Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Warum sie so wichtig sind

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage, muss eine andere Person für Sie Entscheidungen treffen und handeln.
  • Ehepartner und Kinder müssen dazu bevollmächtigt sein.
  • Sie haben zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung.
Stand: 20.01.2023

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: Wichtige Dokumente, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern können. Wer diese nicht hat, dem wird ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt.

Statten Sie jemanden mit einer Vorsorgevollmacht aus, so darf diese Person dann wichtige Entscheidungen für Sie treffen. Oder Sie schreiben eine Betreuungsverfügung. In der sind konkrete Menschen als Betreuer genannt.

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht können Sie für alle Angelegenheiten oder nur für bestimmte Teilbereiche verfügen. Üblicherweise beinhalten Vollmachten:

  1. Die Vermögenssorge: Dazu zählen die Verwaltung Ihres Vermögens sowie Bankgeschäfte.
  2. Die Personensorge: Sie enthält zum Beispiel die medizinische Behandlung oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts.

Durch eine wirksame Vorsorgevollmacht vermeiden Sie, dass ein Betreuer bestellt wird. Ist kein Bevollmächtigter benannt sein, muss durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Bis dahin kann keiner eine Entscheidung für Sie treffen.

Vorsorgevollmacht - was ist das?

Über eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann - wenn Sie es nicht mehr können. Eine solche Vollmacht zu erstellen, ist für alle Erwachsenen sinnvoll. Jeder von uns kann jederzeit zum Beispiel Opfer eines Unfalls werden und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen.

Vollmacht - Wem kann ich diese erteilen?

Sie können jede geschäftsfähige Person benennen – also grundsätzlich jede Person über 18 Jahre. Mit der Vollmacht übertragen Sie weitreichende Befugnisse. Bevollmächtigen Sie also nur Personen, denen Sie zu 100 Prozent vertrauen. Denn diese Befugnisse können auch missbraucht werden.

Tipp: Besprechen Sie das Dokument mit dem Bevollmächtigten. Am besten unterschreibt er die Vollmachtsurkunde ebenfalls.

Vollmacht auf Personen aufteilen

Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen.

Beispiel: Frau Meier überträgt die Vermögenssorge auf ihre Tochter Kerstin, die sich gut in Finanzfragen auskennt. Ihrem Sohn Peter überträgt sie die Vollmacht für Gesundheitsfragen und Aufenthalt.

Hinweis: Haben Sie mehrere Personen als Bevollmächtigte für die gleichen Aufgaben bestimmt, sollte jede Person auch alleine entscheiden können. Andernfalls müssen die Bevollmächtigten immer gemeinsam auftreten und entscheiden. Gibt es keine Einigung oder ist ein Bevollmächtigter nicht erreichbar, kann keiner handeln.

Vollmacht – Erforderliche Form

Sie müssen die Vorsorgevollmacht schriftlich abfassen. Diese muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers enthalten. Außerdem muss die Person die Vollmacht unterschreiben und mit Ort und Datum versehen.

Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, erhöht aber bei rechtlichen Angelegenheiten die Akzeptanz.

Tipp: Bei den Betreuungsbehörden besteht die Möglichkeit, die Unterschrift des Vollmachtgebers für 10 Euro beglaubigen zu lassen.

Einen Rechtsanwalt oder Notar brauchen Sie in den vielen Fällen nicht. Rechtlicher Rat empfiehlt sich bei komplizierten Regelungen, wenn großes Vermögen vorhanden ist, die Verfügungsbefugnis über Immobilien geregelt werden soll oder es Streit in der Familie gibt.

Banken erkennen private Vorsorgevollmachten regelmäßig nicht an. Teilweise gibt’s sogar bei beurkundeten Vollmachten Probleme. Zwar halten einige Gerichte das inzwischen für unzulässig. Aber: Füllen Sie am besten eine gesonderte Bankvollmacht aus, um Streitigkeiten zu vermeiden. Fragen Sie bei der Gelegenheit nach, ob es Besonderheiten für das Online-Banking gibt.

Was in einer Vollmacht geregelt werden kann

Meistens wird eine Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt – als Generalvollmacht.

Gleichwohl sollten die einzelnen Angelegenheiten in der Vollmacht benannt werden. Für einige Fälle ist das sogar zwingend nötig.

Soll die bevollmächtigte Person auch über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen oder Unterbringung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden ist die Bevollmächtigung nur wirksam, wenn die Maßnahmen in der Vollmacht ausdrücklich benannt werden.

Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder eine Pflegeeinrichtung von der Schweigepflicht gegenüber der Person befreien wollen.

Beginn und Ende einer Vollmacht

Eine Vollmacht ist sofort wirksam. Auch wenn Ihnen dies als sinnvoll erscheinen mag, verzichten Sie auf Einschränkungen in der Vollmacht. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person die besonderen Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweisen. Das kann Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht hervorrufen und macht die Nutzung wenig praktikabel.

Sie können die bevollmächtigte Person aber anweisen, die Vollmacht erst zu nutzen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine solche Anweisung regeln Sie in einem gesonderten Dokument. Das wird auch als "Regelung im Innenverhältnis" bezeichnet. Diese Vereinbarung sehen nur Sie und der Bevollmächtigte.

Hinweis: Im Innenverhältnis können Sie regeln, wie der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen soll. Zum Beispiel können Sie bestimmen, mit wem sich der Bevollmächtigte abstimmen soll oder wer bei mehreren Bevollmächtigten wann entscheiden darf.

Sofern nicht anders geregelt ist, endet die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Empfehlenswert ist eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. So kann der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Beispiel die Beerdigung organisieren. Die Vollmacht endet in dem Fall erst, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.

Erstellte Vollmacht abändern – geht das?

Ja, Sie können eine Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Voraussetzung ist, dass Sie nach wie vor geschäftsfähig sind. Die Änderungen nehmen Sie an der Originalvollmacht vor.

Widerrufen oder ändern Sie Ihre Vollmacht, dann lassen Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben – vernichten Sie die alte Version. Fertigen Sie eine neue Vollmacht an, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Variante die alte Vollmacht ersetzen soll.

Achten Sie darauf, dass Sie die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) einhalten.

Betreuungsverfügung neben einer Vollmacht – muss das sein?

Eine gesonderte Betreuungsverfügung neben einer Vollmacht ist nicht erforderlich. Da Regelungslücken in einer Vorsorgevollmacht, beispielsweise durch Rechtsänderungen nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können, muss möglicherweise für einzelne Entscheidungen doch ein Betreuer bestellt werden. Für diesen sehr seltenen Fall sollte die Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.

Was eine Betreuungsverfügung regelt

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und eine Vorsorgevollmacht liegt nicht vor, so bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung legen Sie fest, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, weitere Regelungen und Wünsche aufzunehmen. Beispiele: In einer Betreuungsverfügung können Sie beispielsweise festlegen,

  • dass Ihre Enkelin zu ihrer Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll oder
  • dass Sie gerne, so lange wie möglich ambulant zu Hause versorgt werden möchten.

Der rechtliche Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

Hinweis: Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht sieht nach, ob die Verfügungen im Sinne des Betreuten sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschreiben. Nur so weiß das Gericht, dass dies Ihr Wille ist.

Die Betreuungsverfügung müssen Sie schriftlich abfassen.

Betreuungsverfügung widerrufen – geht das?

Ja, die Verfügung können Sie jederzeit und ohne Begründung widerrufen. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

Gibt es Vordrucke?

Es gibt bewährte Formulierungen. Mit unserem Onlineangebot können Sie auf der Basis dieser Textbausteine bequem online eine Patientenverfügung erstellen. Sie müssen sich die Formulierungen also nicht selbst ausdenken.

Sie lesen lieber in einem Buch: Im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen oder in der Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" finden Sie ebenfalls die erprobten Texte.

Aufbewahrung von Vollmacht und Betreuungsverfügung

Viele Menschen glauben, die Dokumente sicher aufbewahren zu müssen - in Verstecken oder im Tresor. Dabei ist es sinnvoller, wenn der Bevollmächtigte ein Original erhält. Dieser muss nämlich das Original der Vollmacht im Ernstfall vorlegen.

Ist Ihnen dies nicht recht, sollten Vollmacht und Betreuungsverfügung auf jeden Fall leicht zu finden sein – zum Beispiel in einem Ordner mit der Aufschrift "Vorsorgedokumente".

Bewahren Sie außerdem in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht auf, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wo Sie diese aufbewahren. Ein solches Kärtchen bekommen Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Tipp: Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Im Falle eines Betreuungsverfahrens prüft das Betreuungsgericht durch eine Abfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Der Eintrag kostet einmalig ab 20,50 Euro (per Post ab 23,50 Euro).

Beim Vorsorgeregister wird nicht die Originalvollmacht hinterlegt. Es wird nur erfasst, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt. Eine inhaltliche Prüfung der Verfügungen erfolgt nicht.

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