Zahlungsdienstleister: Vorsicht bei Rückbuchungen

E-Mail Account geknackt, Ware bestellt
Stand: 21.03.2024

Der Internethandel boomt. Viele Kunden nutzen das „kontaktlose“ Einkaufen und bestellen Ware online. Bezahlt wird meist über Dienstleister wie PayPal, paydirekt oder Klarna.

Für Kunden ist das bequem, da wenige Klicks ausreichen, um den Bezahlvorgang auszulösen. Zudem bieten die meisten Zahlungsdienstleister eigene Käuferschutzprogramme an. In der Praxis treten jedoch oft Probleme auf: Wer sein Geld zurückbucht – etwa, weil die Ware nicht geliefert wird – kann schnell ein Inkassoschreiben erhalten. Wir erläutern die Zusammenhänge und geben Tipps, was Kunden beim Umgang mit Zahlungsdienstleistern beachten sollten.

Treten Probleme mit der Kaufabwicklung auf, wird die Ware nicht geliefert oder ist mangelhaft, kann das Geld zurückgebucht werden. Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Verbraucher haben einen Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister geschlossen. Wer das Geld einfach zurückbucht, wird vertragsbrüchig und gerät in Zahlungsverzug.

Denn: Der Dienstleister hat das Geld direkt an den Verkäufer weitergeleitet und damit seinen Teil des Vertrags erfüllt. Der Verkäufer wiederum ist verpflichtet, die Ware vertragsgemäß zu liefern. Kommt er dem auch nach Aufforderung nicht nach, können Kunden unter bestimmten Voraussetzungen den Käuferschutz nutzen. Dafür reicht es jedoch nicht aus, einfach das Geld zurück zu buchen. Sie sollen zunächst den Zahlungsdienstleister informieren und erklären, warum sie den Kaufpreis zurückfordern.

Opfer von Identitätsmissbrauch

Das gilt auch, wenn sie selbst keine Bestellung ausgelöst haben, sondern Opfer von Identitätsmissbrauch geworden sind. In diesem Fall sollten sie unbedingt zunächst Strafanzeige stellen und anschließend Kontakt mit dem Zahlungsdienstleister aufnehmen.
 

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