Reiserecht - Fälle außergewöhnlicher Umstände

Waldbrand, Feuerwehr
Stand: 25.07.2023

Waldbrände, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Terroranschläge oder Streiks bei Fluglotsen. Was ist wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden kann, Sie dadurch am Urlaubsort festsitzen oder die Reise vorzeitig abbrechen müssen?

Außergewöhnliche Umstände - früher höhere Gewalt - liegen vor, wenn ein von außen einwirkendes Ereignis die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. Darunter fallen zum Beispiel Naturkatastrophen und Kriege oder Seuchen, Epidemien und Pandemien.

Streiks von Mitarbeitern des Reiseveranstalters selbst zählen nicht dazu, da es sich dabei um betriebsinterne Vorgänge handelt. Streiks bei Dritten wie dem Flughafenpersonal, für die der Veranstalter nicht einzustehen hat, können dagegen außergewöhnliche Umstände begründen. Ob einzelne Terroranschläge oder Drohungen als Grund genügen, ist umstritten. Eine allgemeine Terrorgefahr reicht nicht aus, um einen Reisevertrag ohne Kosten zu kündigen.

Tipp: Informieren Sie sich immer vor der Reise auf der Seite des auswärtigen Amtes, ob eine Reisewarnung für Ihr  Urlaubsland vorliegt - daraus ergeben sich gegebenenfalls erweiterte Reiserechte für Sie!

Pauschalreise

Kostenlose Stornierung nur bei außergewöhnlichen Umständen

Urlauber können dann kostenlos von ihrer Pauschalreise zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Allerdings dürfen zum Zeitpunkt der Buchung Naturkatastrophen oder zum Beispiel politische Unruhen nicht vorhersehbar sein.

Rechtsfolgen bei Rücktritt oder Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände

Sowohl Reiseveranstalter als auch Reisender können bei außergewöhnlichen Umständen den Reisevertrag kündigen. Wurde die Reise bereits angetreten, hat der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bis zur Beendigung der Reise einen Teilvergütungsanspruch. Das bedeutet, Sie als Urlauber zahlen die erbrachten Reiseleistungen dann anteilig. Die Kosten der Rückbeförderung trägt bei einer Pauschlreise der Veranstalter.

Vor Reisebeginn

Es sind noch keine Reiseleistungen erbracht worden. Anzahlungen müssen vollständig zurückgezahlt werden. Der Veranstalter darf keine Zahlung verlangen, da er für seine Vorleistungen zur Reiseorganisation als Unternehmer das Risiko alleine trägt.

Minderung

Werden Sie im Urlaub von einer Katastrophe überrascht und brechen Ihren Aufenthalt nicht sofort ab, können Sie unter Umständen den Reisepreis mindern. Das gilt, wenn zum Beispiel gebuchte Ausflüge nicht stattfinden oder Verpflegung und Unterbringung nicht mehr den Vertragsvereinbarungen entsprechen. Gerade in Evakuierungegebieten können geplante Trips ausfallen oder sind nur eingeschränkt möglich (zum Beispiel bei Waldbrandgefahr).

Stornierung rein aus Angst

Wer eine gebuchte Reise rein aus Angst storniert, muss mit Kosten rechnen. Die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt liegen nicht vor. Der Veranstalter darf eine Entschädigung verlangen. Wer trotzdem nicht reisen will, muss Stornokosten zahlen.

Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung an, kann es günstiger sein, darauf einzugehen.

Individualreisen

Individualreisende, die sich in betroffenen Katastrophengebieten aufhalten und außerplanmäßig zurückfliegen müssen, sollten sich umgehend an ihre Fluggesellschaft/Botschaft wenden. Sie tragen im Unterschied zu Pauschalreisenden neben den Mehrkosten vor Ort auch die der Rückbeförderung allein.

Ansprüche gegenüber dem Hotel müssen sie unter Umständen nach dem geltenden Recht des Aufenthaltslandes mit diesem alleine regulieren. Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein Recht zum kostenfreien Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände.

Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Nur wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, gibt es den Flugpreis zurück. Kosten für die Umbuchung auf eine andere Maschine müssen Individualreisende selbst tragen.

Wer als Individualurlauber den gebuchten Flug in die betroffenen Länder noch vor sich hat, sollte sich ebenfalls an seine Fluggesellschaft wenden und erfragen, ob der gebuchte Flug stattfindet. Werden diese Flüge annulliert, weil die betreffenden Flughäfen vor Ort nicht angeflogen werden können, erhalten die betroffenen Fluggäste den Flugpreis zurück.

Anders ist die Rechtslage, wenn der gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Dann muss der Reisende das Ticket auch dann bezahlen, wenn er den Flug storniert, weil sein separat gebuchtes Hotel zerstört oder nicht erreichbar ist.

In solchen Fällen empfiehlt sich, die Fluggesellschaft um ein Kulanzangebot zu bitten. Bei der separat gebuchten Unterkunft sieht es ähnlich aus: Solange sie zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, kommen Urlauber in der Regel nur mit Stornokosten aus dem Mietvertrag heraus.

Geld von der Reiserücktrittsversicherung?

In der Regel zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Waldbränden, Terror, Pandemien und Kriegen nicht, entsprechende Ausschlussklauseln finden sich in den Verträgen. Einzelne Terroranschläge werden meist als allgemeines Lebensrisiko gewertet, außer das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung für das gebuchte Urlaubsziel heraus.

Kulanz der Reiseveranstalter

Sind Sie sich unsicher, ob sie die Reise noch antreten möchten, sollten Sie sich zügig an Ihren Reiseveranstalter wenden. Fragen Sie nach Alternativen – zum Beispiel nach einer Umbuchung.

Reise­warnung vom Auswärtigen Amt: Recht­fertigt sie den Reise­rücktritt?

Das Auswärtige Amt gibt bei Unruhen, Kriegen, Naturkatastrophen sowie Krankheitsausbrüchen Reise­warnungen heraus. Also eine Empfehlung für Verbraucher, eine Reise in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet nicht anzutreten oder abzubrechen. Der Grund: mangelnde Reise­si­cherheit.

Besteht eine offizielle Reise­warnung des Auswärtigen Amts für Ihr Urlaubsland, können Sie Ihre geplante Reise stornieren. Die Warnung zeigt, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Damit können Sie einen storno­kos­ten­freien Reise­rücktritt begründen.

Doch wie sieht es in der Praxis aus?

Kommt es zu einem Rechts­streit mit dem Reise­ver­an­stalter, werten Richter eine Reise­warnung zwar als wichtiges Indiz für das zu fällende Urteil. Jedoch hat die Empfehlung des Auswärtigen Amtes in recht­licher Hinsicht keine absolut bindende Wirkung – es kommt immer auf den Einzelfall an. Das bedeutet aber auch: Wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ausgesprochen wurde, könnte ein Gericht dennoch außergewöhnliche Umstände annehmen und somit zugunsten des Reisenden urteilen.

Übrigens hat in solchen Fällen auch der Reiseveranstalter das Recht, einen Pauschalreisevertrag zu kündigen.

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