26.05.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Geduld gefragt: Ärger bei Erwerb von Solaranlagen

Verbraucherzentrale verzeichnet vermehrt Beschwerden
  • Nicht fest vereinbarte Liefer- und Montagezeitpunkte bereiten häufig Probleme
  • Beispiele zeigen: produktive Nutzung oft nach Monaten noch nicht möglich
  • Verbraucherzentrale rät: Fristen setzen und anwaltliche Hilfe holen

Eine eigene PV-Anlage auf dem Dach installieren, selbst Strom produzieren und ins Netz einspeisen? Klingt gut – gerade jetzt, wo die Strompreise noch immer sehr hoch sind. Doch bei Liefer- und Montagezeitpunkten der Anlagen gibt es vermehrt Probleme, wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen zeigen.

„Immer häufiger suchen Verbraucherinnen und Verbraucher in unserer Beratung Hilfe. Sie berichten von fehlenden Komponenten, verzögerten Anschlüssen oder nachträglichen Vereinbarungen bei Lieferproblemen, die zum Teil mit zusätzlichen Kosten einhergehen“, weiß Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und berichtet weiter: „Viele Betroffene haben bereits hohe Teil- oder Vorauszahlungen geleistet und ärgern sich, dass sie ihre Anlagen nach vielen Monaten des Wartens nur eingeschränkt oder noch gar nicht zur Stromerzeugung und -speicherung nutzen können.“ So auch in zwei Fällen von Verbrauchern aus Niedersachsen.

Hahn Solar und Energiekonzepte Deutschland sorgen für Unmut

Ein Verbraucher gibt bei Hahn Solar GmbH Lieferung und Montage einer PV-Anlage in Auftrag. Die Module werden schnell auf dem Dach montiert – Akku, Wechselrichter und Zählerschrank erhält er erst neun Monate später. Auf deren Montage wartet er ein weiteres halbes Jahr trotz mehrfacher Aufforderungen zunächst vergeblich. Laut Hahn Solar solle diese nun aber – nahezu 15 Monate nach erstmaliger Auftragserteilung und trotz Vorauszahlung von über 50 Prozent der Auftragssumme – endlich erfolgen.

In einem anderen Fall bestellt ein Verbraucher bei Energiekonzepte Deutschland GmbH. Auch hier werden die Module schnell montiert. Mehrere Versuche, die Anlage zum Laufen zu bringen, scheitern jedoch zunächst. Nach Zählerwechsel und weiteren Elektroarbeiten geht die Anlage mithilfe des Netzbetreibers ein halbes Jahr später ans Netz – die Akkus fehlen weiterhin. Etwa zwei Monate später werden diese zwar geliefert, doch auf die Montage wartet der Verbraucher bis heute. Eine Eigennutzung des selbsterzeugten Stroms ist somit nicht möglich – die Auftragssumme aber ist seit einem Jahr weitestgehend bezahlt.

Tipps der Verbraucherzentrale für Betroffene

„Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte sich unbedingt rechtlich beraten lassen“, meint Tettinger, denn: „Leider hängt die Rechtslage von verschiedenen Faktoren ab.“ Ob bereits Leistungsverzug vorliegt, zeigen ein genauer Blick in den Vertrag und die Prüfung weiterer Begleitumstände. Betroffene können dann gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa für bereits entgangene Einspeisevergütungen oder entgangene Stromkostenersparnisse.

Ebenfalls wichtig: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dem Vertragspartner bei verspäteter Leistungserbringung unbedingt eine Frist setzen. „In vielen Fällen werden vertraglich keine festen Liefer- und Montagetermine festgelegt. Betroffene sollten nicht auf mündliche Zusagen vertrauen und auch nicht zu lange mit der Fristsetzung warten“, rät Tettinger.

Gleiches gelte auch für die gesetzliche Gewährleistung: Treten nach Inbetriebnahme Mängel an der Anlage auf, müssen Betroffene diese unverzüglich anzeigen und schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen.   

Weitere Informationen, was beim Erwerb einer PV-Anlage zu beachten ist, unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/photovoltaik-anlagen-kunden-warten-auf-fertigstellung

Bei Fragen oder Ärger mit Verträgen über eine PV-Anlage hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

 

Logo des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.