Energiepreise in der Grund- und Ersatzversorgung

Steckdose auf blaumen Grund mit schwarzem Stecker und weißem POfeil nach oben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ersatz- und Grundversorgung stärker voneinander getrennt.
  • Beschaffungskosten der Energieversorger können in der Ersatzversorgung an Sie weitergegeben werden - Anspruch auf Grundversorgung besteht erst nach drei Monaten.
  • Wer einen Sondervertrag kündigt, hat Anspruch auf Grundversorgung.
Stand: 04.12.2023

Eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersagt seit Juli 2022 Preissplitting in der Grundversorgung und regelt die Ersatzversorgung für Strom und Gas neu. Lesen Sie, was genau die Regelung für Sie bedeuten und was Sie jetzt unbedingt beachten sollten.

Energieversorger ist pleite gegangen? Der Anbieterwechsel hat nicht geklappt? Kein Problem – jeder wird vom heimischen Grundversorger zu allgemein geltenden Preisen mit Energie beliefert. Ein Vertrag ist hierfür nicht nötig. Ganz automatisch landen Sie in den ersten drei Monaten ohne bestehenden Vertrag in der Ersatzversorgung, nachfolgend dann in der Grundversorgung.

Bis Mitte 2022 wurde kaum zwischen den beiden Begriffen unterschieden, denn die Ersatzversorgung durfte nicht teurer sein als die Grundversorgung. Um höhere Beschaffungskosten dennoch weitergeben zu können, führten viele Anbieter Neukundentarife in der Grundversorgung ein. Für Neukunden galten meist höhere Preise als für Bestandskunden. Ob dies zulässig war, wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Eine Änderung des EnWG brachte Klarheit: Preissplitting innerhalb der Grundversorgung ist untersagt. Neukunden und Bestandskunden in der Grundversorgung müssen also zu den gleichen Preisen beliefert werden. Gleichzeitig werden Ersatz- und Grundversorgung stärker voneinander getrennt. Rutschen Sie in die Ersatzversorgung, können höhere Kosten als in der Grundversorgung anfallen. Außerdem muss der Grundversorger Sie erst nach drei Monaten von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung aufnehmen Für alle Verträge, die bis zum 28.07.2022 bestanden haben, gilt, dass diese bis zum 01.11.2022 an die neuen Vorschriften angepasst werden müssen. Bedeutet: Ab November letzten Jahres dürfen auch die schon vor Änderung abgeschlossenen Verträge kein Preissplitting mehr vorsehen.

Wann landen Sie in der Ersatzversorgung, wann in der Grundversorgung?

Sie landen in der Ersatzversorgung,

  • wenn Ihr Versorger die Belieferung einstellt. Mögliche Gründe hierfür sind eine Insolvenz des Anbieters oder die Kündigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber.
  • wenn der Anbieterwechsel scheitert.
  • wenn Sie Energie aus dem Netz entnehmen, aber weder mit dem Grundversorger noch mit einem anderen Anbieter einen Liefervertrag abschließen wollen.

Sie landen in der Grundversorgung,

  • wenn Sie Ihren Sondervertrag mit einem anderen Anbieter als dem Grundversorger kündigen, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen. Denkbar ist dies zum Ende der Vertragslaufzeit.
  • wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nach einer Preisänderung oder Vertragsänderung nutzen und keinen neuen Vertrag abschließen.
  • wenn Sie Energie aus dem Netz entnehmen ohne vorherigen Vertragsschluss etwas nach einem Umzug bei erstmaligem Bezug.
  • wenn Ihr Anbieter Ihnen unberechtigt kündigt. In der Regel führt das im Hintergrund zu einem geordneten Ab- und Anmeldevorgang durch den Netzbetreiber. Daraufhin werden Sie dem Grundversorger in der Grundversorgung zugeordnet.

Ersatzversorgung kann teuer werden

Grundversorger erhalten zukünftig die Freiheit, Preise in der Ersatzversorgung an den aktuellen Börsenpreisen auszurichten. Zudem können die Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und 15. eines Monats neu ermittelt und ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Damit ist es Grundversorgern  möglich, höhere Beschaffungskosten 1:1 an Sie weiterzugeben. Die Beschaffungskosten sind zudem gesondert auszuweisen, wenn sie in die Ermittlung der Preise einfließen. Bei Unklarheiten haben Sie ein Recht auf Erläuterung.

Anspruch auf Grundversorgung erst nach drei Monaten

Weiterhin wurde neu geregelt, dass ein Recht auf Aufnahme in die Grundversorgung erst nach drei Monaten besteht. Grundversorgern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich auf den plötzlich höheren Energiebedarf einzustellen und dementsprechend neue Lieferverträge abzuschließen. In den drei Monaten Ersatzversorgung sind Sie aber den hohen Kosten und Preissteigerungen ausgeliefert. Der Ausweg kann ein neuer Vertragspartner sein.

In der Ersatzversorgung gelandet? Das sollten Sie beachten

  • Wer plötzlich beim Ausfall des eigenen Anbieters in die Notversorgung rutscht, sollte zu Beginn und Ende der Ersatzversorgung unbedingt die Zählerstände notieren und an den Grundversorger übermitteln. So werden die Verbrauchswerte der teuren Versorgung nicht unnötig zu hoch eingeschätzt.
  • Fragen kostet nichts! Haken Sie beim Grundversorger nach, ob Sie bereits früher in die günstigere Grundversorgung oder einen anderen günstigeren Tarif wechseln dürfen.
  • Schauen Sie sich nach einem anderen Vertragspartner um. Mittlerweile kann sich ein Wechsel des Energieanbieters wieder hohen lohnen. Beachten Sie dabei auch unsere Hinweise zur Nutzung von Vergleichsportalen.

Vorbeugen: Insolvenz des Versorgers frühzeitig erkennen

Am besten ist es natürlich, erst gar nicht in die Ersatzversorgung zu rutschen. Sie sollten bei Ihren Energieversorgern daher auf Anzeichen einer Insolvenz achten und sich gegebenenfalls frühzeitig um einen Anbieterwechsel kümmern.

Energielieferanten sind verpflichtet, einen Lieferstopp – etwa aufgrund einer drohenden Insolvenz – drei Monate vorher der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Haben Sie also den Verdacht, Ihr Versorger könnte zahlungsunfähig werden, sollten Sie bei der Bundesnetzagentur nachfragen, ob eine solche Mitteilung vorliegt.

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