Digitale Parkzeiterfassung: Was bei Falscheingabe des Kennzeichens passieren kann

Parkautomat mit Autos im Hintergrund

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Parkraumbewirtschafter verwenden zur Parkzeiterfassung inzwischen ein digitales, kameragestütztes Kennzeichenüberwachungssystem
  • Achten Sie bei der Eingabe Ihres Kennzeichens auf vollständige und korrekte Angaben. Ansonsten droht eine Vertragsstrafe.
  • Eine Vertragsstrafe kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. 
Stand: 27.06.2025

Viel Ärger statt schöner Erinnerungen: Ein Verbraucher gibt sein Kennzeichen zur Ermittlung der Parkzeit auf einem bewirtschafteten Parkplatz versehentlich falsch ein. Das System erkennt dies nicht und er muss die Zeit daraufhin selbst schätzen. Wegen Überschreitung soll er 55 Euro Strafe zahlen.

Beim Befahren eines Parkplatzes erfasst der Anbieter digital per Kamera und Zeitstempel Ankunftszeit und Kennzeichen des PKWs. Um die Parkgebühr bezahlen zu können, müssen Sie letzteres vor der Ausfahrt am Automaten händisch eingeben. Klingt eigentlich unkompliziert. Doch was geschieht, wenn Sie das Kennzeichen aus Versehen falsch eingeben?

Verbraucher musste Parkdauer selbst angeben

Nach der Eingabe erschien auf dem Display des Automaten die Frage, ob es sich um das angegebene Kennzeichen handelte. Der Verbraucher entdeckte den Fehler nicht und bestätigte seine Eingabe. Der Zahlvorgang lief weiter, obwohl das System das falsch eingegebene Kennzeichen nicht registriert haben konnte. 

Anschließend wurde er auf eine Eingabemaske weitergeleitet, bei der seine Parkdauer selbst eingeben sollte. 

Da er sich nicht an die genaue Ankunftszeit erinnerte, schätzte er die Parkzeit auf eine Stunde, zahlte den für eine Stunde fälligen Betrag und verließ den Parkplatz.

Angebliche Vertragsstrafe: Zahlungsaufforderung über 55 Euro

Wenig später erhielt der Verbraucher eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 55 Euro. Er habe die Parkgebühr nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt und somit gegen die Parkbedingungen verstoßen. Dafür solle er eine Vertragsstrafe von 55 Euro bezahlen. Tatsächlich hätte er 1 Stunde 13 Minuten und 40 Sekunden auf dem Parkplatz geparkt. Ist das rechtens? Es gibt einige Punkte, die dagegensprechen könnten.

1. Vertragsstrafe möglicherweise nicht wirksam vereinbart

Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf einem bewirtschafteten Privatparkplatz gehen Sie als Fahrer einen Nutzungsvertrag mit dem Anbieter ein. Fraglich ist jedoch, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde.  

Wichtig hierfür sind die allgemeinen Nutzungsbedingungen. In Ihnen sind unter anderem allgemeine Nutzungsregeln sowie in der Regel eben auch Vertragsstrafen bei Verstößen geregelt. Damit ein Anbieter eine Vertragsstrafe grundsätzlich fordern kann, sind zwei Punkte Voraussetzung:

  • Auf die Nutzungsbedingungen einschließlich einer entsprechenden Vertragsstrafenklausel müssen Sie deutlich sichtbar vor Ort hingewiesen werden (z-B. durch einen Aushang).
  • Ihnen muss es möglich sein, vom Inhalt der Bedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu erhalten.

2. Strafklausel könnte unwirksam sein

Hinzu kommt, dass die Strafklausel auch inhaltlich unwirksam sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat 2019 eine Mindeststrafe von 30 Euro für grundsätzlich zulässig befunden. Darüberhinausgehende Strafen können aber unwirksam sein, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht. 

Eine starre Vertragsstrafe von 55 Euro, ohne Unterscheidung nach Art und Schwere des Verstoßes im Einzelfall, kann die Klausel damit unwirksam machen und der Forderung die Grundlage entziehen. 

3. Strafe unverhältnismäßig hoch

Mit 55 Euro erscheint uns die Strafe unverhältnismäßig hoch für eine geringfügige Zeitüberschreitung von rund 13 Minuten, der bereits erfolgten Zahlung für eine Stunde und der unterbliebenen Warnung auf eine fehlerhafte Eingabe.

4. Unzureichender Schutz vor Eingabefehlern und Vertragsstrafen? 

Auch ist fraglich, ob Sie in solch einem Fall ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden trifft. 

Das System verfügt über eine automatische Kennzeichenerkennung und kennt somit Ihre exakte Parkzeit. Geben Sie das Kennzeichen falsch ein, müssen Sie Ihre Parkzeit aus der Erinnerung angeben. Dabei kann es leicht passieren, dass Ihre Schätzung von der tatsächlichen Parkzeit abweicht und zu einer Strafforderung führt.

Wir halten es für problematisch, dass in diesen Fällen der Zahlvorgang systemseitig nicht abgebrochen wird. Das wäre unseres Erachtens bei einem an die automatische Zeiterfassung gebundenen Abrechnungssystem zu erwarten. Es müsste eine ausdrückliche Warnung auf dem Display erfolgen, dass das eingegebene Kennzeichen nicht erfasst wurde. Das würde einen weiteren Eingabefehler vermeiden. 

Unseres Erachtens liegt die Verantwortung  unter diesen Voraussetzungen nicht allein und überwiegend bei Ihnen, da unzureichende Schutzmaßnahmen des Anbieters zu dem Fehler beim Bezahlvorgang nicht unerheblich beigetragen haben.

Tipps

  • Parkvorgang dokumentieren: Notieren Sie bei der Einfahrt die Uhrzeit. Machen Sie Fotos von der Beschilderung vor Ort sowie vom Automatenbildschirm bei der Zahlung.
  • Achten Sie bei der Eingabe Ihres Kennzeichens am Automaten auf vollständige und korrekte Angaben.
  • Nehmen Sie bei Problemen der Parkzeiterfassung -oder Abrechnung möglichst noch vor Ort Kontakt zum Anbieter auf und schildern Ihr Problem.
  • Belege aufbewahren und schriftlich widersprechen: Speichern Sie Zahlungsbelege und legen Sie bei fragwürdigen Forderungen sachlich und fristgerecht Widerspruch ein – idealerweise mit Nachweisen.