eprimo: Utopisch hohe Abschläge als Kundenfürsorge?

utopisch hoher Abschlag eprimo

Das Wichtigste in Kürze

  • Informationen zur Preisbremse des Energieversorgers verunsichern Kundinnen und Kunden
  • Geforderte Abschläge um 600 bis 1.700 Euro überhöht; eprimo erklärt, so vor hohen Nachzahlungen zu schützen
  • Vorgehen unzulässig. Betroffene sollten schriftlich widersprechen und Korrektur fordern – niemand muss derart überhöhte Abschläge zahlen
Stand: 14.09.2023

Update vom 20.06.2023: Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass eprimo im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kundinnen und Kunden verlangen darf. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aktuell erreichen uns viele Anfragen zu eprimo. Der Energieversorger hat Kundinnen und Kunden zur Preisbremse sowie den neuen monatlichen Abschlägen informiert. Und die liegen teils mehrere hundert bis tausend Euro über dem, was sich rechnerisch anhand des Verbrauchs und der geltenden Tarife ergibt. Betroffene sollten die Angaben daher unbedingt überprüfen und gegebenenfalls die Korrektur der Abschläge fordern.

Auf Nachfrage von Kundinnen und Kunden hat eprimo teils erklärt, es handele sich um einen Systemfehler und die Abschläge korrigiert. Teils wurde jedoch an den Berechnungen festgehalten, obwohl diese augenscheinlich nicht zum Verbrauch und den ausgewiesenen Preisen passen.

Wir halten das Vorgehen für unzulässig

Unserer Ansicht nach ist ein solches Vorgehen unzulässig und kundenunfreundlich: Zwar dürfen Preisanpassungen grundsätzlich berücksichtigt werden, Abschläge müssen sich aber nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums richten. Übermittelte Zählerstände betreffen die laufende Abrechnungsperiode und sind für die Berechnung der Abschläge daher nicht maßgeblich. Auch etwaige Nachforderungen dürfen nicht über Abschläge eingezogen werden. Dies erfolgt ausschließlich über die Jahresabrechnung, mit der Kundinnen und Kunden transparent informiert werden müssen – unter anderem über die vorliegenden Zählerstände, ihren tatsächlichen Verbrauch und die jeweils geltenden Preise.

Diese Informationen bleibt eprimo seinen Kundinnen und Kunden jedoch schuldig. Pauschal hohe Nachforderungen anzukündigen und ihnen mit kaum leistbaren Abschlägen entgegenzuwirken, dürfte daher nur zu einer weiteren Verunsicherung führen.

Abschläge mit unserem Energiepreisrechner überprüfen

Haben Sie ebenfalls ein entsprechendes Schreiben Ihrer Energieversorger erhalten? Dann raten wir dazu, die dortigen Angaben sowie die Berechnung der Entlastung durch Strom- und Gaspreisbremse zu prüfen. Das geht beispielsweise ganz schnell und einfach mit dem Online-Rechner der Verbraucherzentralen.

Weichen die neuen Abschläge tatsächlich deutlich ab, sollten Sie Ihren Versorger umgehend schriftlich darüber informieren und ihn auffordern, die Berechnung zu korrigieren.

Denn: Für eine etwaige Nachzahlung können Sie besser selbst monatlich einen bestimmten Betrag beiseitelegen. So bleibt das Geld für Sie verfügbar und ist im Falle einer Insolvenz Ihres Anbieters nicht verloren.

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, können Sie diese vorsorglich widerrufen. Den angemessenen Abschlag sollten Sie dann aber fristgerecht überweisen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.

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