten, ersetzt aber nicht die Gewährleistung.
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