Urteil: 12 Monate Vertragsverlängerung aus Freenet-Newsletter-Werbung unzulässig

Frau Smartphone hat Mails empfangen

Das Wichtigste in Kürze

  • freenet.de GmbH verschickte Newsletter mit Werbung für ein kostenpflichtiges E-Mail-Postfach und Tarifverlängerung um 12 Monate.
  • Nach unserer Auffassung sind das Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Anbieter verstößt mit dem Inhalt gegen geltendes Recht.
  • Das Gericht gibt uns Recht, der Anbieter darf die Klauseln nicht mehr nutzen.
Stand: 15.09.2025

Die freenet.de GmbH verschickte im Juni 2024 Newsletter mit Werbung für einen Tarif für ein kostenpflichtiges E-Mail-Postfach „freenet Mail Start“ mit einer automatischen Verlängerung um je weitere 12 Monate. Dagegen hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen geklagt und Recht bekommen. 

freenet Mail Start ist ein kostenpflichtiges E-Mail Produkt für Einsteiger. Eine Erläuterung der Vertragsbedingungen erfolgte weiter unten im Newsletter in deutlich kleinerer, hellgrauer Schrift mittels * (Sternchen-Hinweis):

„freenet Mail start
Die mtl. Kosten betragen 3,49 € bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Automatische Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate, wenn keine Kündigung spätestens 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt.„

Auszug aus Newsletter von Freenet aus Juni 2024

Unsere Auffassung: freenet.de verstößt gegen geltendes Recht

Aus unserer Sicht hat freenet.de mit der Erläuterung der Vertragsbedingungen im Newsletter gegen geltendes Recht für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen. Der Anbieter war der Meinung, dass diese Regelungen für Newsletter nicht gelten.

Gericht bestätigt unsere Auffassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat unsere Auffassung mit Urteil vom 28. August 2025 bestätigt: Bei der Erläuterung im Newsletter handele es sich um wesentliche Vertragsbestandteile. In der E-Mail sei zudem ein Link mit einer unmittelbaren Bestellmöglichkeit enthalten. Daher müssen Interessierte in solch einem Fall davon ausgehen, dass die Eckpunkte verbindlich und als Regeln anzusehen seien.

Darüber hinaus hat das Gericht geurteilt, dass eine Wiederholungsgefahr durch die vom Anbieter getroffenen Maßnahmen nicht auszuschließen sei. Dazu hätte freenet.de eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale abgeben müssen. Dagegen hatte sich der Anbieter vorab geweigert. Deshalb haben wir geklagt und der Anbieter wurde nun zur Unterlassung verurteilt.

Das gilt für Vertragsverlängerungen in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen ausschließlich Klauseln enthalten, in denen sich seit dem 1. März 2022 geschlossene Verträge zu regelmäßigen Dienstleistungen nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Und dazu zählt der Tarif freenet Mail Start. Zudem muss in den AGB geregelt sein, dass Sie den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Andere Regelungen sind unwirksam.

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