Klage erfolgreich: EWE muss Abschlussrechnungen fristgerecht erstellen

Jahresrechnung Strom, Geldschreine, Taschenrechner, Stromstecker zu verspäteten Abrechnungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Oberlandesgericht Oldenburg weist Berufung der EWE Vertrieb GmbH gegen Urteil aus erster Instanz zurück
  • Verbraucherzentrale hatte bereits 2024 erfolgreich gegen EWE geklagt
  • Urteil des Oberlandgerichts Oldenburg noch nicht rechtskräftig
Stand: 15.05.2025

Bereits 2024 urteilte das Landgericht Oldenburg, die EWE Vertrieb GmbH müsse Abschlussrechnungen für Strom und Gas im Sondervertragsverhältnis spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Dagegen legte diese Berufung ein. Die hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun zurückgewiesen und das Urteil der ersten Instanz bestätigt.

Im vergangenen Jahr hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen die EWE verklagt, weil diese zahlreichen Kundinnen und Kunden Jahres- und Abschlussrechnungen verspätet hatte zukommen lassen. In einem Fall musste ein Verbraucher neun Monate auf seine Gasabrechnung warten. Auch die Auszahlung von Guthaben hatte der Energieversorger verzögert. 

Sechs Wochen Frist für Erstellung der Abschlussrechnungen

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg das Urteil in zweiter Instanz bestätigt: Sowohl für Strom als auch für Gas muss EWE die Jahres- und Abschlussabrechnungen im Sonderkundenverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Vertragsende erstellen. So sehen es auch die Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz vor. 

Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen

Aus unserer Sicht ist es aufgrund der Dynamik des Energiemarktes und der aktuellen Weltlage durchaus möglich, dass EWE Abrechnungen auch zukünftig verspätet erstellt. Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht gefolgt. Mit seinem Urteil untermauert es die Wiederholungsgefahr. 

Das Urteil ist ein Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es ist jedoch noch nicht rechtskräftig. 

Revision zugelassen

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Damit kann EWE Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. 

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Auch nach dem zweiten Urteil ist die Rechtslage vorübergehend noch nicht ganz geklärt. Sollte EWE Revision einreichen, ist noch etwas Geduld erforderlich. Nach Rechtskraft des Urteils könnte es für den Energieversorger teuer werden. Kundinnen und Kunden, die ihre Strom- und Gasabrechnungen zukünftig nicht fristgerecht erhalten, könnten uns den Verstoß dann melden. Wir würden das Gericht informieren, damit dieses das Ordnungsgeld festsetzen kann. 


Fernwärme: Verbraucherschutzvorschriften fehlen

Für den Bereich Fernwärme hat das Landgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Diesen Teil umfasste die Berufung nicht. Es bestehen leider weiterhin keine rechtlichen Grundlagen für eine Frist im Rahmen der Abrechnungslegung. 

Kundinnen und Kunden sind hier deutlich schlechter gestellt als bei Strom- und Gaslieferverträgen: Dass Fernwärmeversorger noch nicht einmal verpflichtet sind, Abrechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen, belegt das schlechte Verbraucherschutzniveau. Unserer Ansicht nach muss der Gesetzgeber hier dringend nachbessern und die Kundenrechte stärken!

Hintergrund: Fehlende Abrechnung hat negative Auswirkungen

Für Sie als Kundin oder Kunde ist die Abrechnung entscheidend für die Höhe der zukünftigen Abschläge und somit für Ihre finanzielle Planung. Denn: Mit der Jahresrechnung wird auch die Höhe des Abschlags für den neuen Abrechnungszeitraum bestimmt. Dieser berechnet sich anhand des Vorjahresverbrauchs und der geltenden Preise.

Ergibt sich aus der Rechnung für Sie ein Guthaben, dürfte der Abschlag im neuen Abrechnungsjahr oftmals geringer ausfallen als zuvor. Durch die verzögerte Rechnungsstellung kann außerdem das Guthaben nur mit deutlicher Verspätung ausgezahlt werden. So verschafft sich das Unternehmen einen kostenlosen Kredit zu Ihren Lasten – und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen.

Gut zu wissen: Ergibt sich aus der Rechnung ein Guthaben, ist dieses innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen beziehungsweise mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen.

Andersherum gilt: Wer aufgrund der fehlenden Rechnung nicht weiß, wie hoch eine mögliche Nachzahlung ausfällt, kann nicht finanziell vorsorgen und zahlt keinen erhöhten Abschlag im neuen Abrechnungszeitraum – schnell häuft sich die nächste Nachzahlungsforderung an.

Außerdem fehlen Ihnen mit der Rechnung wichtige Informationen, etwa zu Ihrem tatsächlichen Energieverbrauch, der Laufzeit Ihres Vertrags und zur Kündigungsfrist. Das kann Sie unter Umständen daran hindern, Ihren Vertrag fristgerecht zu kündigen und einen für Sie günstigeren Vertrag abzuschließen.

Sie haben auch keine Abrechnung erhalten? Das können Sie tun

Bestehen Sie auf eine fristgerechte Abrechnung! Sollten Sie bei Ihrem Gas- oder Stromversorger eine Verspätung feststellen, mahnen Sie die Abrechnung an. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief. Damit können Sie auch ankündigen, Verzugszinsen geltend zu machen, sollte Guthaben nach Rechnungsstellung nicht rechtzeitig ausgezahlt werden.

Bei ausbleibender Jahresrechnung haben Sie auch die Möglichkeit, die Abschlagszahlungen für den neuen Abrechnungszeitraum auszusetzen. Denn: Ein Anspruch des Versorgers entsteht erst mit Festsetzung der Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung. Wichtig: Sollten Sie sich für diese Maßnahme entscheiden, informieren Sie Ihren Energieanbieter darüber. Außerdem sollten Sie sich dann Geld für die kommende Rechnung zur Seite legen.

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