Preiserhöhung: Information der BSE Strom- und Erdgas GmbH zu kurzfristig und intransparent

Steckdosenleiste mit Geldscheinen und nach oben zeigender Pfeil

Das Wichtigste in Kürze

  • BSE kündigt Preiserhöhungen intransparent an, mit einer Frist von weniger als einem Monat.
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat hiergegen eine einstweilige Verfügung eingereicht.
  • Das Landgericht Verden untersagt dem Versorger, die Preise ohne die Einhaltung der Fristen zu erhöhen.
Stand: 19.09.2023

Die BSE hatte schriftlich drastische Preiserhöhungen angekündigt – mit einer Frist von weniger als einem Monat. Vor dem Landgericht Verden konnte der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen eine einstweilige Verfügung erwirken. Der Versorger muss sich an die gesetzlichen Fristen sowie seine Informationspflichten halten.

Am 5. September 2022 hatte die BSE Kundinnen und Kunden über anstehende Preiserhöhungen – bis um das Vierfache – informiert. Gelten sollten die neuen Preise für Strom zum 16. September 2022. Diese Frist war zu kurz, entschied das Landgericht Verden Ende Oktober 2022. Außerdem hatte die BSE nicht deutlich darüber informiert, wie sich der neue Arbeitspreis im Vergleich zum alten zusammensetzt.

Möglichkeit für Preiserhöhungen

Anbieter dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Preisänderung im Gesetz oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages steht und sie den Strom oder das Gas zu einem höheren Preis einkaufen müssen. Doch auch in der aktuellen Situation müssen sich Energielieferanten an gesetzliche und vertragliche Regelungen halten. Sie müssen die Erhöhung schlüssig begründen, ein Sonderkündigungsrecht einräumen und darüber transparent und hervorgehoben informieren. Außerdem müssen Veränderungen im Preis rechtzeitig angekündigt werden.

Gesetzliche Ankündigungsfristen 

  • Haben Sie einen Sondervertrag, muss Ihr Anbieter Sie vier Wochen im Voraus schriftlich über die Preiserhöhung informieren. In seinen AGB kann sich der Anbieter auch längere Fristen von beispielswese 6 Wochen auferlegt haben.
  • In der Grundversorgung muss der Versorger Ihnen die Preise sechs Wochen vorher mitteilen. Hier kommt es auf die öffentliche Bekanntgabe an. Diese erfolgt meistens über die Internetseite. Zeitgleich muss Ihr Versorger Sie schriftlich, per Brief informieren. Er kann die Preise in der Grundversorgung nur zum Monatsbeginn anpassen.
  • In der Ersatzversorgung kann der Anbieter den Preis ohne Einhaltung einer Frist zum 1. und 15. eines Monats anpassen. Die Preiserhöhung ist wirksam, wenn sie im Internet veröffentlicht ist.

Wichtig: Verfolgen Sie immer alle Kommunikationswege aufmerksam, um die Ankündigung neuer Preise nicht zu verpassen. Haben Sie beispielsweise einer ausschließlichen Kommunikation über das Kundenportal zugestimmt, tauchen Preiserhöhungsschreiben nur dort auf und kommen nicht per Post.

Schreiben zu Preiserhöhungen müssen transparent sein

Energieversorger müssen einfach und verständlich über Preisänderungen informieren. Sie müssen außerdem auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Anbieter die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberstellen. Darunter fallen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber. Nur so können Sie prüfen, ob die Preiserhöhung berechtigt ist oder unter Umständen dem Anbieter dazu dient, seine Gewinnspanne zu erhöhen.

Der Anbieter muss ebenfalls Ihr Sonderkündigungsrecht hervorheben und Sie hierüber transparent informieren. Benachrichtigt Ihr Stromanbieter Sie über eine Preiserhöhung, können Sie Ihren Vertrag bis zum Eintritt der neuen Preise kündigen und sich einen neuen Anbieter beziehungsweise Tarif suchen.

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