Partnervermittlung: Bessere Chancen beim Widerruf
Das Wichtigste in Kürze
- Verträge mit Partnervermittlungen bisher nur schwer zu widerrufen.
- BGH stuft bestehende Widerrufsbedingungen als gesetzwidrig ein.
- Wertersatzanspruch ist zeitanteilig zu errechnen.
Immer Ärger mit der Partnervermittlung – die Vertragslaufzeiten sind lang, die Widerrufsbedingungen schlecht. Wer einmal in der Maschinerie steckt, kommt nur schwer wieder heraus. Doch damit ist dank eines Urteils des Bundesgerichtshofs nun hoffentlich Schluss.
Verträge bei Partnervermittlungen sind häufig nur schwer zu widerrufen. Die Agenturen erstellen in den ersten Wochen zahlreiche Partnervorschläge und meinen, ihre Leistung damit erbracht zu haben. Wollen Betroffene den Vertrag widerrufen, verlangen die Anbieter einen hohen Wertersatz.
Diese Forderung entspricht häufig fast dem für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Entgelt. Doch damit soll jetzt Schluss sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft die bisherigen Widerrufsbedingungen teilweise als rechtswidrig ein.
So urteilt der BGH
In dem Gerichtsfall vermittelte die Agentur der Verbraucherin nach Vertragsschluss drei Partnervorschläge. Die Kundin widerrief den Vertrag, erhielt jedoch weitere 17 Partner vorgeschlagen. Daher habe sie keinen Anspruch mehr auf Rückzahlung, so die Agentur.
Der BGH sieht dies anders, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20: Die Verbraucherin könne den Vertrag durchaus widerrufen. Nach dem Widerruf erhaltene Leistungen müsse sie nicht bezahlen. Außerdem sei der Wertersatzanspruch grundsätzlich zeitanteilig zu ermitteln.
Das Urteil zeigt, dass die Wertersatzforderungen oftmals überzogen und die Vertragsbedingungen in vielen Fällen unwirksam sind.
Was Verbraucher jetzt tun können
- Wer sich jetzt mit hohen Wertersatzforderungen konfrontiert sieht, sollte das nicht hinnehmen.
- Versuchen Sie - unter Hinweis auf das neue Urteil - Ihr Geld zurückzuerhalten.
- Bezahlen müssen Sie nur einen geringen Anteil für die Zeit vor dem Widerruf – in der Regel sind das nur wenige Tage.
- Lassen Sie sich bei der Verbraucherzentrale beraten. Wir helfen Ihnen bei der Berechnung.