40 Euro für’s Wenden? Ärger mit der Deutschen Parkaufsicht in Oldenburg
Ärger auf einem Parkplatz in Oldenburg: Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher berichten von undurchsichtigen Regeln, fragwürdigen Vertragsstrafen und Datenschutzproblemen bei der Deutschen Parkaufsicht GmbH. Warum selbst bei einem kurzen Wenden Rechnungen gestellt werden – und was Betroffene jetzt wissen sollten.
Update: Der Verbraucherzentrale Niedersachsen sind zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen die Deutsche Parkaufsicht zur Durchsetzung zweifelhafter Forderungen ein Inkassobüro eingeschaltet hat, ohne auf Schreiben von Verbraucherinnen und Verbrauchern überhaupt einzugehen. Lassen Sie sich von einem solchen Gebaren nicht einschüchtern! Eine unberechtigte Forderung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass eine Firma über ein Inkassobüro Druck aufbauen will. Und: Wenn Sie eine nur behauptete Forderung bestritten haben, darf es auch keinen Eintrag bei der Schufa oder bei anderen Auskunfteien über Sie geben!
Unklare Beschilderung und zweifelhafte Forderungen
Ein zentrales Problem: Die Beschilderung auf dem Parkplatz (Cloppenburger Str. 228, 26133 Oldenburg) ist unübersichtlich. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es möglich, auf den Parkplatz aufzufahren, ohne dass sie Schilder der Deutschen Parkaufsicht GmbH zur Kenntnis nehmen können.
Hinzu kommt: Kein Parken ohne Halt – wer nur eine Fläche überfährt, etwa um zu wenden, parkt im Rechtssinn nicht. Trotzdem berichten Betroffene, dass sie genau dafür Vertragsstrafen erhalten haben.
Sie müssen jedoch aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen nichts zahlen, wenn Sie –
- auf dem Parkplatz gar nicht geparkt haben, weil Sie zum Beispiel nur wenden wollten oder, wenn Sie keine klare Beschilderung vorgefunden haben.
Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Vertragsstrafen von 40 Euro oder mehr – zu hoch angesetzt
Die Firma hat in zahlreichen Fällen Vertragsstrafen in Höhe von 40 Euro gefordert; in vielen weiteren Fällen wurden inzwischen sogar Vertragsstrafen in Höhe von 47,50 Euro geltend gemacht. Doch diese Höhe ist rechtlich fragwürdig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden, dass 30 Euro als noch zulässig gelten (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19). Damit dürften die Forderungen dieses Anbieters unverhältnismäßig hoch sein. Das wäre selbst in solchen Einzelfällen zu beachten, in denen ein tatsächlicher Parkverstoß vorliegen sollte – denn eine Vertragsstraße müsste nur in angemessener Höhe bezahlt werden.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Besonders kritisch: Verbraucherinnen und Verbraucher können den Parkplatz bereits befahren – und eine Rechnung riskieren – bevor sie überhaupt die Möglichkeit haben, sich über die Datenerfassung und -speicherung durch die Deutsche Parkaufsicht GmbH zu informieren. Das wirft erhebliche Datenschutzfragen auf.
Unser Rat: So sollten Betroffene reagieren
- Fordern Sie einen Nachweis für den angeblichen Parkverstoß.
- Weisen Sie den Anbieter auf die unklare Beschilderung, die fragwürdige Vertragsstrafe und die datenschutzrechtlichen Probleme hin.