Greensill Bank insolvent

Rathausplatz in Bremen zu Artikel: Greensill Bank insolvent
Stand: 18.03.2021

Auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das Amtsgericht Bremen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greensill Bank AG eröffnet. Was bedeutet dies für Verbraucher?

Nachdem die BaFin die Greensill Bank AG aufgrund einer Sonderprüfung am 3. März 2021 zunächst stillgelegt hatte, stellte sie am 15. März 2021 einen Insolvenzvertrag. Offenbar war die Bank nicht mehr in der Lage, sämtliche Einlagen ihrer Kunden zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht Bremen ließ den Insolvenzantrag zu und eröffnete mit Beschluss vom 16. März 2021 das Insolvenzverfahren.

Daraufhin hat die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass Verbraucher nunmehr unverzüglich entschädigt werden, und zwar

  • bis zu einer Höhe von 100.000 Euro, in Sonderfällen bis zu 500.000 Euro, durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) und
  • wegen darüber hinausgehender Beträge durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds der Banken.

Wie geht es jetzt weiter?

Näheres zum Entschädigungsverfahren haben EdB und Einlagensicherungsfonds auf ihren jeweiligen Websites veröffentlicht. Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Die EdB hat den Einlagensicherungsfonds beauftragt, die Entschädigung auch in ihrem Namen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Entschädigungsverfahren für gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung einheitlich abgewickelt werden.

Der Einlagensicherungsfonds wird nun alle betroffenen Kundinnen und Kunden der Greensill Bank AG per Brief anschreiben und diese über den Eintritt des Entschädigungsfalls und das Entschädigungsverfahren informieren. Anleger werden schriftlich aufgefordert, eine Kontoverbindung für die Auszahlung der Entschädigung zu benennen.

Soweit die gesetzliche Einlagensicherung betroffen ist, müsste die Entschädigung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls, also spätestens am 25. März 2021, bereitgestellt werden.

Wir sind gespannt, ob die Sieben-Tage-Frist eingehalten wird. Gerade Anlegern, die weniger als 100.000 Euro angelegt haben, darf nicht zugemutet werden, längere Zeit auf die Entschädigung ihrer Guthaben zu warten.

Philipp Rehberg, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen

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