Unerwarteter Energiezuschlag bei Urlaubsbuchung?

Vier Füße in Socken vor einem Kamin

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachträgliche Energiezuschläge sorgen für böse Urlaubs-Überraschungen
  • Nicht immer ist eine solche Preiserhöhung rechtens
Stand: 27.10.2023

Reise gebucht, die Vorfreude steigt – doch dann sollen nachträglich noch Energiezuschläge obendrauf kommen? Immer wieder bekommen wir Anfragen, ob ein solches Vorgehen erlaubt ist. Aber in welchen Fällen darf der Urlaub plötzlich aus diesem Grund teurer werden?

Entscheidend ist, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt. Denn: Bei einer Pauschalreise kann der Veranstalter bis 20 Tage vor Reisebeginn einen Zuschlag fordern. Der Gesamtpreis darf sich jedoch nicht um mehr als acht Prozent erhöhen. Andernfalls haben Urlauberinnen und Urlauber das Recht, ihre Reise zu stornieren. Das muss allerdings unverzüglich geschehen.

Bei einer Individualreise hingegen bleibt es in vielen Fällen beim vereinbarten Preis. Werden bei Individualreisen Energiezuschläge angekündigt, sollten Betroffene prüfen, ob eine Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Kurzfristige Preisanpassungen sind nur mit einer solchen Klausel wirksam - ist diese nicht in den AGB enthalten oder aber rechtswidrig, müssen Betroffene die Preisänderung nicht hinnehmen.

Sind die Energiekosten zudem bereits als Pauschale oder im Gesamtpreis inbegriffen, ist eine Nachberechnung ebenfalls nicht möglich. Ein weiterer wichtiger Punkt: Steigende Gas- und Strompreise sind kein Fall höherer Gewalt.