Falscher Beginn der Vertragslaufzeit: GVG Glasfaser abgemahnt
Das Wichtigste in Kürze
- Ihre vereinbarte Vertragslauzeit beginnt mit Vertragsschluss, nicht erst mit Schaltung des Anschlusses.
- Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Es ist unzulässig diese um die Zeit ab Vertragsschluss bis zur Freischaltung zu verlängern.
- Prüfen Sie die angegebenen Vertragsdaten. Stimmen Beginn und Kündigungstermin nicht mit dem Datum des Eingangs der Auftragsbestätigung überein, können Sie eine Korrektur verlangen.
Unzulässige Klauseln bei Glasfaserverträgen der GVG Glasfaser GmbH: Die Laufzeit darf nicht erst mit der Freischaltung beginnen. So urteilte der Bundesgerichtshof im Januar 2026. Daher hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Anbieter abgemahnt.
Beim Glasfaserausbau werben viele Anbieter mit attraktiven Angeboten und einer 24-monatigen Vertragslaufzeit. Die GVG Glasfaser GmbH legt in ihren Vertragsklauseln fest, dass die Laufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginne. Das ist rechtlich unzulässig und kann für Sie nachteilig sein. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2026 geurteilt: Maßgeblich für den Vertragsbeginn ist der Vertragsschluss. Das ist in der Regel dann, wenn Sie nach Ihrer Bestellung die Auftragsbestätigung erhalten.
Problematische Klauseln in den AGB der GVG Glasfaser
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung verwendet die GVG Glasfaser GmbH weiterhin entsprechende Klauseln in ihren AGB. Diese Regelungen können Verbraucherinnen und Verbraucher benachteiligen:
- Die Wartezeit bis zur Fertigstellung des Anschlusses wird nicht auf die Vertragslaufzeit angerechnet.
- Die Mindestlaufzeit verlängert sich faktisch um die Zeit bis zur Freischaltung.
- Der Kündigungstermin verschiebt sich nach hinten.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind solche Klauseln unwirksam. Daher haben wir die GVG Glasfaser GmbH abgemahnt und den Anbieter aufgefordert, die Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Vertragsunterlagen prüfen
Kontrollieren Sie Ihre Vertragsunterlagen - gerade beim Glasfaserausbau. In der monatlichen Abrechnung müssen Beginn und Ende der Vertragslauzeit richtig angegeben sein. Ausschlaggebend ist in der Regel das Datum der Auftragsbestätigung und nicht das Datum der Freischaltung. Daraus ergibt sich für Sie auch der nächstmögliche Kündigungstermin. Weichen die Angaben voneinander ab? Verlangen Sie eine Korrektur. Nutzen Sie dafür gerne den interaktiven Musterbrief der Verbraucherzentrale.
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