Änderungen der Bankentgelte – zustimmen oder nicht?

Kontoauszug, Münzen, Geldscheine, Stift

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können entweder zustimmen oder das Konto kündigen und eine günstigere Bank suchen.
  • Nicht ratsam: Zustimmung verweigern oder überhaupt nicht reagieren.
  • Negativzinsen sind unserer Ansicht nach unzulässig – höchstrichterliche Entscheidung steht aber noch aus.

Banken und Sparkassen dürfen nicht stillschweigend Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen einführen oder Entgelte erhöhen – sie brauchen dafür die Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden. Lesen Sie, was sie tun können, wenn Ihre Bank eine Bestätigung der aktuellen Bedingungen fordert oder neue Entgelte einführen will.

Bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.04.2021 verwendeten Banken und Sparkassen die Zustimmungsfiktion – ein unterstelltes Einverständnis der Kundinnen und Kunden: Angekündigte Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Entgelterhöhungen sollten wirksam werden, wenn ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde. Diese Praxis erklärte der BGH für rechtswidrig.

Das heißt: Geldinstitute dürfen nur Gebühren erhöhen oder Vertragsänderungen einführen, wenn sie vorher ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren und diese den Änderungen aktiv zustimmen.

Aktuelle Geschäftsbedingungen oder Preiserhöhungen akzeptieren?

Aufgrund des BGH-Urteils sind die AGB sowie alle Vertragsänderungen, die Banken ohne aktive Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden vorgenommen haben, unwirksam. Daher lassen sie sich die zuletzt mitgeteilten Bedingungen von ihrer Kundschaft individuell bestätigen.

Versichert das Institut dabei, dass Preise und Leistungen unverändert bleiben – also nur Änderungen betroffen sind, die vor dem BGH-Urteil vorgenommen wurden –, können Sie darauf vertrauen. Es ist nicht anzunehmen, dass Ihnen eine Preiserhöhung untergeschoben wird.

Einige Geldinstitute nutzen den Anlass jedoch und kündigen an, ihre Entgelte zu erhöhen oder neue Gebühren einzuführen – etwa für Auslandsabhebungen oder Negativzinsen für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten.

So können Sie auf das Schreiben Ihrer Bank reagieren:

1. Sie geben Ihre Zustimmung. Der Vertrag läuft dann wie gewohnt weiter beziehungsweise die neuen Gebühren gelten ab dem im Schreiben Ihrer Bank genannten Zeitpunkt.

2. Sie reagieren überhaupt nicht oder verweigern Ihre Zustimmung. Davon raten wir ab: Zwar wird Ihr Geldinstitut Sie möglicherweise noch ein- oder mehrmals anschreiben und um Zustimmung bitten. Sie müssen aber befürchten, dass Ihre Bank früher oder später Ihr Konto – in der Regel mit zweimonatiger Frist – kündigt.

Verfügen Sie dann nicht über weitere Konten, auf die Sie Ihre Guthaben transferieren können, müssten Sie sich schnellstmöglich eine neue Bank suchen.

Daneben besteht das Risiko, dass Ihre Bank die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien über die Kündigung unterrichtet. Das kann sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirken.

Sie haben bereits eine Kündigung erhalten? Überprüfen Sie, ob Ihre Bank die Kündigung einer Wirtschaftsauskunftei gemeldet hat: Holen Sie eine unentgeltliche Selbstauskunft bei den wichtigsten Auskunfteien ein.

3. Sie kündigen Ihr Konto und wechseln zu einer anderen Bank oder Sparkasse. Prüfen Sie, ob es andere Anbieter gibt, die gleiche oder sogar bessere Leistungen für ein geringeres Entgelt anbieten. Dafür können Sie den kostenlosen Girokontenvergleich der Stiftung Warentest nutzen.

4. Schiedsstelle einschalten oder klagen. Eine Schiedsstelle bei Entgelterhöhungen oder Negativzinsen einzuschalten, ist leider wenig erfolgversprechend. Aber: Der Schlichtungsantrag bewirkt, dass die Verjährung möglicher Erstattungsansprüche während des Verfahrens und weitere sechs Monate nach dessen Beendigung nicht weiterläuft. Dadurch können Sie wertvolle Zeit gewinnen Welche Schiedsstelle zuständig ist, können Sie dem Impressum der Website ihres Geldinstituts entnehmen.

Gegen Entgelterhöhungen zu klagen ist teuer und vermutlich wenig aussichtsreich. Allenfalls Klagen gegen Negativzinsen könnten unserer Ansicht nach erfolgreich sein.

Negativzinsen

Viele Banken führen nachträglich Verwahrentgelte ein, also Negativzinsen für Guthaben auf Konto- und Sparverträgen. Wir halten dies für unzulässig. Urteile der Landgerichte Berlin und Düsseldorf bestätigen diese Auffassung. Leider werden die meisten Institute aber erst dann keine „Verwahrentgelte“ mehr berechnen, wenn auch der BGH deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Dies wird, wenn überhaupt, wohl erst in einigen Jahren der Fall sein.

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