Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz bei fehlender Parkscheibe

Strafzettel auf einem Supermarktparkplatz

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Parkverstöße auf Privatparkplätzen, wie beispielsweise auf einem Supermarktparkplatz, können Kosten nach sich ziehen.
  • Das Parken allein stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsannahme dar.
  • Forderungen wegen Parkverstößen dürfen Sie auf keinen Fall ignorieren. 
Stand: 30.11.2023

Nach Feierabend schnell Besorgungen beim Supermarkt machen, bevor das Geschäft schließt? Eilig wird das Auto abgestellt, die Einkäufe erledigt, doch manch ein Kunde wundert sich nicht schlecht, wenn er an seinem PKW ein „Knöllchen“ findet, weil er zum Beispiel keine Parkscheibe ausgelegt hat.

Vor allem in Innenstädten werden Parkflächen immer knapper. Einige Unternehmen möchten verhindern, dass der Kundenparkplatz von „Nicht-Kunden“ belegt ist und beauftragen private Firmen mit der Kontrolle der Parkplätze. Bei Parkverstößen werden für Falschparker dann schnell 10 Euro und mehr fällig.

Dürfen auf Privatparkplätzen Strafzettel ausgestellt werden?

Die rechtliche Grundlage für das „Knöllchen“ beruht auf einem Vertrag. Ein solcher bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form oder einer Unterschrift. Dies gilt auch hier: Der Kunde erklärt sich durch das Parken mit den jeweiligen Nutzungsbedingungen einverstanden. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Regelungen auf Schildern für die Parkplatznutzer deutlich erkennbar sind. Nicht ausreichend sind dagegen versteckte Hinweise mit unleserlichen oder inhaltlich unklaren Anordnungen.

Wer muss zahlen und in welcher Höhe?

Der Fahrer ist als Vertragspartner zur Zahlung des „Strafzettels“ verpflichtet – schließlich hat er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2019 muss auch der Halter eines Fahrzeugs für das Parkticket aufkommen. Wer nicht selbst mit seinem Fahrzeug gefahren ist muss folglich den Fahrer benennen oder das Ticket selbst zahlen.

Die Höhe der Vertragsstrafe fällt je nach Verstoß und Parkplatzbetreiber unterschiedlich aus und liegt häufig zwischen 10 und 30 Euro. Auch wenn die für die Verstöße geforderten Summen nicht mit denen der Ordnungsämter vergleichbar sind oder sie sogar übersteigen, sind sie nicht automatisch unzulässig. Sogar das Abschleppen kann erlaubt sein, wenn dies ausdrücklich angekündigt ist. Für die Abschleppkosten haftet dann unter Umständen auch der Halter des Fahrzeugs. Die Forderung - ob Vertragsstrafe oder Abschleppkosten - muss in jedem Fall angemessen sein, was im Zweifel durch ein Gericht zu überprüfen ist.

Was, wenn es doch passiert ist?

Viele Firmen sind bei der Durchsetzung ihrer Forderung hartnäckig. Weil es bereits Urteile gab, die zugunsten der Parkplatzbetreiber ausgegangen sind, sollten Sie die Forderung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Geraten Sie nicht in Verzug und riskieren hierdurch hohe Inkassokosten, die die Ursprungsforderung in vielen Fällen übersteigen.

Sobald Sie eine Rechnung erhalten, prüfen Sie, ob Sie während der angegebenen Parkzeiten das Auto tatsächlich dort abgestellt haben. Hat an diesem Tag jemand anders ihr Auto benutzt, so teilen Sie das der Firma mit.

Wenn Sie sich gegen die Forderung zur Wehr setzen möchten, widersprechen Sie der Forderung schriftlich. Wohnen Sie in der Nähe des Parkplatzes, fahren Sie noch einmal hin und überprüfen, ob dort ein gut lesbares Schild auf die Parkregeln und Gebühren hinweist. Ist das Schild beispielsweise zu klein oder halb von einem Baum oder einer Hecke versteckt, fügen Sie Ihrem Schreiben Fotos davon hinzu. Im Idealfall können Sie noch Zeugen benennen, die das bestätigen können.