EuGH und BGH: Keine Vertragsverlängerungen über 24 Monate hinaus

Frau hat Handy und Rechnung in der Hand

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mobilfunkverträge dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen während eines laufenden Vertrages.
  • Das gleiche gilt für Internet und Festnetz-Verträge!
Stand: 27.07.2025

Was ist passiert?

Einige Anbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet.
Das Problem: Verbraucher, deren alter Vertrag noch eine Restlaufzeit hatte, waren durch diesen Trick insgesamt länger als zwei Jahre an den Anbieter gebunden.

BGH gibt Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht

In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Verhalten des Unternehmens primacall GmbH hat der BGH (Urteil vom 10. Juli, III ZR 61/24) zugunsten der Kundinnen und Kunden entschieden. Diesen wurde von primacall eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn der Vertrag, während dieser noch läuft, um weitere 24 Monate verlängert wird. Dies ist rechtswidrig. Verträge über Telekommunikationsdienste dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Erstverträge sowie für Vertragsverlängerungen beim selben Anbieter. 

EuGH entscheidet: Folgeverträge dürfen ebenfalls nicht länger als 24 Monate laufen

Auch der EuGH (Urteil vom 13.02.2025, C-612/23) hat zuvor diese Anwendung der Regelung für Folgeverträge beim selben Anbieter bestätigt. Vodafone hatte mit Verbrauchern kurz vor Ablauf des bisherigen Vertrages Vertragsverlängerungen inklusive eines neuen Smartphones gegen eine höhere monatliche Rate vereinbart. Bedingung war, dass der bisherige Vertrag zu Ende läuft - und der neue Vertrag mit weiteren 24 Monaten daran gehängt wird. So betrug die gesamte Bindung an die Verträge in einem Fall insgesamt 26 Monate. 

Die „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ darf bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern – also etwa Internet-, Festnetz oder Mobilfunkverträgen – nicht länger als 24 Monate betragen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärt auf: Das gilt nicht nur für den ersten Vertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern auch für jeden direkt anschließenden Folgevertrag. Selbst wenn ein solcher neuer Vertrag schon vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen wird und bereits gilt, darf die Laufzeit insgesamt nicht über 24 Monate hinausgehen.

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