BGH entscheidet: Glasfaserverträge beginnen mit Vertragsschluss, nicht erst mit Freischaltung
Das Wichtigste in Kürze
- BGH Urteil: Vertragslaufzeit startet mit Vertragsschluss.
- Vertragslaufzeit korrekt angegeben? Prüfen Sie Ihren Vertrag.
- Kündigung nach Ablauf der Vertragslaufzeit auch ohne fertigen Anschluss möglich.
Eine Vertragsklausel der Deutsche GigaNetz GmbH bestimmte, dass die 24-monatige Vertragslaufzeit erst mit Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt und vor dem Bundesgerichtshof recht bekommen.
Durch die Klausel der Deutsche GigaNetz GmbH waren Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der langen Ausbauzeiten bis zum Anschluss weitaus länger als die rechtlich zulässigen 24 Monate an ihre Verträge gebunden.
BGH Urteil: Vertragslaufzeit startet mit Vertragsschluss
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gestoppt. Er bestätigt: Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss und nicht mit der Bereitstellung des Anschlusses (Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25).
Der Vertrag beginnt für Sie daher in der Regel, wenn Sie nach der Bestellung die Auftragsbestätigung vom Unternehmen erhalten. Der erste Kündigungstermin ist zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Häufig sind das 24 Monate. Danach können Sie jederzeit mit der Frist von einem Monat kündigen. Dass der Internetanschluss und die erste Lieferung erst später erfolgen, ist unerheblich.
Laufzeit korrekt angegeben? Schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen
Viele Anbieter haben in der Vergangenheit das falsche Datum für den Beginn des Vertrages angenommen, nämlich erst ab Freischaltung oder Lieferung. Daher kann es sich für Sie lohnen, Ihre Vertragsunterlagen zu prüfen. In der Monatsrechnung müssen Beginn und Ende des Vertrags und damit der nächstmögliche Kündigungstermin richtig angegeben sein. Stimmen die Angaben nicht mit dem Datum der Auftragsbestätigung überein? Dann können Sie vom Unternehmen verlangen, die Daten zu berichtigen. Nutzen Sie dafür gern unseren kostenfreien interaktiven Musterbrief - Beginn Vertragslaufzeit.
Antworten auf wichtige Fragen
Im Folgenden haben wir Antworten auf wichtige Fragen für Sie zusammengestellt.
Der Ausbau ist noch nicht fertig / noch nicht erfolgt, die 24 Monate seit Vertragsschluss sind aber schon ausgelaufen? Kann ich trotzdem kündigen?
Ja. Die Verträge verlängern sich häufig automatisch auf unbestimmt Zeit. Auch dann gilt: Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Muss ich etwas für bereits getätigten Bauarbeiten bezahlen?
Hier kommt es darauf an, was im Vertrag steht. Wurde ein kostenloser Anschluss vereinbart und sofern es für diesen Fall keine vertragliche Regelung gibt, müssen Sie in der Regel nichts für bereits teilweise oder fertiggestellte Anschlüsse bezahlen. Wenn das Unternehmen für bereits getätigte Arbeiten Kosten entgegen der vertraglichen Vereinbarung geltend macht, lassen Sie Ihren Vertrag von einem Rechtsbeistand überprüfen.
Was ist, wenn ich keine Auftragsbestätigung erhalten habe?
Ohne Auftragsbestätigung kommt es darauf an, ob Sie den Anschluss schon nutzten konnten oder nicht. Wurden etwa noch keine Arbeiten vorgenommen, ist möglicherweise kein Vertrag zustande gekommen. Dass können Sie im Einzelfall prüfen lassen.
Geben Sie eine Bestellung ab, sollte Ihnen das Unternehmen den Auftrag spätestens bis zwei Wochen danach bestätigen. Andernfalls sind Sie in der Regel nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden.
Ich habe bereits rechtzeitig gekündigt. Aber der Anbieter hat die Kündigung abgelehnt. Was kann ich tun?
Wenn Sie schon gekündigt haben, ist Ihre Kündigung weiterhin gültig. Sie können den Anbieter mit Hinweis auf das Urteil zur Bestätigung des richtigen Kündigungsdatums auffordern.
Weitere Artikel