Probleme beim Kurzzeitparken in Hannover - wenn 2 Minuten 47 Euro kosten

Das Wichtigste in Kürze
- Trotz „0 Euro“-Anzeige am Automaten soll Verbraucherin 47 Euro Vertragsstrafe zahlen.
- Automatische Kennzeichenerfassung kann bei Parkzeitermittlung und Abrechnung zu Problemen führen.
- Vor Ort eindeutiger Hinweis auf Bedingungen erforderlich, Bedingungen müssen transparent und klar sein. Sonst können Vertragsstrafen unzulässig sein.
Auf dem Kiss & Ride Parkplatz des Hauptbahnhofs Hannover gibt eine Verbraucherin ihr Kennzeichen am Automaten ein. Sie liegt innerhalb der Freiparkdauer von 15 Minuten und muss daher nichts zahlen. Umgehend verlässt sie das Parkhaus. Was wenige Tage später geschieht, ist wenig erfreulich.
Die Verbraucherin erhält eine Zahlungsaufforderung von der Mobility Hub Service GmbH, dem Unternehmen, das das Parkhaus bewirtschaftet. Sie habe 17 Minuten und 17 Sekunden auf dem Parkplatz geparkt. Damit sei die Freiparkdauer von 15 Minuten überschritten, das Entgelt aber nicht oder nicht vollständig gezahlt. Für diesen Verstoß soll sie 47 Euro zahlen. Das Unternehmen beruft sich auf die Hinweisbeschilderung und die dort aushängenden Einstell- und Nutzungsbedingungen.
Mobility Hub Service hält an Forderung fest
Sie kontaktiert das Unternehmen, gibt an umgehend zum Auto gegangen und den Parkplatz verlassen zu haben. Doch Mobility Hub Service hält an der Forderung fest. Das dort installierte System erfasst automatisiert die Kennzeichen bei Ein- und Ausfahrt. Die so ermittelte Zeit wird als Nutzungsdauer angesehen. Daraus soll sich das Überschreiten der kostenfreien Parkdauer ergeben haben. Ist das Vorgehen des Parkraumbewirtschafters rechtlich in Ordnung? Muss die Verbraucherin die 47 Euro zahlen?
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Aus unserer Sicht gibt es in diesem Fall gute Gründe, der Zahlungsaufforderung zu widersprechen. Zwar ist den AGB des Parkplatzbetreibers zu entnehmen, dass sich die Freiparkdauer ausschließlich auf die ersten 15 Minuten ab Einfahrt bezieht. Innerhalb dieser Zeit müssten Sie den Parkplatz also bereits wieder verlassen haben, damit keine Gebühr anfällt. Allerdings halten wir die AGB in diesem Punkt für nicht ausreichend transparent, weshalb ein alleiniger Hinweis in diesen unserer Einschätzung nach hier nicht ausreichen dürfte. Der Betreiber müsste vor Ort ausdrücklich und eindeutig über diesen für Kurzparker wichtigen Umstand informieren. Das gebietet der Grundsatz der Transparenz – zumal an eine Überschreitung der Freiparkdauer eine nicht unerhebliche Sanktion (Vertragsstrafe) geknüpft ist
Die mangelnde Transparenz setzte sich am Automaten fort. Zeigt dieser „0 Euro“ oder „keine Zahlung notwendig“ an, hat dies auch zu gelten. Dann sollte es Ihnen grundsätzlich auch noch möglich sein, zu Ihrem Auto zu gehen, einzusteigen und den Parkplatz zu verlassen. Dazu hätten Sie ja gar keine Chance, wenn die Parkdauer bei Prüfung am Automaten knapp unter 15 Minuten läge.
Spätestens bei Eingabe des Kennzeichens am Automaten hätte also ein entsprechender Warnhinweis erfolgen müssen. Schließlich war die Verbraucherin durchaus gewillt, gegebenenfalls eine Parkgebühr zu entrichten. Ein überwiegendes Verschulden ihrerseits können wir nicht erkennen.
Des Weiteren ist die Gebühr in Höhe von 47 Euro für 2 Minuten und 17 Sekunden Zeitüberschreibung für uns nicht nachvollziehbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof 2019 eine Mindeststrafe von 30 Euro für grundsätzlich zulässig befunden. Darüberhinausgehende Strafen können aber unwirksam sein, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht.
Fazit
Das digitale, schrankenlose Parksystem kann unserer Auffassung nach Kurzzeitparker durch uneindeutige beziehungsweise widersprüchliche Informationen vor Ort oder am Automaten unangemessen benachteiligen. Gibt die Anzeige am Automaten kostenfreies Parken an, ohne klar und deutlich auf die Berechnung der Freiparkzeit hinzuweisen, ist das problematisch. Unseres Erachtens sprechen in dem Fall gute Gründe dafür, eine Vertragsstrafe nicht zu akzeptieren.
Beachten Sie, dass ein Gericht in diesem Fall möglicherweise anders urteilen kann. Wenn Sie die Zahlungspflicht bestreiten, gehen Sie das Risiko eines Rechtsstreits und damit ein Kostenrisiko ein.
Allgemeine Tipps bei Nutzung bewirtschafteter Parkplätze
- Parkvorgang dokumentieren: Notieren Sie bei der Einfahrt die Uhrzeit. Machen Sie Fotos von der Beschilderung vor Ort sowie vom Automatenbildschirm während des Abrechnungsvorgangs.
- Prüfen Sie gegebenenfalls genau die Bedingungen für eine etwaige unentgeltliche Kurzparkdauer.
- Achten Sie bei der Eingabe Ihres Kennzeichens am Automaten auf vollständige und korrekte Angaben.
- Nehmen Sie bei Problemen der Parkzeiterfassung oder Abrechnung möglichst noch vor Ort Kontakt zum Anbieter auf und schildern Ihr Problem.
- Belege aufbewahren und schriftlich widersprechen: Speichern Sie Zahlungsbelege und legen Sie bei fragwürdigen Forderungen sachlich und fristgerecht Widerspruch ein – idealerweise mit Nachweisen.