DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH im vorläufigen Insolvenzverfahren

Steinmetz bei der Arbeit

Update

  • Die Firma DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das zuständige Amtsgericht Vechta hat mit Beschluss vom 22.07.2024 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Außerdem wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ist jetzt Ansprechpartner für Forderungen gegen die DGG. 
  • Wer bei der DGG Grabsteine bestellt und bezahlt hat, die nicht geliefert wurden, kann sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren. Das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts (Amtsgericht Vechta) lautet: 10 IN 78/24. 
  • Schon im April 2024 räumte die DGG Lieferprobleme ein. Nun ist ein Insolvenzgericht tätig geworden.  
Stand: 24.07.2024

Sie bestellen einen Grabstein und zahlen per Vorkasse, häufig mehrere Tausend Euro. Doch der Stein ist auch Monate später noch nicht geliefert. So ist es mehreren Verbrauchern mit der DGG Deutsche Grabstätten und Grabmal Gesellschaft mbH (DGG) ergangen, die im April 2024 auf dessen Website Probleme einräumte. Nun befindet sich der Anbieter in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Was können Betroffene tun? 

Mehrere Anfragen von Verbrauchern erreichen uns. Sie bestellten beim Grabsteinhändler DGG einen individuell angefertigten Grabstein, erhalten haben sie ihn nicht. Und auch das Geld ist bereits weg, denn bezahlt wurde per Vorkasse. Probleme in der Umstrukturierung hätten laut Unternehmensangaben zu Lieferverzögerungen geführt. Inzwischen berichten Verbraucher, den Anbieter nicht mehr erreichen zu können. Auch die Website ist nicht mehr erreichbar.   

Deutsche Grabstätten und Grabmalgesellschaft räumte auf der Website zuvor Probleme ein

Im April 2024 hatte die DGG noch reagiert. Laut Website habe der Geschäftsführer gewechselt und der Firmensitz sei von Hannover nach Dinklage umgezogen. Dies ist auch den Firmenbekanntmachungen zu entnehmen. Denen zufolge ist die Änderung Ende März 2024 erfolgt. Wegen interner Umstellungsarbeiten sei die telefonische Erreichbarkeit zudem schwierig.  

Nun gibt es ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Sollte es zur Eröffnung eines (endgültigen) Insolvenzverfahrens kommen, müsste das Insolvenzgericht die Gläubiger der DGG darüber informieren. Innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist könnten Gläubiger dann Ansprüche zur so genannten Insolvenztabelle anmelden. Für die Abwicklung wäre dann der (endgültige) Insolvenzverwalter zuständig. 

Es ist allerdings nicht sicher, ob es hier überhaupt zur Eröffnung eines nicht nur vorläufigen Insolvenzverfahrens kommen wird. Update 23.7.2024: Aktuell können Sie den vorläufigen Insolvenzverwalter über eigene Forderungen gegen die DGG informieren. Informationen finden Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (Amtsgericht Vechta, Aktenzeichen: 10 IN 78/24).  

Lassen Sie sich beraten

Haben Sie mit dem Anbieter vorab einen festen Leistungstermin vereinbart und wird dieser nicht eingehalten, kommt der Unternehmer ohne weiteres in Verzug.  Sind Leistungstermine vorab nicht fest vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen, können Sie die Leistung grundsätzlich jederzeit fordern.  

Um Ihre Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall zu klären, sollten Sie am besten eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie gern über unser Servicetelefon unter 0511 91196-0 einen Termin.

Rechnung zur Prüfbescheinigung über Standsicherheitsprüfung erhalten?

Einige Verbraucher berichten uns, zusätzlich zu der vorausgezahlten Vergütung eine Rechnung für die Kosten einer sogenannten Prüfbescheinigung im Zusammenhang mit einer Standsicherheitsprüfung erhalten zu haben. Hierfür verlangt die DGG rund 160 Euro. Im Anschreiben bezieht sich der Anbieter mal auf eine angeblich erteilte Vollmacht, mal auf angebliche Anforderungen seitens des Friedhofbetreibers. An eine entsprechende Vollmacht können sich die Betroffenen nicht erinnern.

Ein Unternehmen darf Ihnen grundsätzlich nur die Leistungen in Rechnung stellen, die Sie auch wirksam vertraglich vereinbart haben. Ohne eine solche vorherige Vereinbarung müssen Sie die Rechnung erst einmal nicht begleichen. Widersprechen Sie der Rechnung und fordern Sie den Anbieter auf, Ihnen eine klare Rechtsgrundlage für die Forderung zu benennen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie einen Festpreis vereinbart haben - womit die DGG noch im April 2024 auf der Website geworben hatte. 

Was tun, wenn ein Anbieter plötzlich nicht mehr erreichbar ist

  • Prüfen Sie zunächst das Impressum. Ist das nicht mehr aktuell bzw. ist die Website gar nicht mehr erreichbar, können Sie Änderungen des Gesellschaftssitzes über das Handelsregister herausfinden, etwa unter: handelsregister.de oder unternehmensregister.de. 
  • Schauen Sie regelmäßig in den Insolvenzbekanntmachungen unter insolvenzbekanntmachungen.de, ob das Unternehmen inzwischen Insolvenz beantragt hat. Fragen Sie auch bei der zuständigen Handwerkskammer nach. 
  • Besteht der begründete Verdacht eines Betrugs, haben Sie die Möglichkeit, Strafanzeige bei der Polizei erstatten.

Vorbeugende Tipps

  • Akzeptieren Sie möglichst keine oder nur eine geringe Vorauszahlungspflicht von maximal 10 Prozent.
  • Grundsätzlich ist es gerade bei Werkverträgen möglich, Abschläge in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu zahlen.
  • Legen Sie im Vertrag möglichst feste Leistungstermine fest.
  • Kontrollieren Sie die Leistungstermine. Überschreitet Ihr Vertragspartner Lieferfristen, fordern Sie zeitnah und nachweisbar zur Leistung auf. Setzen Sie eine Frist zur Erfüllung, können Sie für den Fall des Fristablaufs bereits den Rücktritt vom Vertrag ankündigen.
  • Lassen Sie sich vorab beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.