Online-Partnerbörsen - Ihre Rechte bei Problemen

Das Wichtigste in Kürze
- Am 6. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie der Wertersatz berechnet werden muss. Prüfen Sie Rückforderungsansprüche!
- Bei Partnervermittlungen im Internet haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Anbieter kann für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz verlangen.
- Die Höhe des Wertersatzes muss angemessen sein. Sie darf den Betrag nicht überschreiten, der für die tatsächliche Nutzung anfallen würden
- Lassen Sie sich nicht von Anbietern täuschen, die Ihnen das Widerrufsrecht für teure Zusatzleistungen wie ein „Starterpaket“ pauschal absprechen wollen!
Ob bei Parship, ElitePartner oder eDarling - mit wenigen Klicks sind Sie angemeldet und schon geht es los mit der Partnersuche. Bei den speziellen Online-Partnervermittlungen wird ein Persönlichkeitsprofil erstellt und mit den Profilen anderer angemeldeter Nutzer verglichen. Um Übereinstimmungen zu prüfen oder mit anderen in Kontakt treten zu können, müssen Sie eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abschließen.
Widerruf: Online-Partnervermittlungen dürfen nicht abkassieren
Einige Online-Partnervermittlungen bitten Verbraucher trotz fristgerechten Widerrufs ordentlich zur Kasse. Damit ist nach einem Urteil des BGH vom 6. Mai 2021 Schluss. Prüfen Sie Ihre Rückforderungsansprüche.
Darf der Anbieter überhaupt Geld für die Premiummitgliedschaft verlangen?
Grundsätzlich dürfen Anbieter von Online-Partnervermittlungen für ihre Leistung eine Vergütung verlangen. Im Streitfall können sie sie sogar einklagen. Das hat der BGH mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. III ZR 125/19) entschieden.
Was, wenn ich die Online-Partnervermittlung doch nicht nutzen möchte?
Im Internet abgeschlossene Partnervermittlungsverträge können Sie grundsätzlich 14-Tag widerrufen. In solch einem Fall kommt es häufig vor, dass der Anbieter für bis zum Widerruf bereits erbrachte Dienstleistungen Wertersatz verlangt.
Dies darf er an sich auch, wenn er Sie über das Widerrufsrecht und den Wertersatz ordnungsgemäß belehrt hat und Sie von ihm ausdrücklich verlangt haben, dass er mit seiner Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Dienstleistung bis Ablauf der Widerrufsfrist bezahlen
Einige Portale baten ihre Kunden bisher jedoch überzogen zur Kasse, wenn fristgerecht widerrufen wurde. So verlangen sowohl Parship als auch ElitePartner bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Jahresabopreises als Wertersatz.
Parship begründete die Höhe des Wertersatzes nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform. Eine bestimmte Anzahl an Kontakten wird für die vereinbarte Vertragslaufzeit, in der Regel 12 Monate, garantiert.
Beide Portale betreibt die PE Digital GmbH.
Wertersatz muss zeitanteilig berechnet werden
Dies schreckte Verbraucher ab, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die überhöhten Geldsummen sind aber unzulässig. Richtig ist eine zeitanteilige Berechnung ausgehend vom Gesamtpreis für die Dauer der Mitgliedschaft.
Der Anbieter kann also höchstens den Betrag verlangen, der sich aus der Anzahl der Tage der Mitgliedschaft bis zum Widerruf und dem jeweiligen Tagespreis des abgeschlossenen Vertrages ergibt.
Ausnahme: Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass eine vorab bestimmte Leistung zu einem gesonderten Preis erbracht wird.
Die Berechnung: Sie müssen die Jahrespauschale durch 365 Tage teilen. Diesen Tagespreis multiplizieren Sie mit den tatsächlich genutzten Tagen. Das ist die Höhe des Wertersatzes. In der Regel sind das nur wenige Euro.
Es kommt also nicht darauf an, wie viel Kontakte Sie bereits hatten, sondern wie lange Sie das Portal tatsächlich nutzen. So hat es der BGH am 06. Mai 2021 (Az. III ZR 169/20) entschieden.
Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch bei Zusatzleistungen
Manche Anbieter versuchen Ihnen neben dem eigentlichen Partnervermittlungsvertrag teure Zusatzleistungen wie ein „Starterpaket“ in Rechnung zu stellen. Es wird dann behauptet, auch nach einem Widerruf seien solche Zusatzleistungen stets zu bezahlen. Lassen Sie sich davon nicht täuschen!
Wenn der Partnervermittlungsvertrag und die Zusatzleistungen nicht eindeutig voneinander getrennt sind, funktioniert diese Masche ohnehin nicht (siehe Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, Az.: 327 O 102/22). Aber selbst wenn diese Leistungen voneinander abtrennbar sind, müssen Sie vor der Bestellung klar erkennen können, woraus Zusatzleistungen bestehen und wie viel Geld dafür gefordert wird. Außerdem muss der Anbieter Sie auch in Bezug auf Zusatzleistungen ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehren. Schließlich müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihr Widerrufsrecht bezüglich eines „Starterpakets“ oder Vergleichbarem erlöschen könnte.
Damit der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen darf, müssen Sie dem ausdrücklich zustimmen. Der Anbieter wiederum muss die Leistung nach der Bestellung vollständig erbringen. Und Sie bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht dadurch erlischt.
Da auch bei trickreichen Anbietern häufig nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Sie nicht vorschnell bezahlen und sich im Zweifel besser beraten lassen.
Tipps
- Haben Sie wirksam widerrufen und wollen die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Lastschriftermächtigung.
- Akzeptieren Sie die Wertersatzforderung nicht sofort und nehmen den Widerruf nicht zurück.
- Rechnen Sie den Wertersatz nach.
- Holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.
- Zahlen Sie nur einen geringeren Wertersatz – den für die tatsächliche Nutzungsdauer.
- Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern.
- Haben Sie bereits hohen Wertersatz gezahlt, machen Sie Ihren Rückforderungsanspruch geltend. Ihr Anspruch verjährt in drei Jahren.
- In jedem Fall können Sie sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen wenden.
