Sky Deutschland ändert Netflix-Abo im laufenden Vertrag

Sky TV auf Handy und Bildschirm
Stand: 05.05.2025

Mehrere Verbraucherinnen und Verbraucher haben sich bei uns beschwert: Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Sky) informierte ihre Kundinnen und Kunden im März 2025 darüber, dass ihr bisher in ihrem Sky-Abo enthaltenes Netflix-Basis-Abo (ohne Werbung) im April 2025 automatisch auf ein Netflix-Standard-Abo mit Werbung umgestellt werden soll.

Sky betont zwar, dass das neue Abo Vorteile bietet – wie Streaming in Full HD und die Nutzung auf zwei Geräten gleichzeitig. Doch für viele Nutzerinnen und Nutzer bedeutet die Umstellung vor allem eines: Statt wie bisher werbefrei zu streamen, müssen sie künftig Werbeunterbrechungen in Kauf nehmen – obwohl das ursprünglich anders im Vertrag vereinbart war.

Darf Sky das Abo einfach so ändern?

Wir meinen: Nein, das geht so nicht! 

Die Ankündigung lässt einige rechtliche Fragen offen. Die Änderungen betreffen wesentliche Leistungsinhalte – und dafür gelten im Verbraucherrecht strenge Regeln. Hier die Gründe, warum wir die Umstellung für nicht rechtmäßig halten:

1. Vertrag ist Vertrag – Sky darf die Leistung nicht einfach einseitig ändern

Aus unserer Sicht möchte Sky eine wesentliche Leistung seines Angebots ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden verändern. Doch der Netflix-Zugang ist ein wichtiger Bestandteil des Sky-Abos. Die Umstellung von einem werbefreien auf ein werbefinanziertes Streaming-Angebot ist eine erhebliche Verschlechterung: Werbefreies Streaming ist für viele ein Hauptgrund, einen kostenpflichtigen Dienst statt Free-TV zu nutzen.

Für solche einseitigen Änderungen sehen wir keine rechtliche Grundlage.
Änderungen am laufenden Vertrag sind nur in Ausnahmefällen erlaubt – zum Beispiel, wenn im Vertrag (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) ein klarer und fairer Änderungsvorbehalt vereinbart wurde. Aber selbst dann dürfen die Änderungen nicht unzumutbar oder überraschend sein. Bei besonders wichtigen Änderungen – wie hier – müssten die AGB in der Regel auch ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Sky kann sich aus unserer Sicht nicht auf die bestehenden AGB stützen. Diese erlauben zwar kleine („geringfügige“) Anpassungen sowie Änderungen etwa bei Lizenzverlusten oder technischen Problemen. Aber die Änderung beim Netflix-Abo ist weder geringfügig, noch betrifft sie Lizenz- oder technische Probleme. Dabei machen auch die von Sky angekündigten künftigen Vorteile – Streaming in Full HD statt HD und die Nutzung statt auf einem auf zwei Geräten gleichzeitig – keinen Unterschied, da sie einseitig festgelegt und auch gar nicht klar ist, ob die Kundinnen und Kunden hierauf überhaupt Wert legen. Zumindest können die Änderungen die demgegenüber wesentliche Einschränkung (durch Werbung unterbrochenes Programm) nicht aufwiegen.  Deshalb spielt es unseres Erachtens auch zunächst keine Rolle, ob die AGB wirksam formuliert sind.

Sky verweist nur auf ein neues Tarifmodell von Netflix. Allerdings gibt es nach wie vor auch werbefreie Netflix-Angebote – und das auch direkt über Sky, gegen einen Aufpreis von 5 Euro im Monat. Die betroffenen Kundinnen und Kunden sollen also entweder Werbung hinnehmen oder extra zahlen.

2. Keine Zustimmung oder Sonderkündigungsrecht für Kundinnen und Kunden

Bei gravierenden Änderungen müssen Unternehmen entweder die Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden einholen. Oder ihnen zumindest eine angemessene Entschädigung oder ein Sonderkündigungsrecht anbieten. In der Mitteilung von Sky fehlt beides.

Was können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher tun?

  1. Widerspruch einlegen
    Schreiben Sie Sky per Einwurf-Einschreiben und fordern Sie die Rückkehr zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen.
  2. Abo-Preis mindern
    Wenn das Produkt mangelhaft ist – und wir finden, dass dies bei der Umstellung von einem werbefreien Streamingangebot auf Streaming mit Werbung der Fall ist – haben Sie das Recht, den Preis zu mindern. Jedenfalls dann, wenn der Mangel nach Ihrer Aufforderung nicht beseitigt wird. Erklären Sie das schriftlich. Als Orientierung kann der Unterschied zum werbefreien Tarif dienen.
    Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten und fordern Sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurück. Im Streitfall müsste ein Gericht über den Mangel und die Höhe der Minderung entscheiden.
  3. Netflix-Bestandteil kündigen
    Ebenfalls möglich, wenn der Produktmangel nicht anderweitig behoben oder kompensiert wird: die Teil-Kündigung des Netflix-Dienstes. 

In manchen Fällen könnte sogar eine Sonderkündigung des gesamten Abos in Betracht kommen. Da dies von verschiedenen Faktoren abhängt, empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen.

Fazit

Wir meinen, Sky darf in einem laufenden Vertrag nicht einseitig ein werbefreies Netflix-Abo durch ein durch Werbung unterbrochenes ersetzen. Aus unserer Sicht ist das rechtlich höchst problematisch – auch wenn hierzu ein endgültiges Gerichtsurteil noch aussteht. 

ML Förderlogo Logo 2024