primastrom drängt Verbraucherinnen und Verbraucher per Post zum Rückruf

Drohende Insolvenz eines Energieversorgers vorab erkennen
Stand: 27.02.2024

Das Wichtigste in Kürze

  • primastrom forderte Verbraucherinnen und Verbraucher per Brief zum Rückruf auf - Telefonwerbung 2.0.
  • Wie sehen das Schreiben als fragwürdig an.
  • Seit Juli 2021 können Strom- und Gasverträge nicht mehr am Telefon geschlossen werden.

Telefonwerbung 2.0: Die primastrom GmbH wollte potenzielle Kunden mit einem Schreiben dazu bringen, selbst den Energieversorger anzurufen. Denn Telefonwerbung ohne Einwilligung ist verboten. Erfahren Sie bei uns, wie Sie am besten damit umgehen. 

„Sehr geehrte/r [...], es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich unter der Rufnummer [...]“, heißt es in dem Schreiben, das niedersächsische Verbraucherinnen und Verbraucher von der primastrom GmbH erhalten haben. Eine Identifikationsnummer im Briefkopf erweckt zudem den Anschein, dass bereits eine Kundennummer bestünde. 

Wir sehen das Vorgehen als fragwürdig und belästigend an. Wir haben daher primastrom am 27. Februar 2024 abgemahnt. Ignorieren Sie das Schreiben einfach. Rufen Sie keinesfalls dort an. 

Tipp: Geben Sie grundsätzlich am Telefon keine Zählernummer preis. Kennt ein Unternehme diese, kann es Sie ohne Zustimmung bei Ihrem bisherigen Versorger abmelden. Damit ist zwar noch kein neuer Vertrag zustande gekommen, aber allein die Abmeldung beim alten Anbieter kann Ihnen bereits viel Umstände bereiten.

So gehen Sie mit ungewollten Verträgen um

Wer auf einen Werbeanruf eingegangen ist, sollte schnell handeln. Widersprechen Sie schriftlich und  widerrufen Sie vorsichtshalber den Vertrag. Besonders ärgerlich: Sie müssen auch dann aktiv werden, wenn Sie dem Vertragsabschluss gar nicht zugestimmt haben oder über die Inhalte getäuscht wurden.

Um Kundinnen und Kunden vor ungewollten Verträgen zu schützen ist seit dem 27. Juli 2021 für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung die Textform gesetzlich vorgeschrieben. Ein telefonisch verhandelter Vertrag ist dann erst nach der schriftlichen Erklärung der Kundin oder des Kunden wirksam.

Wir haben weitere Tipps zum Umgang mit Telefonwerbung zusammengestellt.

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