Versteckte Preiserhöhungen bei Strom und Gas

Geldbeutel mit Lupe
Stand: 19.09.2023

Post vom Energieversorger: In einem ausführlichen Schreiben informiert der Anbieter zur Energiewende. Mitten in diesen Erläuterungen finden Sie versteckt zwei Sätze zum Thema Preiserhöhungen. Das müssen Sie nicht hinnehmen.

Manche Kunden erhalten statt des üblichen Anschreibens eine Art Flyer, den sie für Werbung halten und daher schnell entsorgen. Ist auf der nächsten Rechnung dann plötzlich der höhere Preis angegeben, so ist die Überraschung groß.

Versteckte Preiserhöhungen sind juristisch angreifbar. Finden Sie die entscheidenden Angaben kaum, haben Sie keine Möglichkeit, auf die Änderungen zu reagieren und Ihr Kündigungsrecht zu nutzen. Damit ist die Preiserhöhung unwirksam.

Information über Änderung muss einen Monat vorab erfolgen

Neben der Transparenz gibt es weitere Voraussetzungen, die Energieversorger bei der Ankündigung einer Preiserhöhung berücksichtigen müssen. So schreibt das Gesetz beispielsweise vor, dass der Lieferant Haushaltskunden die geplante Änderung spätestens einen Monat vorher mitteilen muss § 41 Abs. 5 EnWG). Dabei müssen Anbieter auch auf den Anlass der Erhöhung und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht eingehen.

Manche Anbieter teilen Änderungen nur noch per E-Mail mit

Viele Anbieter sind dazu übergegangen, ihren Kundenkreis nur noch per E-Mail zu benachrichtigen. Sofern Sie einer Korrespondenz per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben, ist dagegen nichts einzuwenden.

Problematisch sind jedoch Fälle, in denen die Anbieter ungefragt auf die elektronische Kommunikation umsteigen. Aus Verbrauchersicht erhöht dies das Risiko, die Preisänderungen zu übersehen.

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