Widerrufsbutton wird Pflicht: So können Verbraucherinnen und Verbraucher Online-Verträge ab Juni 2026 leichter beenden

Frau sitzt am Laptop und tippt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Online-Händler müssen ab 19. Juni 2026 einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können Verträge damit direkt online widerrufen.
  • Fehlt der Button, funktioniert er nicht oder wird hierüber nicht ordnungsgemäß informiert, können sich Widerrufsfristen deutlich (auf maximal 1 Jahr, 14 Tage) verlängern.

Neuer Widerrufsbutton: Was sich ändert

Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht im Online-Handel: Händler müssen eine sogenannte „elektronische Widerrufsfunktion“ bereitstellen. Grundlage ist die überarbeitete EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Das Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn online abgeschlossen haben.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine klar erkennbare Schaltfläche auf der Website (oder einer App) eines Online-Shops. Außer im Warenhandel gilt die neue „Button-Pflicht“ auch im Bereich der Online-Dienstleistungen sowie bei online geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Über den Button können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf direkt elektronisch erklären.

Der Button muss:

  • gut sichtbar und eindeutig beschriftet sein (zum Beispiel „Vertrag widerrufen“),
  • leicht zugänglich und ständig verfügbar sein (etwa über einen ständigen Link im Header oder Footer einer Webseite / App)
  • eine einfache elektronische Übermittlung ermöglichen,
  • den Eingang des Widerrufs unverzüglich in speicherbarer Form bestätigen (in der Regel per E-Mail)

Wichtig: Der Button ergänzt das bestehende Widerrufsrecht – er ersetzt es nicht.

Welche Pflichten haben Händler?

Online-Händler müssen ab Juni 2026 insbesondere:

  • einen funktionierenden Widerrufsbutton bereitstellen,
  • eine rechtlich korrekte Widerrufsbelehrung verwenden,
  • den Widerruf ohne Hürden ermöglichen,
  • den Eingang auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

Unzulässig sind etwa versteckte Buttons, unnötige Pflichtfelder oder abschreckende Formulierungen.

Welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher?

1. Wenn der Widerrufsbutton fehlt

Fehlt der Button oder ist er so schwer auffindbar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass er nicht vorhanden ist:

  • kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern,
  • bleibt der Widerruf wie bisher auf anderen Wegen möglich (zum Beispiel per E-Mail),

2. Wenn der Button nicht richtig funktioniert

Ist der Button fehlerhaft:

  • gilt der Widerruf bereits als wirksam, wenn er nachweislich abgesendet wurde,
  • sollten Verbraucherinnen und Verbraucher Belege sichern (Screenshots, E-Mails),
  • können sich im Einzelfall Widerrufsfristen ebenfalls verlängern.

3. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist

Bei falschen oder unvollständigen Informationen:

  • beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist oft nicht zu laufen,
  • gilt ebenfalls eine maximale Frist von 12 Monaten und 14 Tagen.

Was weiterhin gilt

  • Das grundsätzliche Widerrufsrecht bleibt unverändert.
  • Ausnahmen (zum Beispiel Maßanfertigungen oder geöffnete Hygieneartikel) bestehen weiterhin.
  • Der Button soll lediglich die Ausübung des Rechts erleichtern.
  • Verbraucherzentralen /qualifizierte Wirtschaftsverbände / Mitbewerber des Händlers oder auch Aufsichtsbehörden (Bußgeldverfahren) können bei Verstößen gegen die neuen Pflichten gegen den Händler/Anbieter vorgehen. Auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen wird künftig beobachten, ob der Handel sich an die neuen Vorgaben hält.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher

  • Achten Sie ab 19. Juni 2026 auf eine gut sichtbare Widerrufsmöglichkeit im Online-Shop.
  • Dokumentieren Sie Ihren Widerruf immer sorgfältig.
  • Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, wenn ein Händler Ihre Rechte einschränkt.
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