Midoya: Vorläufiges Insolvenzverfahren – Kunden warten auf Geld

Die Retouren sind bestätigt, doch Kunden warten bereits seit Wochen auf ihr Geld. Nun befindet sich die Wolfsburger Firma Midoya im vorläufigen Insolvenzverfahren. Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Der Onlineshop Midoya befindet sich seit dem 11. August 2025 im vorläufigen Insolvenzverfahren. Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Ulrike Sythes (Dreyer Radtke Sythes) bestellt. Auf seiner Website gibt das Unternehmen bekannt, sich sanieren und die Geschäfte fortführen zu wollen. Doch was geschieht mit dem Geld der Kundinnen und Kunden aus den Retouren, auf das sie bereits seit längerem warten?
Geld zurück nach Widerruf? Fraglich!
Ihr Widerrufsrecht gilt auch im Falle einer Insolvenz. Theoretisch müsste Ihnen dann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Kaufpreis zurückzahlen. Er muss allerdings schauen, wie viel Geld ihm aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht und welche Verbraucherinnen und Verbraucher er daraus bedienen kann. Häufig erhalten Betroffene nur einen Teil ihres Geldes zurück.
Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
Sie müssen Ihre Forderungen im Fall eines Insolvenzverfahrens nach dessen Eröffnung zur Insolvenztabelle anmelden. Das gilt sowohl für bezahlte, aber nicht gelieferte Waren als auch für Schadensersatzforderungen. In der Regel kommt der Insolvenzverwalter mit den entsprechenden Formularen auf alle Gläubiger zu. Fügen Sie der Anmeldung Belege wie Rechnungen, Überweisungsnachweise oder Nachweise des Retoureneingangs bei.
Muss ich bestellte Ware noch bezahlen?
Haben Sie die Ware erhalten, müssen Sie diese auch bezahlen. Der Kaufvertrag bleibt gültig. Stellen Sie die Zahlung ein, kann das rechtliche Folgen haben.
Lassen Sie sich bei einem insolventen Unternehmen auf keinen Fall auf Vorkasse ein. Sie tragen das Risiko, dass Ihre Zahlung bei ausbleibender Lieferung in die Insolvenzmasse fällt.
Was ist mit meinem Gewährleistungsrecht?
Ist die Ware von Beginn an mangelhaft, ist der Händler grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren ab Kauf gewährleistungspflichtig. Er muss die Ware kostenlos reparieren oder austauschen. Im Falle einer Insolvenz entscheidet der Insolvenzverwalter, ob repariert oder austauscht oder den Anspruch ablehnt. Lehnt er ab, müssen Sie Ihre Forderung als Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anmelden.
Kann ich Gutscheine noch einlösen?
Ist ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet, können Sie Ihre Forderungen aus Gutscheinen ebenfalls nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte noch Geld vorhanden sein, bekommen Sie eine entsprechende Quote ausgezahlt. Wegen der geringen Insolvenzmasse geschieht dies erfahrungsgemäß nur selten.
Versuchen Sie, den Gutschein noch einzulösen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheinbetrags ab.