Fitnessland GmbH erhöht Beitrag um 50 Prozent

Fitness
Stand: 13.04.2022

Das Geschäftsgebaren der Fitnessstudios hat bereits während des Lockdowns viele Mitglieder verärgert. Vor einiger Zeit sorgte ein Betreiber für neuen Frust: Die Fitnessland GmbH erhöhte die Mitgliedsbeiträge über Nacht um bis zu 50 Prozent. Doch diese einseitige Vertragsänderung kann der Anbieter nicht ohne Weiteres durchsetzen. Wir erklären, welche Rechte Mitglieder haben.

Irritiert und verärgert haben sich Kundinnen und Kunden der Fitnessland GmbH an die Verbraucherzentrale gewandt. Erst am Abend vor dem Inkrafttreten hatte der Anbieter über die Preisanpassung aufgeklärt – per E-Mail-Newsletter. Andere Mitglieder hatten gar keine Information erhalten.

Überraschend den Mitgliedsbeitrag anzuheben, ist unzulässig. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf solch eine Änderung zu reagieren. Daher ist bei Vertragsanpassungen grundsätzlich eine angemessene Frist einzuhalten.

Auf Rechten bestehen und Erhöhung widersprechen

Die Preiserhöhung war aber noch aus einem anderen Grund unwirksam: Der Betreiber hatte kein Recht, bestehende Verträge einseitig zu ändern. In den vorliegenden Fällen fehle der dafür notwendige Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags war daher nicht zulässig und könnte nur als neues Angebot formuliert werden, dem die Mitglieder zustimmen müssten.

Wir raten allen Kundinnen und Kunden daher, eine solche Preiserhöhung nicht zu akzeptieren. Betroffene sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen und sich dabei auf die fehlende rechtliche Grundlage beziehen. Auch können sie eine Bestätigung vom Betreiber verlangen, dass der Vertrag unverändert weiterläuft.