Ihre Rechte auf einer Reise mit dem Fernbus

Reisem mit dem Fernbus
Stand: 23.11.2023

Die Fahrgastrechte für Fernbusreisen gelten für Fahrgäste im Linienverkehr und Fahrgäste, deren zuvor festgelegter Abfahrts- und Zielort innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt. Die planmäßige Wegstrecke muss 250 km und mehr betragen.

Ihre Rechte auf Information

Sollte sich die Abfahrt des Reisebusses verspäten oder die Fahrt abgesagt werden, ist der Beförderer dazu verpflichtet, Sie hierüber zu informieren. Die Information muss Ihnen so schnell wie möglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach der geplanten Abfahrt, übermittelt werden. Diesbezüglich ist Ihnen auch die voraussichtliche Abfahrtszeit zu nennen. Die Weitergabe der Informationen kann auch durch den Betreiber des Busbahnhofes erfolgen.

Die Abfahrt vom Busbahnhof verzögert sich um mehr als 90 Minuten

Wer mehr als 90 Minuten nach der geplanten Abfahrt immer noch auf dem Busbahnhof steht, hat auf folgendes Anspruch:

  • einen Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen, sofern diese im Bus oder Busbahnhof erhältlich bzw. in zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind.
  • ein Hotelzimmer oder eine anderweitige Unterkunft (bis 80 Euro / Nacht), sollte der Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich sein.
  • Ausnahme: Wenn Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen eine sichere Fahrt unmöglich machen muss das Busunternehmen die Kosten für die Übernachtung nicht tragen.
  • Lassen Sie sich verspätete Abfahrtszeiten bestätigen und schreiben Sie sich Adressen von Mitreisenden auf, die die Verspätung bezeigen können.
  • Fotografieren Sie die Anzeigetafel und heben Sie die Reiseunterlagen auf.

Die Abfahrt verzögert sich um mehr als 120 Minuten, die Fahrt wird annulliert oder ist überbucht?

In diesem Fall haben Sie zusätzliche Rechte. Sie können wählen zwischen:

  • Einer Alternativbeförderung, so dass Sie Ihre Reise schnellst möglichst fortsetzen können (ggf. mit geänderter Streckenführung)
  • oder der Erstattung des Fahrpreises inklusive der kostenlosen Rückfahrt zum Ausgangsort (zum frühestmöglichen Zeitpunkt).
  • Hat der Beförderer Ihnen weder eine Alternativbeförderung, eine Erstattung des Fahrpreises noch eine kostenlose Rückfahrt angeboten, können Sie zusätzlich zur Erstattung Ihrer Fahrkarte 50 % des Fahrpreises als Entschädigung einfordern.

Aber: Bei Verspätung durch Staus haben Sie keine Ansprüche, denn das Busunternehmen kann in diesem Fall nichts dafür. Sie müssen Ankunftsverspätungen also einplanen und die Abfahrtszeiten so wählen, dass Sie trotz Verzögerungen rechtzeitig eine Veranstaltung oder zum Beispiel Ihr Flugzeug erreichen. Im Einzelfall können aber weitergehende Ansprüche bestehen.

Anspruch bei Unfall oder Buspanne

Kann der Bus als Folge eines Unfalls oder einer Panne nicht weiterfahren, muss das Busunternehmen Ihnen - wenn erforderlich - eine angemessene Unterkunft, Verpflegung, Kleidung oder eine mögliche Ersatzbeförderung anbieten. Die Unterbringung kann auf zwei Nächte und max. 80 Euro pro Nacht beschränkt werden.

Sollten Sie selbst bei einem Unfall Schaden nehmen, haben Sie oder Ihre Angehörigen einen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen (Busgastrechte-Verordnung VO (EU) Nr. 181/2011).

Beschwerde einreichen

Sie müssen Ihre Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Reise beim Beförderer nachweislich, am besten per Einschreiben, einreichen. Innerhalb eines Monats muss das Unternehmen den Stand der Bearbeitung mitteilen.

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)

Sie können sich auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V . (SÖP) wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für die Busunternehmen freiwillig, Sie müssen also nicht daran teilnehmen.

Voraussetzung ist, dass Sie sich zuerst an das Busunternehmen gewendet haben. Erst, wenn Sie mit der Antwort des Unternehmens nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle und dem Beschwerdeverfahren finden Sie unter: www.soep-online.de.