Pandemie als Reisemangel – Entscheidung des EuGH zugunsten von Urlaubern

Pool und Liegen im Urlaub gesperrt wegen Corona
Stand: 12.01.2023

Gesperrte Strände, Restaurants dicht und Ausgangssperren: Viele der Coronaschutzmaßnahmen haben während der Pandemie Urlaubern die Ferien gründlich vermiest. Doch jetzt haben sie Anspruch auf Preisminderung – wie der EuGH (Europäische Gerichtshof) heute entschied.  

Hintergrund

Ein Ehepaar aus Deutschland buchte im März 2020 eine zweiwöchige Reise nach Gran Canaria. Doch zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Das Hotelrestaurant blieb geschlossen, ebenso der Pool und die dazugehörigen Liegeplätze. Mehr noch: Die Hotelgäste durften ihre Zimmer nur noch zum Essen oder zum Abholen von Getränken verlassen. Durch die Pandemie endete die Reise nach sieben Tagen – deutlich früher als eigentlich geplant. Daraufhin wollten die zwei Kläger nur noch 30 Prozent des Gesamtpreises der Reise zahlen. Der Reiseveranstalter weigerte sich, den Preisnachlass zu gewähren. Er argumentierte, dass er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.

Das sieht der EuGH anders. In seinem richtungsweisenden Urteil hat das Gericht klargestellt, dass Veranstalter von Pauschalreisen bei Reisemängeln haften – auch, wenn sie diese nicht selbst verschulden.

Folglich können Reisende auch bei pandemiebedingten Einschränkungen einen Anspruch auf Preisminderung haben. In welcher Höhe, hat der EuGH jedoch nicht entschieden. Das muss nun das zuständige Landgericht festlegen. Dafür ist entscheidend, inwiefern der Wert der Reise durch die Situation vor Ort – etwa den gesperrten Pool und die Ausgangssperre – gemindert wurde.

Das Problem der Verjährung

Das Reiserecht besagt, dass Ihr Anspruch einen Mangel geltend zu machen, zwei Jahre nach Ende des Urlaubs verjährt. Das bedeutet, dass Urlauber, die im Frühjahr 2020 von der Covid-19 Pandemie betroffen waren, ihre Rechte eigentlich nicht mehr einfordern können. Sollten allerdings nun noch mehr Urlauber vor Gericht ziehen, um Preisnachlasse einzufordern, könnte sich in diesen bestimmten Fällen vielleicht an der Verjährungsfrist etwas zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher ändern.

Allerdings gilt auch: Sollten Sie schon mit Ihrem Reiseveranstalter über die Mängel verhandeln, dann ist die Verjährungsfrist in diesem Fall ausgesetzt.