Preiserhöhung: Wenn Energieanbieter das Sonderkündigungsrecht verweigern

Vertrag der unterschrieben wird
Stand: 31.07.2023

Stehen Preiserhöhungen beim Energieversorger an, muss dieser Sie darüber informieren. Sie müssen ausreichen Zeit haben, darauf zu reagieren und den Vertrag im Rahmen des Sonderkündigungsrechts beenden zu können.

Eine Preiserhöhung bedeutet nämlich, dass der Anbieter seine Vertragsbedingungen einseitig ändert. Damit steht Ihnen grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zu. Das bedeutet: Sie können den Vertrag zu dem Zeitpunkt beenden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bzw. § 41 Abs. 5 EnWG). Hebt der Lieferant die Preise beispielsweise zum 1. Dezember an, ist eine Kündigung zum 30. November möglich.

In der Vergangenheit war es für Verbraucher nicht immer einfach, das Sonderkündigungsrecht zu nutzen. So gab es beispielsweise Fälle, bei denen Lieferanten die außerordentliche Kündigung mit dem Hinweis auf die Mindestlaufzeit des Vertrags abgelehnt haben. Eine solche Argumentation ist nicht haltbar: Dass ein Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung der üblichen Fristen beendet werden kann, ist das entscheidende Merkmal eines Sonderkündigungsrechts.

Der Anbieter darf keine Frist für die Sonderkündigung setzen, auch nicht verpackt als eine Bitte. Wie beschrieben muss die Kündigung lediglich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung beim Anbieter vorliegen. Wer bei einer Kündigung auf der sicheren Seite sein will, kann die Fristen des Anbieters jedoch vorsichtshalber beachten.

Spezielle Klauseln für den Fall steigender Umlagen oder staatlicher Abgaben

Komplizierter wird der Fall, wenn die Anbieter Klauseln verwenden, die das Sonderkündigungsrecht für bestimmte Fälle ausschließen: Denkbar sind automatische Preiserhöhungen, die auf gestiegene staatliche Abgaben oder Umlagen (etwa die EEG-Umlage) zurückzuführen sind. Solche Klauseln müssen strenge Voraussetzungen erfüllen und sollten daher genau überprüft werden. 

Zweifeln an der Wirksamkeit? Beratung möglich

Sollten Sie an der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zweifeln, können Sie sich bei uns rechtlich beraten lassen.

Gesetzliche Ausnahmen vom Sonderkündigungsrecht

Im Energiewirtschaftsgesetz sind zudem Ausnahmen von der Ankündigungspflicht und dem Sonderkündigungsrecht bei Änderungen einzelner Preisbestandteile geregelt. Es ist weder eine Mitteilung notwendig, noch besteht ein Sonderkündigungsrecht bei einer Änderung durch unveränderte Weitergabe von

  • Mehr- oder Minderbelastungen durch eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer,
  • Minderbelastungen durch veränderte Kalkulationsbestandteile (insbesondere Umlagen nach EEG oder KWKG bei Strom oder Emissionszertifikaten oder der Gasbeschaffungsumlage bei Gas).
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