Sonderkündigung des Internetanschlusses auch bei Umzug in Wohngemeinschaft möglich

Mädchen sitzt zwischen Kisten mit Hund und telefoniert mit dem Handy

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer in eine WG oder in eine Wohnung zur Untermiete einzieht und den bisherigen Anschluss nicht mitnehmen kann, hat ein Sonderkündigungsrecht.
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
  • Die Kündigung kann auch rechtzeitig vor dem eigenen Auszug aus der Wohnung erklärt werden.
Stand: 18.10.2022

Ein Verbraucher ist Ende Juli diesen Jahres aus seiner eigenen Wohnung in Osnabrück ausgezogen und zwar in eine Wohngemeinschaft. Dort besteht schon ein Telefon- und Internetanschluss, deshalb hat er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Da er frühzeitg wusste, dass er aus seiner Wohnung auszieht, hat er den Vertrag  zu Ende Juli gekündigt. Auch den Router hat er fristgerecht an den Anbieter zurückgesendet.

Der Anbieter stellt sich quer

Trotzdem buchte das alte Telekommunikationsunternehmen für den Monat August 2022 noch einmal den Betrag für seinen Internetanschluss in der alten Wohnung ab. Doch damit nicht genug: Mitte September wurde er von einem Mitarbeiter kontaktiert. Diesen interessierte nicht, dass in der neuen Wohnung bereits ein Anschluss besteht. Er wollte den Anschluss der Vermieterin „stilllegen“ und den Anschluss des Verbrauchers wieder an der neuen Adresse schalten.

Ihre Rechte bei Umzug in eine Wohngemeinschaft oder Wohnung zur Untermiete

Sie ziehen in eine WG oder in eine Wohnung zur Untermiete ein. Den eigenen bisherigen Telefon- und Internetvertrag können Sie nicht mitnehmen kann, weil in der Wohngemeinschaft schon ein Anschluss besteht. Dann können Sie kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
Grundsätzlich gilt: Die Frist beginnt mit dem Wechsel des Wohnsitzes zu laufen. In der Regel zahlt der Kunde noch einen Monat lang weiter und kommt dann ohne weitere Kosten aus dem laufenden Vertrag.
Was aber auch möglich ist: Der Verbraucher hat sechs Wochen bevor er umgezogen ist, seinen Telefonvertrag gekündigt und die Kündigung seines Mietvertrages dem Altanbieter vorgelegt. So wie im Fall unseres Verbrauchers:
Seine Kündigung war rechtzeitig und der Vertrag endet mit Auszug aus seiner alten Wohnung.

Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt.

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