Entlastung für Kleinselbstständige: Gesetzgeber reagiert auf Forderung der Verbraucherzentralen

Frau rechnet Steuer aus

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleinselbstständige hatten hohe Beitragsnachforderungen von ihrer Krankenkasse erhalten, wenn Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden.
  • Neuregelung stellt klar: Krankenkassen müssen pauschal angesetzten Höchstbeitrag korrigieren, wenn ein Steuerbescheid nachgereicht wird.
  • Sie sind betroffen? Fordern sie rückwirkend die Erstattung zu viel geleisteter Beiträge! 
Stand: 17.06.2024

Uns hatten zahlreiche Beschwerden von freiwillig versicherten Kleinselbstständigen erreicht. Sie sollten für ihre Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbeitrag von rund 900 Euro monatlich zahlen. Der Grund: Sie hatten den Steuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt. Eine nachträgliche Korrektur lehnten die Krankenkassen ab. Damit ist jetzt Schluss. Wir erklären, was das für Betroffene bedeutet.

Bis zu 8.000 Euro sollten Versicherte – meist freiberuflich Tätige wie Fußpflegerinnen und -pfleger, Friseurinnen und Friseure oder Kioskbesitzerinnen und -besitzer – nachzahlen. Die Krankenkassen hatten pauschal den Höchstbeitrag angesetzt, da der Steuerbescheid nicht innerhalb einer Dreijahresfrist vorgelegt wurde. Nachgereichte Einkommensnachweise wurden nicht akzeptiert. 

Unserer Ansicht nach war dieses Vorgehen nicht rechtskonform und unverhältnismäßig: Krankenkassen haben Beiträge verlangt, die vom Einkommen völlig losgelöst sind – teils sogar über den monatlichen Einkünften der Betroffenen lagen. 

Gesetzgeber bessert nach: Mehr Zeit und rückwirkende Erstattung

Damit ist jetzt Schluss. Der Gesetzgeber hat die völlig unverhältnismäßige Handhabe der Krankenkassen beendet. Eine neue Regelung stellt klar: Haben Krankenkassen den Höchstbeitrag festgestellt, müssen sie einen nachgereichten Steuerbescheid auch nach Ablauf der Dreijahresfrist noch berücksichtigen. Zwölf Monate haben Versicherte dann Zeit, den Einkommensnachweis nachzureichen. 

Um einen unnötigen Beitragsschock zu vermeiden, sollten Sie diese Frist nicht ausreizen und den Steuerbescheid rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse vorlegen. Für 2020 am besten noch in diesem Jahr. Wenn Sie noch keinen Steuerbescheid für das Jahr 2020 haben, melden Sie das bitte unbedingt Ihrer Krankenkasse.

Neue Regelung gilt rückwirkend

Gute Nachrichten gibt es auch für Betroffene, bei denen seit Anfang 2022 der Höchstbeitrag berechnet wurde, weil sie den Steuerbescheid für das Jahr 2018 oder 2019 zu spät vorgelegt hatten. Die neue Regelung gilt rückwirkend. Haben Krankenkassen zunächst pauschal den Höchstbetrag berechnet, müssen sie dies korrigieren, wenn innerhalb der nächsten zwölf Monate entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Zu viel gezahlte Beiträge erhalten Versicherte dann erstattet. 

Sind Sie davon betroffen, sollten Sie jetzt unbedingt tätig werden und ihren Steuerbescheid bei der Krankenkasse vorlegen.

Zum Hintergrund: So kamen die Nachforderungen zustande

Die Krankenkassen hatten sich auf das Sozialgesetzbuch berufen. Seit 2018 ist dort geregelt, dass der Beitrag für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erst einmal vorläufig berechnet wird. Dann haben freiwillig gesetzlich Versicherte drei Jahre Zeit, ihren Einkommenssteuerbescheid einzureichen. Erst damit stehen bei Selbstständigen die Einkünfte fest. Dann werden auf Grundlage der im Steuerbescheid genannten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die Beiträge festgesetzt.

Geht der Einkommenssteuerbescheid nicht fristgerecht bei den Krankenkassen ein, legt die Krankenkasse zunächst den Höchstbeitrag fest. Das Problem: Nachgereichte Unterlagen akzeptierten die Krankenkassen im Widerspruchsverfahren nicht mehr. Anstatt die Beträge anhand der realen Einnahmen der Kleinstunternehmer zu berechnen und die Nachforderung entsprechend zu korrigieren, sollten die Betroffenen weiter die überhöhten Beitragsnachforderungen zahlen.

Beispiel:
Ein Verbraucher sollte einen Höchstbetrag von 810 Euro zahlen (variiert je nach Zusatzbeitrag der Kasse und Versicherung mit oder ohne Krankengeld). Aufgrund seiner Einnahmen läge er allerdings nur bei 260 Euro, macht 550 Euro Mehrbelastung für den Kleinselbständigen pro Monat.

Verbraucherzentralen hatten Neuregelung gefordert

Die Verbraucherzentralen hatten die Politik aufgefordert, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen. Das ist mit der gesetzlichen Neuregelung jetzt geschehen.

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