Flug stornieren - Ihre Rechte

Flugzeug spiegelt sich im Rückspiegel eines Autos

Das Wichtigste in Kürze

  1. Fordern Sie personenbezogene Steuern und Gebühren wie Flughafengebühren und Kerosinzuschläge umgehend bei der Airline zurück.
  2. Viele Airlines verlangen für die Bearbeitung der Erstattung Gebühren. Das ist grundsätzlich zweifelhaft. 
  3. Wenden Sie sich für eine Erstattung direkt an die Fluggesellschaft, da diese Ihr Vertragspartner ist.
Stand: 06.12.2023

Sie haben einen Flug gebucht, können diesen aber nicht antreten. Sagen Sie Ihren Flug ab, behalten die Fluggesellschaften den Ticketpreis ein - oft zu Unrecht. Lernen Sie Ihre Rechte kennen: Sie können im Stornofall häufig viel Geld sparen.

Sie haben das Recht, Ihren Flug jederzeit zu stornieren. Allerdings darf die Airline einen Teil des Flugpreise einbehalten, beziehungsweise einfordern. Davon abziehen muss diese die eingesparten Aufwendungen wie Steuern und Gebühren oder die durch anderweitige Buchung erzielten (Flug ausgebucht) Erlöse. Die Beweislast hierfür liegt eigentlich beim Fluggast. Im Umkehrschluss heißt das: 

Jeder Verbraucher, der vor Abflug kündigt, muss wenigstens einen Teil des Flugpreises wiederbekommen. Dabei handelt es sich um

  • die entrichteten Steuern,
  • die Flughafengebühren sowie
  • die eingesparten Kosten für Verpflegung und Kerosin.

Einige Airlines verlangen hohe Stornogebühren oder schließen diese Erstattung völlig aus. Die Vereinbarung von Stornokosten ist grundsätzlich zulässig, zum Beispiel über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auf Stornokosten ist der Fluggast bei Vertragsschluss durch die Airline oder den Vermittler - wie ein Reisebüro - ausdrücklich hinzuweisen.

Klauseln in den Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen der Airlines

Teilweise schließen die Airlines es pauschal aus, Ticketpreise zurückzuerstatten.  In den Geschäft- oder Beförderungsbedingungen heißt es insbesondere bei günstigen Tickets: keine Erstattung nach Storno.

Laut einem BGH-Urteil  können Airlines die Stornomöglichkeit einer Flugbuchung wirksam ausschließen: Sie müssen bei der Buchung die freie Wahl haben zwischen verschiedenen Buchungsklassen mit unterschiedlicher Stornierungsmöglichkeiten und sich für die preisgünstigste Buchungsklasse entscheiden.

Wurde die Stornomöglichkeit nicht ausgeschlossen, gelten Stornoklauseln nur, wenn Sie bei der Buchung darauf hingewiesen wurden und die Klausel fair ist.

Faire Klausel

Die Airline muss Ihnen folgende Möglichkeit geben: Sie können beweisen, dass der Gesellschaft kein Schaden entstanden ist, etwa weil der Flug ausgebucht ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die veranschlagte Pauschale. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel unwirksam. Die Fluggesellschaft kann eine Entschädigung verlangen, wenn Sie konkret angefallenen Aufwendungen einzeln nachweist.

Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt muss die Airline den Ticketpreis auch zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden. Kann sie den freigewordenen Sitzplatz sogar noch zum gleichen Preis weiterverkaufen, hat die Airline gar keinen Schaden und muss den Ticketpreis komplett zurückerstatten. Das gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Da der Verbraucher keinen Einblick in die internen Unterlagen der Fluggesellschaft hat, kann er auch nicht nachweisen inwiefern der Airline durch seine Stornierung ein Schaden entstanden ist.

Spätestens vor Gericht müssen die Fluggesellschaften genau aufzeigen, welche Ausgaben sie durch die Kündigung gespart haben und welcher Schaden entstanden ist. Solche Abrechnungen werden eher selten vorgenommen. Gerichte entscheiden vielmehr nach der 95 Prozent Regel: Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher 95 Prozent des Ticketpreises zurückzahlen, 5 Prozent darf diese behalten. Anders kann es aussehen, wenn ausdrücklich ein nicht stornierbarer Tarif vereinbart war.

Zuletzt entschied das Kammergericht Berlin, dass Fluggesellschaften bereits bei der Buchung den Preis genau aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und alle weiteren Entgelte nennen müssen (Urteil vom 3.09.2020, Az. 23 U 34/16 (pdf).

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen sind diese verbraucherfreundlichen Gerichtsurteile zu begrüßen. Fluggäste, die ihre Rechte durchsetzen wollen, müssen auf jeden Fall mit Widerstand von der Fluggesellschaft rechnen. Die Verbraucherzentrale rät dazu: Bleiben Sie hartnäckig und verlangen Sie die Rückzahlung Ihrer Flugkosten.
 

Bearbeitungsgebühr für die Stornierung?

Außerdem berechnen viele Fluggesellschaften eine Gebühr dafür, dass sie die Stornierung bearbeiten müssen. Nach unserer Auffassung ist dies nicht richtig. Der EuGH entschied bereits im Sommer 2017, dass Klauseln über eine pauschale Bearbeitungsgebühr in AGB unzulässig sind.