Krieg in Nahost – welche Rechte haben Reisende?
Die Situation im Iran ist eskaliert – davon betroffen sind auch zehntausende Urlauberinnen und Urlauber. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie selbst etwa in Dubai gestrandet sind? Was sollen Sie tun, wenn Sie eine Reise in die Region gebucht, aber noch nicht angetreten haben? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt auf.
Was gilt, wenn Sie als Pauschalreisende stranden?
Sitzen Sie als Reisender eines Pauschalurlaubes wegen der aktuellen Situation an einem Flughafen zum Beispiel in Dubai fest und der Rückflug kann nicht wie geplant stattfinden, so ist dies ein Reisemangel. Den muss Ihr Reiseveranstalter nach Möglichkeit beheben. Melden Sie diesen Mangel deshalb nachweisbar Ihrem Reiseveranstalter! Dieser muss Ihnen so bald wie möglich einen Rückflug anbieten.
Der Fall der jetzigen kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den USA / Israel und dem Iran / Libanon ist außerdem als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Demnach muss Ihr Reiseveranstalter die Kosten einer notwendigen, vertraglich angemessenen Unterkunft für höchstens drei Nächte tragen. Außerdem muss er Ihnen beispielsweise Informationen über Gesundheitsdienste, Konsulate und Behörden vor Ort bereitstellen und Sie bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.
Sie möchten wissen, was der Unterschied zwischen Pauschalreisen und sonstigen Reisen ist? Lesen Sie dazu unseren Artikel: Pauschalreiserecht - ein Überblick
Was gilt, wenn Sie nach individueller Flugbuchung gestrandet sind?
Haben Sie Ihren Rückflug selbst gebucht und ist dieser nicht Teil einer Pauschalreise, sind Sie rechtlich schlechter gestellt. Ihre Fluggesellschaft muss jedoch grundsätzlich Pflichten aus dem Beförderungsvertrag mit Ihnen erfüllen und Sie so bald wie möglich zum vereinbarten Zielflughafen befördern. Hat die Airline ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union, ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung anwendbar. Sie haben dann mehr Rechte.
Sie sollten sich in jedem Fall selbst informieren und die weitere Entwicklung verfolgen! Tragen Sie sich insbesondere in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND des Auswärtigen Amtes ein. Bleiben Sie über die Webseite des Auswärtigen Amtes informiert und wenden Sie sich gegebenenfalls an dessen Krisen-Hotline unter +49 30 5000 87777. Die Hotline ist von 8:00 -18:00 Uhr deutscher Zeit erreichbar.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Reise in die Krisenregion gebucht, aber noch nicht angetreten haben?
Auch in diesem Fall sind Pauschalreisende prinzipiell bessergestellt. Sie können vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird bei einem Rücktritt des oder der Reisenden in der Regel Stornokosten fordern. Liegen jedoch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, kann der Reiseveranstalter keine Stornokosten verlangen. Angesichts der vorliegenden Situation sollten Sie – falls Sie schon bezahlt haben – darauf bestehen, den gesamten Reisepreis zurückzuerhalten.
Haben Sie individuell Flüge und / oder Hotels im Krisengebiet gebucht, sind Sie dagegen weitgehend auf die Kulanz Ihrer Vertragspartner angewiesen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie Ihre Flug- beziehungsweise Hotelbuchung nun stornieren wollen, eine kostenfreie oder zumindest günstige Stornierung aber nicht im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist.
Streicht hingegen die Airline den geplanten Flug oder kann diesen nicht durchführen, müssen Sie den Flugpreis erstattet bekommen.
Zahlt Ihre Reiserücktrittsversicherung, wenn Sie stornieren?
Das kommt darauf an, was von Ihrem Versicherungsschutz umfasst ist. In der Regel tritt die Reiserücktrittsversicherung ein, wenn Sie aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine Reise nicht antreten können. In den letzten Jahren haben jedoch einige Versicherer ihr Angebot ausgeweitet. Prüfen Sie deshalb Ihren Versicherungsvertrag und die geltenden Versicherungsbedingungen. Lassen Sie sich in Zweifel von der Verbraucherzentrale Niedersachsen beraten.
Sie haben noch keine Reise in die Golfregion gebucht, wollen aber dorthin. Was sollen Sie tun?
Bitte beachten Sie, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ein starkes Indiz dafür ist, wegen mangelnder Reisesicherheit nicht in eine bestimmte Region zu verreisen. Wer also jetzt trotz aktueller Warnungen bucht, hat unter Umständen schlechte Karten: Bei einem später erfolgenden Rücktritt können Sie nur noch auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände abstellen. Informieren Sie sich beim Auswärtigen Amt über aktuell vorliegende Reisewarnungen.