Ihre Rechte auf Fährfahrten, Flussreisen, Kreuzfahrten

Fahrgastreche im Seeverkehr
Stand: 06.12.2023

Die Fähre verspätet sich, nimmt Sie nicht mit, fällt aus: Tritt eine dieser drei Möglichkeiten ein, haben Sie gewisse Ansprüche. Wie diese aussehen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Regelungen gelten für Fahrgäste, bei denen entweder der Einschiffungshafen (Hafen der Hinfahrt) oder der Ausschiffungshafen (Hafen der Rückfahrt) innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt. 

Auch einige Zielgebiete außerhalb der europäischen Mitgliedstaaten zählen dazu: die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren sowie die französischen Überseegebiete wie Saint Martin, Martinique, Réunion, Saint Barthélemy, Guadeloupe und Französisch-Guayana - nicht aber die Färöer-Inseln.

Ihre Rechte im Personenverkehrsdienst, das heißt bei "reinen" Schiffsreisen!

Unter "Personenverkehrsdienst" ist die gewerbliche Personenbeförderung auf See oder auf Binnenwasserstraßen nach einem veröffentlichten Fahrplan zu verstehen. Dazu zählen zum Beispiel Reisen mit einer Fähre.

Anspruch auf Informationen?

Das Schifffahrtsunternehmen muss Sie über Ihre konkreten Rechte aus der EU-Verordnung informieren und zwar vor und während der Reise. Hierzu zählt auch die Benachrichtigung in den Terminals und an Bord der Schiffe.

Schiff überbucht oder Schiffsfahrt annulliert

Folgendes steht Ihnen zu:

  • anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis oder
  • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • angemessene Unterstützungsleistungen
    - durch Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten, Erfrischungen
    - soweit erforderlich Unterkunftsmöglichkeiten für bis zu drei Nächte mit einer Kostenerstattung von bis zu 80 EUR pro Nacht.

Die gleichen Rechte haben Sie auch, wenn Ihr Schiff eine Verspätung von mehr als 90 Minuten hat!

Ihr Schiff verspätet sich in der Ankunft?

Folgendes steht Ihnen zu:

  • Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer von mindestens 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:

    einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
    zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden;
    drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden;
    sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
     
  • Beträgt die Verspätung das Doppelte der oben angegebenen Zeiten, erhöht sich die Entschädigung durch den Beförderer auf mindestens 50 % des Fahrpreises.

Ihre Rechte bei Kreuzfahrten (See- und Flusskreuzfahrten)

Eine Kreuzfahrt stellt meist eine Pauschalreise dar. Machen Sie daher Ansprüche auf jeden Fall auch gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend.

Gegenüber dem Beförderer stehen Ihnen bei Annullierung, Verspätung des Kreuzfahrtschiffs bei der Abfahrt und verspäteter Ankunft gegenüber dem Beförderer Ansprüche auf Information sowie auf Unterstützungsleistungen (Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen bzw. Übernachtungen) zu.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Tipp: Bewahren Sie Hotelrechnungen und Quittungen für Mahlzeiten und Getränke auf, wenn Sie im Ernstfall vor Ort nicht betreut wurden.

Lassen Sie prüfen, inwieweit weitere Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen. Nutzen Sie hierfür gern unsere Beratung.

Zusätzliche Rechte für Personen mit Handicap und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Sie haben gegenüber dem Beförderer Anspruch:

  • auf kostenlose spezifische Hilfe für sowohl an den Hafenterminals als auch an Bord der Schiffe,
  • sowie finanzielle Ausgleichsleistungen für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen.

Wo und bis wann müssen Sie Ihre Rechte anmelden?

Ihre Rechte gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen müssen Sie spätestens zwei Monate nach dem planmäßigen Auslaufen des Schiffes bei der Reederei anmelden.

Die Reederei ist verpflichtet innerhalb eines Monats auf die Anmeldung des Anspruches zu reagieren.

Wann haftet die Reederei nicht?

Das Schifffahrtsunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch die Wetterbedingungen oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wird (sogenannte höhere Gewalt).

Keine Ansprüche aus der EU-Verordnung bestehen,

  • wenn das von Ihnen genutzte Schiff maximal nur zwölf Fahrgäste befördern darf, die Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die zurückzulegende Gesamtstrecke weniger als 500 m beträgt;
  • Sie an Ausflugs- und Besichtigungsfahrten teilnehmen;
  • Sie mit Schiffen ohne Maschinenantrieb oder mit historischen Schiffen reisen, die für die Beförderung von maximal 36 Fahrgästen zugelassen sind.