Verbraucherzentrale mahnt EDEKA wegen unzulässiger Werbung ab
„Diese Woche günstiger als im Discounter“ – damit wirbt EDEKA in einem ihrer Prospekte. Tatsächlich war der Preis in einem der Discounter in derselben Woche identisch. EDEKA kann das Werbeversprechen also nicht einhalten. Derartige Aussagen sind unzulässig. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die EDEKA Handelsgesellschaft Minden-Hannover wegen irreführender Werbung abgemahnt.
Wöchentlich erhalten viele Verbraucherinnen und Verbraucher Werbeprospekte verschiedener Supermärkte. Die EDEKA Handelsgesellschaft Minden-Hannover mbH wirbt plakativ damit, bei ihnen seien Produkte noch günstiger als im Discounter. Die Verbraucherzentrale hat die EDEKA-Angebote mit den Angeboten von Discountern zur selben Zeit verglichen. Dabei haben wir festgestellt, dass die Preise identisch sind.
EDEKA Werbung führt Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Irre
Derartige Behauptungen sind eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Seiten der EDEKA. Außerdem handelt es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, was die Verbraucherzentrale als unlautere geschäftliche Handlung einstuft. Wir haben die EDEKA Handelsgesellschaft Minden-Hannover mbH daher abgemahnt und das Unternehmen aufgefordert, derartiges Handeln zu unterlassen.
Informationen vorenthalten: Preisersparnis ohne Referenzpreis angegeben
Doch damit nicht genug. Wir haben weitere Verstöße festgestellt und abgemahnt. EDEKA wirbt in ihrem Prospekt beispielsweise mit einer eindeutigen Preisersparnis von 0,30 Euro. Die Handelsgesellschaft teilt Ihnen aber nicht mit, worauf sich diese Ersparnis bezieht. Handelt es sich um die Ersparnis zum eigenen vorherigen Preis, zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, eine Ersparnis zum Discounterpreis oder der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)? Damit enthält EDEKA Ihnen wesentliche Informationen vor und das ist ebenfalls irreführend.
Rabatte müssen sich auf niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen
Angebote beziehungsweise Ersparnisse müssen sich laut Preisangabenverordnung immer auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen. Ein Beispiel: Ein Salat hat vor 20 Tagen 0,99 Euro und vor sieben Tagen 1,39 Euro gekostet; der aktuelle Preis liegt bei 1,29 Euro. In diesem Fall darf ein Händler nicht damit werben, dass Sie 0,10 Euro sparen. Er muss als Bezugspreis die 0,99 Euro heranziehen. Wirbt der Händler – wie im Fall von EDEKA – mit einer Ersparnis, so verstößt das gegen das Wettbewerbsrecht.
Umgang mit Werbung vom und im Supermarkt
- Lesen Sie Werbeprospekte aufmerksam, vergleichen Sie Preise und hinterfragen Sie Werbeaussagen kritisch. Nicht bei jedem Angebot können Sie wirklich sparen.
- Lassen Sie sich von farblichen Schildern im Ladengeschäft mit dem Hinweis „aus unserer Werbung“ oder „Werbung“ nicht verleiten. Es muss sich dabei nicht zwingend um einen Preisnachlass oder Rabatt handeln. Im Prospekt oder online beworbene Produkte sind nicht zwangsläufig im Preis reduziert.
- Immer mehr Lebensmittelgeschäfte haben eigene Apps, bei denen Sie Bonuspunkte sammeln oder extra Rabatte für einzelne Produkte erhalten können. Diese dienen hauptsächlich der Kundenbindung. Und Sie zahlen dafür mit Ihren Daten.