Marktcheck: Unzulässige Kündigungsklauseln bei jedem siebten Unternehmen

Vertrag mit Buchstaben unter Lupe

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Marktcheck (pdf) haben die Verbraucherzentralen, der VerbraucherService Bayern und der Verbraucherzentrale Bundesverband bundesweit Allgemeine Geschäftsbedingungen von über 800 Firmen hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes für faire Verbraucherverträge überprüft.
  • Jeder siebte Anbieter gibt in seinen AGB unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsklauseln an.
  • Insgesamt stellten die Verbraucherzentralen 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.
Stand: 23.10.2023

Seit März 2022 gelten verbraucherfreundlichere Regelungen zu verkürzten Kündigungsfristen und Laufzeitregelungen. In einer gemeinsamen Aktion haben die Verbraucherverbände jetzt über 800 Unternehmen überprüft. Jedes siebte hält sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben.

Bevor das Gesetz für faire Verbraucherverträge im März 2022 in Kraft trat, waren Sie als Verbraucherin oder Verbraucher länger an Verträge gebunden. Wenn Sie etwa die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit von zwei Jahren verpasst hatten, mussten Sie ein weiteres Jahr die Monatsbeiträge zahlen.

Seit März 2022 sind sie nicht mehr so lange gebunden. Sie können Verträge, etwa mit Ihrem Handyanbieter, Energieversorger oder Ihrem Fitnessstudio, nach Ablauf der Mindestvertragszeit nun mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Diese Mängel haben die Verbraucherzentralen in den AGB festgestellt

In ihrem Marktcheck (pdf) stellten die Verbraucherzentralen fest, dass viele AGB nicht der aktuellen Rechtslage entsprachen – sowohl die verkürzten Kündigungsfristen betreffend als auch Vertragsverlängerungen. So stand in manchen AGB, dass sich ein Vertrag stillschweigend um einen bestimmten Zeitraum verlängert. In anderen AGB betrug die Kündigungsfrist mehr als einen Monat. Beides ist unzulässig.  

Diese Bereiche fielen durch die meisten ungültigen AGB-Klauseln auf:

  • 35 Prozent bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände,
  • 34 Prozent bei Partnerbörsen und Dating,
  • 27 Prozent bei Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskursen.

Die Verbraucherzentralen prüften die AGB im Hinblick auf Verstöße unter anderem in diesen Bereichen:

  • Strom- und Gas,
  • Telekommunikation,
  • Streamingdienste und Spielekonsolenhersteller,
  • Partnerbörsen und Datingplattformen,
  • Fitnessstudios,
  • Carsharing sowie
  • digitale Dienstleistungen.

So gingen die Verbraucherzentralen gegen die Verstöße vor

Bei den über 800 untersuchten Unternehmen entdeckten die Verbraucherzentralen insgesamt 167 Verstöße bei 116 Unternehmen. Die betreffenden Firmen wurden abgemahnt. Über die Hälfte der abgemahnten Anbietenden waren einsichtig und haben inzwischen die AGB geändert. Zudem gaben Sie eine Unterlassungserklärung ab.

Gegen zwei Anbietende haben die Verbraucherzentralen Klage eingereicht. Gegen einen weiteren haben sie eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere rechtliche Schritte geprüft.

Betroffene sind rechtlich gesehen auf der sicheren Seite

Sie müssen sich keine Sorgen machen: Wenn Sie Ihren Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen haben, sind Sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Seitdem können Sie Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündigen. Unabhängig davon, was in den Geschäftsbedingungen der Anbietenden steht: Klauseln zu Vertragsverlängerungen oder anderen Kündigungsfristen sind unwirksam und haben somit haben keine Wirkung.

Häufig kommt es aber vor, dass Anbieter auf ihre Geschäftsbedingung verweisen und dadurch Betroffene verunsichern. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Wenden Sie sich bei Fragen an uns und holen Sie sich unabhängigen Rat.

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