Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämiensparvertrag:

Prämiensparen
Stand: 11.01.2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Inhaberinnen und Inhaber langfristiger Sparverträge durch sein jüngstes Urteil deutlich gestärkt. Die verklagte Sparkasse aus Leipzig muss Zinsen neu berechnen, die sie aufgrund einer unwirksamen Klausel nach ihrem Belieben angepasst hatte.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der BGH hat einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig in wesentlichen Teilen stattgegeben. Der Klage hatten sich rund 1.300 Kundinnen und Kunden angeschlossen
  • Die Sparkasse muss die Vertragszinsen der betroffenen Prämiensparverträge nachberechnen und gegebenenfalls nachzahlen. 
  • Das Urteil wirkt unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die getroffenen Feststellungen haben aber auch Auswirkungen auf tausende von Sparverträgen bei anderen Sparkassen und Volksbanken.

Was hat der BGH geurteilt?

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) hat der BGH unter anderem festgestellt:

  • Zinsanpassungsklauseln in langfristigen, variabel verzinsten Sparverträgen sind unwirksam, wenn zukünftige Zinsänderungen nicht ausreichend kalkulierbar sind. Das heißt, dass das Kreditinstitut den Vertragszins nicht nach Belieben anpassen darf.
  • Soweit nicht bereits geschehen, muss das Kreditinstitut die Zinsen im monatlichen Rhythmus nachberechnen. Dies hat anhand eines Referenzzinssatzes für langfristige Spareinlagen zu erfolgen.
  • Das Oberlandesgericht Dresden muss nun entscheiden, welcher Zins für die Nachberechnung zugrunde gelegt werden soll.
  • Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen werden zur Auszahlung fällig, sobald der Vertrag beendet ist. Dies gilt auch für Zinsen, die aufgrund einer fehlerhaften Berechnung noch nicht gutgeschrieben wurden. Erst ab dann läuft auch die Verjährung.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die meisten der noch offenen Fragen wurden verbindlich und im Sinne der Sparenden geklärt. Zwar steht der konkret anzuwendende Referenzzins immer noch nicht fest. Die nun getroffenen Feststellungen des BGH verbessern aber Ihre Verhandlungsposition gegenüber Ihrem Geldinstitut.

Machen Sie Ihre Ansprüche geltend. Betroffene können Ihre Verträge durch den Rechenservice der Verbraucherzentralen prüfen und nachrechnen lassen.

Viele Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam

Klauseln, die es den Sparenden nicht ermöglichen, die Auswirkungen möglicher Zinsänderungen vorab zu kalkulieren, sind unwirksam. Insbesondere gilt dies für AGB-Bestimmungen, die der Bank das Recht einräumen, Zinsen einseitig oder nach eigenem Ermessen anzupassen. Im Fall der Sparkasse Leipzig betrifft das die Formulierung im Vertrag „S-Prämiensparen flexibel“. Sie lautete:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p. a. verzinst“.

Zur konkreten Berechnung der variablen Verzinsung enthielt der Vertrag nichts. Aus den allgemeinen Bedingungen der Sparkasse ergab sich lediglich, dass jeweils der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebene Zins vergütet werden solle.

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gibt es zudem eine Vielzahl abweichender Formulierungen in den Verträgen anderer Sparkassen und Banken, die ebenfalls zur Unwirksamkeit der jeweiligen Anpassungsklausel führen.

Ansprüche sind in der Regel nicht verjährt

Zinsen sind zur Auszahlung fällig, wenn der Vertrag beendet ist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Ansprüche fällig wurden.

Es gibt allgemeingültige Vorgaben für die Zinsanpassung

Der vertragliche Zins ist anhand der Entwicklung eines von der Bundesbank veröffentlichten Referenzzinses für langfristige Spareinlagen anzupassen, den das Oberlandesgericht Dresden noch konkret bestimmen muss.

Da derartige Zinssätze monatlich veröffentlicht werden, hat die Anpassung in monatlichen Abständen zu erfolgen.

Das ursprüngliche Verhältnis zwischen Vertrags- und Referenzzins ist beizubehalten (relative Zinsanpassung).

Beispiel: Bei einem anfänglichen Vertragszins von 2 Prozent und einem Referenzzins von 4 Prozent beträgt das Verhältnis 1:2. Eine Absenkung des Referenzzinses um 0,5 Prozent führt daher nicht zu einer Anpassung des Vertragszinses auf 1,5 Prozent, sondern auf lediglich 1,75 Prozent. So bleibt das ursprüngliche Verhältnis gewahrt.

Was können Betroffene jetzt tun?

Zinsanspruch berechnen lassen

Falls Sie Ihren Vertrag überprüfen möchten, können Sie sich an den Rechenservice der Verbraucherzentralen bei der Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Die Überprüfung und Berechnung kostet aktuell 90 Euro.

Ansprüche (erneut) geltend machen

Wenn Sie bezweifeln, dass Ihre Sparkasse oder Bank Ihre Zinsansprüche korrekt berechnet hat: Verlangen Sie vom Institut, die Zinsen seit Vertragsbeginn gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung nachzuberechnen. Wurde der Vertrag bereits wirksam beendet, sollten Sie außerdem fordern, dass Ihr Institut Zinsen nachzahlt.

Im Hinblick auf das neueste Urteil des BGH sollten auch gerade Sparende, deren Ansprüche bislang zurückgewiesen wurden, ihr Geldinstitut dazu nochmals ausdrücklich schriftlich auffordern. Einen Musterbrief finden Sie auf der Website Verbraucherzentrale.de.

Achten Sie auf die Verjährung

Falls Ihr Vertrag bereits wirksam beendet wurde, sollten Sie die Verjährung im Blick behalten.

Lehnt Ihre Bank die Nachberechnung ab, weil noch nicht über den konkreten Referenzzins entschieden wurde? Oder möchten Sie selbst zunächst die rechtskräftige Entscheidung abwarten? Dann sollten Sie versuchen, sich über einen Verjährungsverzicht zu einigen. Das Institut sollte mindestens solange auf die Verjährung verzichten, bis nach der rechtkräftigen Entscheidung über das beim OLG Dresden (Az: 5 MK 1/19) anhängige Verfahren weitere sechs Monate verstrichen sind.

Handeln Sie schnell, wenn Ansprüche zu verjähren drohen

Lief der Vertrag vor Ende des Jahres 2020 aus, müssten Betroffene noch in diesem Jahr handeln, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Erscheint eine Einigung bis zum Jahresende nicht möglich, und ist das Institut auch nicht bereit, auf die Verjährung zu verzichten, bleibt nur die Möglichkeit, vor Ablauf des Jahres 2023 zu klagen oder einen Schlichtungsantrag beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zu stellen. Ansprüche verjähren dann frühestens sechs Monate nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Das Antragsformular ist online abrufbar unter https://www.dsgv.de/schlichtungsstelle. Anders als das Urteil eines Gerichts ist der Schlichtungsvorschlag für die Parteien aber nicht bindend.

Was ist bisher passiert?

Bereits im Jahr 2004 hatte der BGH erstmalig die Unwirksamkeit bestimmter Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen festgestellt. Anstatt ihre Kundschaft zu informieren, passten die meisten betroffenen Sparkassen und Banken die vertraglichen Zinsen dennoch weiter nach eigenem Ermessen an.

Die durch viele Geldinstitute einseitig und unzutreffend vorgenommenen Zinsanpassungen fielen meist erst auf, als sie seit dem Jahr 2017 damit begannen, Verträge zu kündigen. Wegen der niedrigen Marktzinsen waren ihnen die vormals für Sparende nicht sonderlich attraktiven Verträge schlicht zu teuer geworden.

Vor allem die vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Sparverträge enthalten vielfach unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Viele Sparerinnen und Sparer forderten daher ihr Geldinstitut auf, die tatsächlich erfolgten Zinsanpassungen offenzulegen und Zinsen nachträglich gutzuschreiben. In den meisten Fällen lehnten die Anbieter Nachzahlungen ab. Sie begründeten dies mit einer angeblichen Verjährung von Ansprüchen. Oder sie behaupteten, die Ansprüche seien bereits korrekt berechnet worden. Andere Institute verwiesen auf die ungeklärte Rechtslage und verweigerten verbindliche Nachberechnungen.

Seit dem Jahr 2019 erhoben die Verbraucherzentralen Musterfeststellungklagen gegen verschiedene Sparkassen. Über die erste dieser Klagen hat der BGH nun entschieden.

Sie haben weitere Fragen zum Vertragsinhalt? Wir beraten Sie gern - vor Ort, per Video, am Telefon.

Wir sind auf Facebook, Twitter & Youtube! Schauen Sie mal rein! Wir freuen uns über Ihr "Gefällt mir" und "Follower".

Bücher & Broschüren